Archiv der Kategorie: Steuernews

Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Inhaltsverzeichnis

  1. Nutzungsdauer
  2. Begriffsbestimmung

III. Anwendung

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich die folgenden Grundsätze:

I. Nutzungsdauer

Rz. 1

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.

II. Begriffsbestimmung

Rz. 2

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Rz. 3

Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:

  1. „Computer“ bezeichnet ein Gerät, das Logikoperationen ausführt und Daten verarbeitet, das in der Lage ist, Eingabegeräte zu nutzen und Informationen auf Anzeigegeräten auszugeben und das in der Regel eine Zentraleinheit (ZE) beinhaltet, die die Operationen ausführt. Ist keine ZE vorhanden, muss das Gerät als Client Gateway zu einem Computerserver fungieren, der als Computerverarbeitungseinheit dient.
  2. „Desktop-Computer“ bezeichnet einen Computer, dessen Haupteinheit an einem festen Standort aufgestellt wird, der nicht als tragbares Gerät ausgelegt ist und der mit einem externen Anzeigegerät sowie externen Peripheriegeräten wie Tastatur und Maus genutzt wird. Bei einem „integrierten Desktop-Computer“ funktionieren der Computer und das Anzeigegerät als Einheit, deren Wechselstromversorgung über ein einziges Kabel erfolgt.
  3. „Notebook-Computer“ bezeichnet einen Computer, der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Notebook-Computer verfügen über ein integriertes Anzeigegerät mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mindestens 22,86 cm (9 Zoll) und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Unterkategorien des Notebook-Computers sind unter anderen:
    1. „Tablet-Computer“: eine Notebook-Computerart, die sowohl über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät als auch über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
    2. „Slate-Computer“: eine Notebook-Computerart, die über ein eingebautes berührungsempfindliches Anzeigegerät, nicht aber über eine eingebaute physische Tastatur verfügt.
    3. „mobiler Thin-Client“: eine Notebook-Computerart, die eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und die über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt.
  4. „Desktop-Thin-Client“ bezeichnet einen Computer, der eine Verbindung zu entfernten Rechenressourcen (z. B. Computerserver, Remote-Workstation) benötigt, mit denen die hauptsächliche Datenverarbeitung erfolgt, und der über kein eingebautes Rotations-Speichermedium verfügt. Die Haupteinheit eines Desktop-Thin-Clients wird an einem festen Standort (z. B. auf einem Schreibtisch) aufgestellt und ist nicht als tragbares Gerät ausgelegt. Desktop-Thin-Clients können Informationen entweder auf einem externen oder, soweit vorhanden, auf einem eingebauten Anzeigegerät ausgeben.
  5. „Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird.
  6. „Mobile Workstation“ bezeichnet einen Hochleistungs-Einzelplatzcomputer, der neben anderen rechenintensiven Aufgaben mit Ausnahme von Spielen hauptsächlich für Grafikanwendungen, Computer Aided Design, Softwareentwicklung sowie finanzwirtschaftliche und wissenschaftliche Anwendungen genutzt wird, und der speziell als tragbares Gerät und für den längeren Betrieb mit oder ohne direkten Anschluss an eine Wechselstromquelle konzipiert ist. Mobile Workstations haben ein integriertes Anzeigegerät und können mit einem integrierten Akku oder einer anderen tragbaren Stromquelle betrieben werden. Die meisten mobilen Workstations verfügen über ein externes Netzteil sowie eine integrierte Tastatur und ein integriertes Zeigegerät.
  7. „Small-Scale-Server“ bezeichnet eine Computer-Art, die in der Regel Desktop-Computer-Komponenten im Desktopgeräteformat verwendet, jedoch in erster Linie als Speicherhost für andere Computer und zur Ausführung von Funktionen wie der Bereitstellung von Netzinfrastrukturdiensten und dem Daten-/Medien-Hosting bestimmt ist und
    1. als Standgerät, Turmgerät oder in einem sonstigen Format ausgelegt ist, das dem Format von Desktop-Computern ähnelt, so dass alle Datenverarbeitungs-, Speicher- und Netzschnittstellenkomponenten in einem Gehäuse untergebracht sind;
    2. die für den Betrieb 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen in der Woche ausgelegt ist;
    3. die in erster Linie für den Simultanbetrieb in einer Mehrbenutzer-Umgebung ausgelegt ist, in der mehrere Benutzer an vernetzten Client-Geräten arbeiten können;
    4. die über ein Betriebssystem verfügt, das für Heimserver oder Serveranwendungen im unteren Leistungsbereich ausgelegt ist, sofern das Gerät mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht wird.
  8. „Dockingstation“ bezeichnet ein separates Produkt, das an einen Computer angeschlossen wird und dazu dient, Funktionen wie z. B. die Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten oder das Zusammenlegen von Anschlüssen für Peripheriegeräte zu übernehmen. Dockingstations können auch das Laden von internen Akkus im angeschlossenen Computer erleichtern.
  9. „Externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät, das dafür konzipiert ist, Wechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in Wechselstrom (AC) oder Gleichstrom (DC) niedrigerer Spannung umzuwandeln; das die Umwandlung jeweils nur in eine Gleichstrom- oder eine Wechselstromausgangsspannung vornehmen kann; das zum Betrieb mit einem separaten Gerät – dem Primärverbraucher – bestimmt ist; das sich in einem vom Primärverbraucher physisch getrennten Gehäuse befindet; das über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Primärverbraucher verbunden ist und das über eine Ausgangsleistung laut Typenschild von höchstens 250 Watt verfügt.
  10. „Peripherie-Geräte“ sind alle Geräte, die nach dem EVA-Prinzip (Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe) zur Ein- und Ausgabe von Daten genutzt werden. Peripheriegeräte lassen sich funktional in drei Gruppen gliedern:
    1. Eingabegeräte: Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset, u. ä.
    2. Externe Speicher: Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, Flash Speicher (USB-Stick), Bandlaufwerke (Streamer)
    3. Ausgabegeräte: Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und „Computer-Bildschirm“ oder auch Monitor oder Display (dient der Darstellung der Benutzeroberfläche und der Datenausgabe) sowie „Drucker“ (Geräte, die Computerdaten in graphischer Form auf Papier oder Folien bringen, Non-Impact-Drucker (anschlagfrei, Laserdrucker, Tintenstrahldrucker) und Impact-Drucker [Nadeldrucker]).

