Aktuelle steuerliche Neuerungen 2020/2021

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Umsatzsteuersätze ab 2021

Die eingeführte Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. In Folge dessen erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab dem 01.01.2021 wieder von 16 % auf 19 % sowie von 5 % auf 7 %.

Hinweis

Jetzt gilt, alles was vor der Senkung der Steuersätze zu beachten war, spiegelbildlich zurückzusetzen.

Beispiel: Zu einer im 2. Halbjahr 2020 gestellten Anzahlungsrechnung mit 16 % gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, wird die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht.

Lösung: Da der Leistungszeitpunkt im Jahr 2021 liegt, gilt der Steuersatz von 19 %. Für die Anzahlung ist nachträglich die Differenz von drei Prozentpunkten im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung abzuführen.

In derartigen Anzahlungsrechnung kann bereits der ab 2021 gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Leistung oder sonstige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird. Für den Rechnungsempfänger besteht dann die Möglichkeit, die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer abzuziehen.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Gastronomieumsätzen werden. Dort werden die Umsatzsteuersätze im Jahr 2021 zweimal geändert:

Gilt für die Abgabe von Speisen im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ist ab dem 01.07.2021 für diese Umsätze wieder der Steuersatz von 19 % anzuwenden.

Degressive Abschreibung

Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise hat den Gesetzgeber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Mit dieser AfA-Art ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben.

Beispiel: Eine im Jahr 2020 angeschaffte Plattenverlegemaschine mit Anschaffungskosten von 100.000 Euro hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Lösung: Bei Anwendung der linearen Abschreibung ergibt sich ein Satz von 10 % = 10.000 Euro.

Bei Anwendung der degressiven Abschreibung ergibt sich maximal ein Satz von 25 % = 25.000 Euro.

Nachrichtlich

Bei Anwendung der degressiven Abschreibung hat in den Folgejahren zwingend die Restbuchwertabschreibung zu erfolgen.

Kassenbuch

Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.

Diese Frist wurde vom BMF bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Hinweis

§ Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung.

§ Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. BMF sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Zusammen mit der TSE-Einführung wurde zum 01.01.2020 die Pflicht zur Belegausgabe für Unternehmer, die elektronische Kassen bzw. PC-Kassen verwenden, eingeführt. Seitdem sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, den Kunden den Beleg zur Mitnahme anzubieten. Der Kunde kann dieses Angebot allerdings ablehnen, da er nicht zur Mitnahme verpflichtet ist. Diese Belegausgabepflicht wurde seitens der Finanzverwaltung nicht ausgesetzt! Stattdessen wurde durch die Finanzverwaltung die Belegausgabepflicht konkretisiert. Sie lässt es nunmehr zu, dem Kunden den Beleg stillschweigend elektronisch anzubieten.

Hinweis

Ein weiterer Beleg für weltfremde Verordnungen! Wie soll im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb die Übermittlung „stillschweigend elektronisch“ durch einen QR-Code für das Handy des Kunden erfolgen bzw. per E-Mail die Belegübergabe realisiert werden. Solange der Kunde nicht einen Belegnachweis führen muss, sind all diese Vorgaben sinnlos, da ohne Wert.

Rücklage für Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne bestimmter Anlagegüter des Betriebsvermögens können durch eine Rücklage neutralisiert werden. Das Gesetz sieht beispielsweise für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks die Möglichkeit vor, diesen innerhalb eines vierjährigen Investitionszeitraums auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut, wie z. B. ein Grundstück, zu übertragen.

Der positive Erfolg zeigt sich dadurch, dass der Veräußerungsgewinn nicht sofort versteuert werden muss. Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung beim neuen Wirtschaftsgut kommt es dagegen zu einer „ratierlichen Besteuerung“ durch geringere Abschreibungsbeträge p.a.

Die bislang geltende Reinvestitionsfrist von grundsätzlich vier Jahren verlängert sich nunmehr infolge der Corona-Krise um ein Jahr, wenn die Rücklage an sich am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres hätte aufgelöst werden müssen.

Hinweis

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Rücklage bei Übertragung auf ein neu hergestelltes Gebäude eine sechsjährige Reinvestitionsfrist zur Verfügung steht, wobei allerdings bis zum Schluss des vierten Jahres mit der Herstellung begonnen worden sein muss. Lt. BFH beginnt die Frist, wenn das Bauvorhaben „ins Werk gesetzt wurde“. Hier ist wohl der Antrag auf Baugenehmigung als maßgeblicher Moment anzusehen.

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Hierzu gilt folgendes:

Soll die private Nutzung nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, bedarf es einer betrieblichen Nutzung von über 50 %! Die Berechnung erfolgt mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

Handelt es sich bei dem Firmenfahrzeug um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gilt Folgendes:

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind lediglich 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich zu berechnen, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 angeschafft worden ist. Bei reinen Elektrofahrzeugen errechnet sich die Entnahme lediglich aus 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich, bei Anschaffung nach dem 31.12.2018.

