Bonpflicht seit 1.1.2020

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Rechtslage zur Bonpflicht
Im Rahmen des Kassengesetzes wurde per 1.1.2020 eine Belegausgabeverpflichtung (=Bonpflicht) für alle elektronischen Kassen eingeführt.

Die ursprünglich damit einhergehende Ausstattung der elektronischen Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) sowie die Meldepflicht hinsichtlich Kasse und der dazugehörigen TSE ans Finanzamt wurden mangels technischer Voraussetzungen bis zum 01.10.2020 ausgesetzt.

Achtung :

  1. Die Bonierungspflicht besteht nur für elektronische Aufzeichnungssysteme (= Kassen).
  2. Für sog. offene Ladenkassen (Schub, Kasten ohne Registrierung etc.) besteht keine Belegausgabepflicht.
  3. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, ein bestimmtes Kassensystem zu verwenden.

Demnach kann mit der Verwendung einer offenen Ladenkasse die ab 1.1.2020 geltende Bonpflicht legal „umgangen“ werden.

Diese Inhalte muss der Beleg haben
Der Beleg kann in Papierform oder – sofern der Kunde zustimmt – elektronisch (z.B. im PDF-Format) ausgegeben werden.

Er muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Datum des Umsatzes
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag bzw. Steuersatz
  • Betrag je Zahlungsart
  • Zeitpunkt des Beginns und Endes der Abrechnung
  • Transaktionsnummer
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls
  • Signaturzähler
  • Prüfwert

Die kursiv dargestellten Daten können erst mit Einführung der o.g. TSE angegeben werden. Das Fehlen dieser Angabe ist für die Bonpflicht unerheblich. Bis zum 30.9.2020 wird vom Finanzamt der „abgespeckte“ Beleg nicht beanstandet.

Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung
Grundsätzlich kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts „aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen“ von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Dies gilt auch bei Dienstleistungen.

Eine Befreiung ist jedoch nur möglich, wenn allein durch die Belegausgabe nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Unternehmer besteht. Entstehende Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte dar. Auch Umweltaspekten (Papierverbrauch) steht die Finanzverwaltung eher skeptisch gegenüber.

Da eine Befreiung nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden soll, dürften wohl auch Anträge auf „Branchenlösungen“ ins Leere laufen.

Verstoß gegen die Bonpflicht
Ein Verstoß gegen die Bonpflicht zieht bislang kein Bußgeld nach sich. Gleichwohl liegt ein Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bzw. der Aufzeichnungen vor. Dies weckt bei der Finanzverwaltung stets Zweifel, die erklärten Ergebnisse der Besteuerung zugrunde zu legen (= drohende Zuschätzung).

Ausblick zur Bonpflicht
Auch wenn die Einführung der technischen Sicherheitseinrichtung TSE bis zum 1.10.2020 ausgesetzt ist, so hängen nach Lesart der Finanzbehörde TSE und Bonpflicht unmittelbar zusammen. Nur durch die Kombination beider Maßnahmen lasse sich nach Auffassung der Finanzbehörde die Möglichkeit des Manipulationsmissbrauchs vermeiden. De facto handelt es sich beim Festhalten am Einführungstermin für die Bonpflicht per 1.1.2020 insoweit wohl um eine „Vorausmaßnahme“.