Rz. 4

Die in der Rz. 3 unter Nummer 1 bis 7 aufgeführte Computerhardware wird nur unter der Voraussetzung von Rz. 2 erfasst, dass gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617 /2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27. Juni 2013, S. 13) eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart nach Artikel 2 der EU-Verordnung in den technischen Unterlagen anzugeben ist. Die Aufzählung für die Computerhardware ist insoweit abschließend. Die Identifizierung der Peripheriegeräte ist in enger Anlehnung an die in der Rz. 3 Nummer 10 aufgeführten Geräte vorzunehmen, ohne dass die Aufzählung abschließend ist.

Rz. 5

Der Begriff „Software“ im Sinne dieses Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

III. Anwendung

Rz. 6

Dieses Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Rz. 7

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt Rz. 6 ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Rz. 8

Die Regelungen des BMF- Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl I 2005 S. 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter – BStBl I 2000 S. 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Arbeits- und Sozialrecht: Das ändert sich im neuen Jahr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2021 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden

  1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
  2. a) Beschäftigungssicherungsgesetz

Kurzarbeitergeld:

Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Zudem werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

Darüber hinaus wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für die berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. Neben der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden für während der Kurzarbeit begonnene Weiterbildungsmaßnahmen zudem Lehrgangskosten pauschal in Abhängigkeit der Betriebsgröße erstattet:

Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 Prozent der Lehrgangskosten,

  • Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen 50 Prozent der Lehrgangskosten,
  • Betriebe mit 250 bis 2 499 Beschäftigten 25 Prozent der Lehrgangskosten und
  • Betriebe mit 2 500 und mehr Beschäftigten 15 Prozent der Lehrgangskosten.

Voraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind. Für Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, die während der Kurzarbeit begonnen werden, können für die Zeit der Kurzarbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden.

Insolvenzgeld:

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2021 auf 0,12 Prozent festgelegt.