Nachrichtlich

Für die günstigeren Berechnungsgrundlagen sind die Obergrenzen für den Bruttolistenpreis zu beachten:

Die bisher geltende Obergrenze von 40.000 Euro, wurde mit Rückwirkung ab dem 01.01.2020 auf 60.000 Euro erhöht.

Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, die Entnahme auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten.

Auch bei dieser Ermittlungsmethode gelten die Begünstigungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge. So sind bei einem nach dem 31.12.2018 angeschafften Hybridfahrzeug die Anschaffungskosten nur zu 50 % zu berücksichtigen. Bei einem nach dem 31.12.2018 angeschafften reinen Elektrofahrzeug werden nur 25 % der Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 Euro nicht übersteigt.

In diesem Zusammenhang ist auf die bereits Ende 2019 eingeführte Sonderabschreibung für elektrische Lieferfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder hingewiesen, die seit dem 01.01.2020 angeschafft worden sind bzw. werden. Diese beträgt 50 % im Jahr der Anschaffung und wird zusätzlich zur regulären Abschreibung gewährt.

Nachrichtlich

Diese Neuregelung steht unter Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission. Diese Sondergenehmigung steht noch aus!

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), deren Anschaffungskosten bis zu 800 Euro netto betragen, können in einem Betrag abgeschrieben werden.

Erweiterter Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer

Der BFH hat den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer erweitert! Dem obersten Finanzgericht zufolge gelten als Bauleistungen auch Arbeiten an Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, z. B. die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Auf die Steuerpflicht des leistenden Bauunternehmers in Deutschland kommt es nicht an, sodass auch bei der Beauftragung ausländischer Unternehmen, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, Bauabzugsteuer entstehen kann.

Hinweis

Ohne Vorlage einer vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung durch den leistenden Bauunternehmer erscheint kein Auftrag sinnvoll. Nur dann braucht die Bauabzugsteuer nicht einbehalten zu werden.

Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, sollte die Rechnung erst nach Prüfung der Bauabzugsteuerpflicht bezahlt werden.

Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen war dies in letzter Zeit Prüfungsschwerpunkt.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Ständige Auseinandersetzungen bei Außenprüfungen stellen Aufwendungen für Kundenveranstaltungen dar. Der Grund wird meist im „unangemessenen Repräsentationsaufwand“ gesehen mit der Folge, die aufgewendeten Kosten sind nicht abziehbar.

Eine Kundenveranstaltung ist dann unangemessen, wenn die Veranstaltung den Rahmen des Üblichen überschreitet, weil z. B. der Ort und der Rahmen der Veranstaltung ungewöhnlich gelegen, beschaffen oder ausgestattet sind oder weil den Gästen ein besonderes qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wird.

Hinweis

Es ist ratsam, bei entsprechenden Anlässen die Rahmenbedingungen der Veranstaltung sowie die Namen der eingeladenen Gäste zu dokumentieren.

Gewerbesteuer

Das Gewerbesteuergesetz bestimmt, dass 25 % der Summe aus Schuldzinsen und einem Fünftel der Miet- und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen.

Für diese Hinzurechnung gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von bisher 100.000 Euro pro Betrieb. Dieser wurde nun rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2020 verdoppelt auf nunmehr 200.000 Euro.

Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus

Der Gesetzgeber will die bislang bis zum 31.12.2020 geltende Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängern.

Hinweis

Die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen sog. Corona-Bonus bis zur Höhe von 1.500 Euro zuwenden. Diese Zuwendung ist steuerfrei, wenn die Bonuszahlung noch bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt wird.

Hinweis

Eine Zahlung im Jahr 2021 für 2020 reicht für die Steuerfreiheit nicht aus!

Gehaltsumwandlung

Nachdem der BFH in seiner neueren Rechtsprechung Gehaltsumwandlungen nicht ausschloss, wenn ein Teil des bislang steuerpflichtigen Gehalts in einen steuerfreien bzw. pauschalierbaren Gehaltsbestandteil umgewandelt wird, sofern der umgewandelte Teil des Gehalts für den steuerlich begünstigten Zweck, z. B. für die Betreuung des Kindes des Arbeitnehmers im Kindergarten, zu verwenden ist, sah sich der Gesetzgeber offensichtlich genötigt, dies in seinem Sinne per Gesetz neu zu regeln.

Der Gesetzgeber will nun Gehaltsumwandlungen nicht mehr steuerlich begünstigen, sondern rückwirkend ab 2020 von Steuerbefreiungen und Lohnsteuerpauschalierungen ausschließen, soweit das Gesetz die steuerliche Begünstigung davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Vorteil zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Hinweis

Ein weiterer bemerkenswerter Vorgang des Gesetzgebers, der den versprochenen Verzicht auf Nichtanwendungsaktivitäten zur Verhinderung unliebsamer BFH-Urteile wiederholt als leere Sprechblase hinterlässt.

Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro erhöht.

Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km errechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 km x 0,30 Euro).

Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office

Es lohnt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das sog. Home-Office ist durch die Corona-Krise in aller Munde. Steuerliche Vergünstigungen werden gefordert, jedoch bislang nicht erhört. Es gibt verschiedene Vorschläge aus der Politik, die z. B. Arbeitnehmern die im Home-Office arbeiten, einen Pauschalbetrag von 5 Euro für jeden vollen Tag bis zu einem gewissen Höchstbetrag gewähren.

Hinweis

Hier ist die weitere Entwicklung der Gesetzgebung abzuwarten.

Verbilligte Vermietung

Eine weithin unbekannte Vorschrift (§ 21 Abs. 2 EStG) regelt, dass bei Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Liegt folglich die Miete unter 66 %, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt, und zwar nur die, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

Hinweis

§ Die ortsübliche Miete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zzgl. den umlagefähigen Betriebskosten.

§ Diese Vorschrift greift nicht nur bei der Vermietung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Fremde.

Ab 2021 will der Gesetzgeber die bislang gültige 66 %-Grenze auf 50 % senken!

Anmerkung: Der Gesetzgeber will damit auf die gestiegenen Mieten reagieren.

Hinweis

Vermieter, die bisher auf Mieterhöhungen verzichtet haben, müssen befürchten, dass ihre Werbungskosten nur noch anteilig anerkannt werden, weil die Miete unter die Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete gesunken ist. Um dieses Risiko zu vermeiden, müssten die Mieten regelmäßig erhöht werden, was politisch nicht gewollt ist (vgl. Anmerkung).

Vermietung von Kfz-Stellplätzen an Wohnungsmieter

Beim BFH ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Vermietung von Kfz-Stellplätzen an den Wohnungsmieter umsatzsteuerpflichtig ist, obwohl die Wohnungsvermietung umsatzsteuerfrei ist. Im Vorverfahren hat das Thüringer FG eine Umsatzsteuerpflicht bejaht.

Hinweis

Der Ausgang des Verfahrens hat keine Bedeutung für die separate Vermietung eines Stellplatzes an Nichtmieter; da diese ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist.

Spekulationsgewinne

Für Immobilienbesitzer, die ihre Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkaufen, besteht grundsätzlich Steuerpflicht (privates Veräußerungsgeschäft).

Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht, wenn die Immobilie eine Zeitlang selbstgenutzt wurde. Lt. bisheriger Finanzverwaltungsansicht besteht Steuerfreiheit nur dann, wenn die Selbstnutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren erfolgt ist.

Dieser Auffassung ist der BFH entgegengetreten. Lt. dem obersten Finanzgericht bedeutet diese Formulierung nicht, dass die Selbstnutzung drei volle Jahre betragen haben muss. Vielmehr genügt es, wenn der Verkäufer die Immobilie durchgängig vom 31.12. des vorletzten Jahres bis zum 01.01. des Veräußerungsjahres selbstgenutzt hat. Eine positive Nachricht für Steuerpflichtige in einer derartigen Situation.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vaterstellung

Hier hat der BFH die Situation für Kinder, deren biologischer Vater nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist verschlechtert.

Begriffsbestimmung

biologischer Vater ist derjenige, der das Kind gezeugt hat.

rechtlicher Vater ist derjenige, der aufgrund der Vorgaben des Gesetzes als Vater behandelt wird.

Beispiel: Wird während des Bestehens einer Ehe – unabhängig davon, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht – ein Kind von der Ehefrau geboren wird, welches nicht von dem Ehemann stammt, so ist der Ehemann gleichwohl der rechtliche Vater.

Wird das Kind von seinem biologischen Vater beschenkt oder erbt, erhält es nur die ungünstige erbschaftsteuerliche Steuerklasse III.

Folge: Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro statt 400.000 Euro (Steuerklasse I). Der Steuersatz liegt zwischen 30 % und 50 % anstatt zwischen 7 % und 30 % (Steuerklasse I).

Familienheim

Positiv ist festzustellen, dass die Vererbung des Familienheims grundsätzlich steuerfrei ist, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim in den nächsten zehn Jahren selbst nutzt. Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ein Kind überträgt, selbst wenn er die Selbstnutzung aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchrechts fortsetzt.

Der überlebende Ehegatte muss nämlich das Familienheim nicht nur zehn Jahre lang selbst nutzen, sondern er muss nach Auffassung des BFH auch Eigentümer des Familienheims bleiben.

Disquotale Einlagen

Auch hier ist Vorsicht geboten! Bei sog. disquotalen Einlagen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), die dem Rücklagenkonto der Personengesellschaft und nicht dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben werden, kann lt. BFH Schenkungsteuer entstehen. Diese entsteht, weil hierdurch der Wert ihrer Beteiligung steigt und somit die anderen Gesellschafter bereichert werden.

Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter entweder als einziger Gesellschafter eine Einlage oder wenn er eine über seine Beteiligungsquote hinausgehende Einlage erbringt.

Hinweis

Die für eine Schenkung erforderliche Freigebigkeit ist wohl dann anzunehmen, wenn an der Personengesellschaft Familienangehörige beteiligt sind.