Arbeitslosengeld:

Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende des Jahres 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

  1. b) Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

  1. c) Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen

  • statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen,
  • keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen sind,

bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge:

  • Vollständige Erstattung der SV-Beiträge bis 30. Juni 2021.
  • Anschließend hälftige Erstattung längstens bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die hälftige Erstattung der SV-Beiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 Prozent erhöht werden.

Verlängerung der Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können, bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.

  1. d) Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Die sogenannte „Westbalkanregelung“ wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25.000 Personen jährlich.

  1. e) Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird in die Liste der Staaten in § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Damit erhalten britische Staatsangehörige, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen, einen erleichterten Arbeitsmarktzugang. Sie können jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation und vom Sitz des Arbeitgebers ausüben. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Außerdem wird das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Liste der Staaten in § 41 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung aufgenommen. Britische Staatsangehörige dürfen damit auch dann visumfrei einreisen, wenn sie einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland planen, zum Beispiel zu Erwerbszwecken.

  1. f) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte 446 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6)

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden (Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen).

  1. g) Arbeit-von-morgen-Gesetz

Vereinfachte Weiterbildungsförderung Beschäftigter durch die Agenturen für Arbeit

Das Förderverfahren für berufliche Weiterbildungen wird für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten vereinfacht und erleichtert. Bedürfen aufgrund des technologischen Strukturwandels eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Betriebes eine berufliche Weiterbildung, ist anders als bisher, nicht mehr für jeden einzelnen Beschäftigten ein Förderantrag notwendig. Vielmehr kann der Arbeitgeber mit Einverständnis seiner Beschäftigten oder des Betriebsrats die Förderleistungen nunmehr grundsätzlich auch nur mit einem Antrag bei der Agentur für Arbeit stellen. Der Arbeitgeber erhält hierbei eine Bewilligung über die Gesamtleistung, mit der die entstehenden Qualifizierungskosten seiner Beschäftigten gefördert wird. Die Neuregelung trägt dazu bei, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung in den Betrieben sowie die Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

  1. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
  2. a) Verlängerung der Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen sowie audiovisueller Einrichtungen für Versammlungen

Die Möglichkeit zur Nutzung von Video- und Telefonkonferenzen für Betriebsräte und weitere Mitbestimmungsgremien, für Heimarbeitsausschüsse und Werkstatträte in Werkstätten für behinderte Menschen ist über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Entsprechendes gilt für die Möglichkeit, Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen abzuhalten.

  1. b) Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 beschlossenen Anhebungen beruhen auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020.

  1. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
  2. a) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkassen

Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse muss der Beschäftigte seinem Arbeitgeber (oder dessen Bevollmächtigten) bislang eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse vorlegen, in der der Beschäftigte versichert ist. Ab dem 1. Januar 2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen.

Das mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz geregelte elektronische Verfahren spart Kosten bei Bürgern, Verwaltung und Wirtschaft. Die bestehenden Wahlrechte des Arbeitnehmers zur Wahl seiner Krankenkasse werden davon nicht berührt.

  1. b) Gesetzliche Unfallversicherung

Zum 1. Januar 2021 treten folgende Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft:

  • Wegfall des Unterlassungszwangs (Aufgabe der schädigenden Tätigkeit) bei den davon betroffenen neun Berufskrankheiten verbunden mit einer Ausdehnung der Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen.
  • Rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten.
  • Einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufskrankheiten.
  • Rechtliche Verankerung und Ausbau von bestehenden Instrumenten zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster.
  • Mehr Transparenz und Anreize zur Berufskrankheitenforschung durch öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung.

Außerdem treten die neuen pauschalen Regelungen zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für jüngere oder in Ausbildung befindliche Versicherte in Kraft.

  1. c) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

  1. d) Anhebung der Altersgrenzen

Im Jahr 2012 startete die Anhebung des Renteneintrittsalters. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung („Rente mit 67“) steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten.

Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

  1. e) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten.

  1. f) Grundrente

Zum 1. Januar 2021 tritt die Grundrente in Kraft. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden davon profitieren. Vor allem betrifft das Frauen, die häufig in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland haben besonders lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen.

Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 Prozent. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend aus. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen.

  1. g) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2021 bei 4,2 Prozent.

  1. h) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2021 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2021:

 

West

Ost

 

Monat

Jahr

Monat

Jahr

         

Beitragsbemessungsgrenze:

allgemeine Rentenversicherung

7 100 €

85 200 €

6 700 €

80 400 €

Beitragsbemessungsgrenze:

knappschaftliche Rentenversicherung

8 700 €

104 400 €

8 250 €

99 000 €

Beitragsbemessungsgrenze:

Arbeitslosenversicherung

7 100 €

85 200 €

6 700 €

80 400 €

Versicherungspflichtgrenze:

Kranken- u. Pflegeversicherung

5 362,50 €

64 350 €

5 362,50 €

64 350 €

Beitragsbemessungsgrenze:

Kranken- u. Pflegeversicherung

4 837,50 €

58 050 €

4 837,50 €

58 050 €

Bezugsgröße

in der Sozialversicherung

3 290 €*

39 480 €*

3 115 €

37 380 €

         

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

41 541 €

 

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

  1. i) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2021 beträgt 83,70 Euro monatlich.

  1. j) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2021 monatlich 258 Euro (West) bzw. 245 Euro (Ost) betragen.

Ab dem 1. April 2021 werden außerdem Unternehmerinnen und Unternehmer von landwirtschaftlichen Klein- und Mittelbetrieben bei ihrer Alterssicherung stärker finanziell entlastet.

Neu ist, dass die bisherigen Einkommensgrenzen für einen Anspruch auf einen Beitragszuschuss von bisher 15.500 Euro bzw. 31.000 Euro für Verheiratete auf 60 Prozent der Bezugsgröße in der Sozialversicherung erhöht und damit dynamisch ausgestaltet werden. 2021 liegt die Einkommensgrenze bei 23.680 Euro bzw. 47.360 Euro für Verheiratete.

Den höchsten Zuschuss in Höhe von 60 Prozent des Beitrags werden zudem künftig Unternehmerinnen und Unternehmer erhalten, die ein Jahreseinkommen von 30 Prozent der Bezugsgröße – das wären 2021 11.844 Euro – erzielen. Bisher betrug diese Grenze 8.220 Euro.

  1. k) Faktor F 2021 im Übergangsbereich

Ab dem 1. Januar 2020 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich 450,01 Euro bis 1300,00 Euro Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7509.

  1. l) Sachbezugswerte 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 258 Euro auf 263 Euro (Frühstück auf 55 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um ein Prozent von 235 Euro auf 237 Euro.

  1. m) Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Corona-Krise und den damit verbundenen zukünftigen Herausforderungen wird die befristete Anhebung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf der Grundlage der aktuellen Werte um ein Jahr verlängert und gilt somit auch für das Kalenderjahr 2021. Dadurch ist sichergestellt, dass weiterhin einem Durchschnittsverdiener mit zwei jährlichen Sonderzahlungen ein Hinzuverdienst ermöglicht wird, ohne dass es zu einer Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Rente wegen Alters kommt. Für das Jahr 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (in 2020: 44.590 Euro). Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.

Bei vorzeitigen Altersrenten in der Alterssicherung der Landwirte werden die Hinzuverdienst-grenzen für das Jahr 2021 erneut ausgesetzt werden.

Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze

Digitale Rentenübersicht: Die Digitale Rentenübersicht wird jeder Bürgerin und jedem Bürger eine Übersicht über den Stand der individuellen Ansprüche der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge geben, auf einen Blick und digital abrufbar über ein Portal.

Mit dem Gesetz werden die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Entwicklung und Einführung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes voraussichtlich im Januar 2021 wird die Digitale Rentenübersicht entwickelt, 21 Monate später wird dann die erste Betriebsphase mit freiwillig teilnehmenden Vorsorgeeinrichtungen beginnen. Dann wird das Portal für die Digitale Rentenübersicht den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stehen.

Sozialversicherungswahlen: Die Sozialversicherungswahlen werden moderner und die Selbstverwaltung wird gestärkt. Die Rahmenbedingungen für die Ehrenamtlichen werden verbessert, indem ein ausdrücklicher Anspruch auf Freistellung sowie ein Anspruch auf Fortbildung eingeführt wird. Durch das Absenken der Zahl der notwendigen Unterstützerunterschriften für Vorschlagslisten soll der Zugang zu den Gremien bzw. Wahlen erleichtert werden. Mehr Transparenz schafft die Neuregelung, dass die Listenaufstellungsverfahren dokumentiert werden müssen. Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen und Vorständen der Renten- und Unfallversicherungsträger zu erhöhen, sollen Frauen bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Bei den entsprechenden Organen der Krankenkassen gibt es bereits eine verpflichtende Quote von 40 Prozent. Zudem sollen künftig die Bundeswahlbeauftragten über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane unterrichten, um die Öffentlichkeit besser zu informieren und die Wahlbeteiligung zu steigern.

Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Träger der Rentenversicherung wird auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Maßgebliche Leitgedanken sind die im europäischen Vergaberecht festgelegten Grundsätze der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Nichtdiskriminierung. Regelungen, die zunächst durch die Deutschen Rentenversicherung Bund näher ausgestaltet werden müssen, treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. Zudem wird der Anspruch auf Übergangsgeld dahingehend modifiziert, dass er in angemessenem Verhältnis zum Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen zur Prävention und Teilhabe steht.

Das Gesetz wird voraussichtlich im Januar 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.

  1. Teilhabe, Belange von Menschen mit Behinderungen, Soziale Entschädigung, Sozialhilfe, Asylbewerberleistungsgesetz
  2. a) Höhere Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Ab dem 1. Januar 2021 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII):

  • für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt: 446 Euro (RBS 1)
  • für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt, oder wenn sie in der sogenannten besonderen Wohnform lebt: 401 Euro (RBS2)
  • für eine stationär untergebrachte erwachsene Person: 357 Euro (RBS 3)
  • für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 373 Euro (RBS 4)
  • für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309 Euro (RBS 5)
  • für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 283 Euro (RBS 6)

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen.

Mit dem Grundrentengesetz tritt zum 1. Januar 2021 ein neuer Freibetrag in Kraft. Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, können von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro als Freibetrag behalten werden. Ist die Rente höher als 100 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt; ab dem 1. Januar 2021 sind das 223 Euro monatlich.

Der Freibetrag wird auch für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung zum 1. Januar 2021 eingeführt. Er ist auf einen Betrag von 0,65 des im Bundesversorgungsgesetz maßgeblichen Bemessungsbetrags gedeckelt, ab 1. Januar 2021 sind das 225 Euro monatlich.

  1. b) Anpassung der Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Entsprechend der Veränderung der Regelbedarfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zum 1. Januar 2021 angepasst.

  1. c) Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) wurde im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes angepasst und bis zum 31. März 2021 verlängert. Ziel ist es, die soziale Infrastruktur z. B. infolge von weiteren lokalen oder bundesweiten Lockdowns in ihrem Bestand zu sichern. Wenn Anbieter sozialer Dienstleistungen pandemiebedingt ihre Leistungen nicht in üblicher Form erbringen können, erhalten sie mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse. Dafür unterstützen die Anbieter in geeignetem und zumutbarem Umfang die Bewältigung der Pandemieauswirkungen vor Ort, in dem sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Das SodEG bezieht sich auf alle sozialen Anbieter, die ihre Dienstleistungen auf Basis der Sozialgesetzbücher mit Ausnahme des SGB V und des SGB XI erbringen. Dazu zählen z. B. Reha-Kliniken, Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder Frühförderstellen.

  1. d) Erhöhung der Ausgleichsabgabe

In Deutschland sind Unternehmen dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen einzustellen (gemäß § 154 SGB IX), wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss die Ausgleichsabgabe (gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) entrichtet werden.

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.

Erfüllungsquote

heute (monatlich)

ab dem 01.01.2021

3 bis unter 5 Prozent

125 €

140 €

2 bis unter 3 Prozent

220 €

245 €

0 bis unter 2 Prozent

320 €

360 €

 

  1. e) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.

Dadurch ergeben sich folgende Beträge:

heute (jährlich)

ab dem 01.01.2021

80 €

91 €

heute (jährlich)

ab dem 01.01.2021

40 €

46 €

 

  1. f) Erhöhung des Betrages, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden

Der Betrag, bis zu dem bei Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben Kinderbetreuungskosten übernommen werden können (§ 74 Absatz 3 SGB IX), erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Der neue monatliche Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten beträgt 180 Euro pro Kind. Die Erhöhung wird zum 1. Januar 2021 wirksam.

  1. g) Werkstätten für behinderte Menschen: Erhöhung des Beitrags zur Kostendeckung der Interessenvertretung der Beschäftigten auf Bundesebene

Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der zuständige Träger (§ 39 Absatz 4 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung). Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. Dieser Betrag erhöht sich ebenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die Erhöhung auf 1,81 Euro gilt ab dem 1. Januar 2021.

Aktuelle steuerliche Neuerungen 2020/2021

Umsatzsteuersätze ab 2021

Die eingeführte Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 ist befristet bis zum 31.12.2020. In Folge dessen erhöhen sich die Umsatzsteuersätze ab dem 01.01.2021 wieder von 16 % auf 19 % sowie von 5 % auf 7 %.

Hinweis

Jetzt gilt, alles was vor der Senkung der Steuersätze zu beachten war, spiegelbildlich zurückzusetzen.

Beispiel: Zu einer im 2. Halbjahr 2020 gestellten Anzahlungsrechnung mit 16 % gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, wird die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht.

Lösung: Da der Leistungszeitpunkt im Jahr 2021 liegt, gilt der Steuersatz von 19 %. Für die Anzahlung ist nachträglich die Differenz von drei Prozentpunkten im Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung abzuführen.

In derartigen Anzahlungsrechnung kann bereits der ab 2021 gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Leistung oder sonstige Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird. Für den Rechnungsempfänger besteht dann die Möglichkeit, die in der Anzahlungsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer bereits als Vorsteuer abzuziehen.

Eine Besonderheit ergibt sich bei Gastronomieumsätzen werden. Dort werden die Umsatzsteuersätze im Jahr 2021 zweimal geändert:

Gilt für die Abgabe von Speisen im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 noch der ermäßigte Steuersatz von 7 %, ist ab dem 01.07.2021 für diese Umsätze wieder der Steuersatz von 19 % anzuwenden.

Degressive Abschreibung

Die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen durch die Corona-Krise hat den Gesetzgeber veranlasst, die Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Mit dieser AfA-Art ist es möglich, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände mit bis zu dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren, jedoch maximal 25 %, abzuschreiben.

Beispiel: Eine im Jahr 2020 angeschaffte Plattenverlegemaschine mit Anschaffungskosten von 100.000 Euro hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren.

Lösung: Bei Anwendung der linearen Abschreibung ergibt sich ein Satz von 10 % = 10.000 Euro.

Bei Anwendung der degressiven Abschreibung ergibt sich maximal ein Satz von 25 % = 25.000 Euro.

Nachrichtlich

Bei Anwendung der degressiven Abschreibung hat in den Folgejahren zwingend die Restbuchwertabschreibung zu erfolgen.

Kassenbuch

Unternehmer, die elektronische Registrierkassen bzw. PC-Kassen verwenden, wurden mit Wirkung zum 01.01.2020 zur Verwendung einer sog. Zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) verpflichtet.

Diese Frist wurde vom BMF bis zum 30.09.2020 verlängert. Die Bundesländer beanstanden es bis zum 31.03.2021 nicht, wenn keine TSE verwendet wird. Voraussetzung ist, dass eine Bestellung der TSE erfolgt ist oder die Anschaffung einer cloudbasierten Sicherheitseinrichtung geplant, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Hinweis

§ Es bedarf keines besonderen Antrags. Es genügt auf Nachfrage des Finanzamts die Vorlage des Bestellnachweises für die Sicherheitseinrichtung.

§ Die Anschaffungskosten für das TSE stellen lt. BMF sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Zusammen mit der TSE-Einführung wurde zum 01.01.2020 die Pflicht zur Belegausgabe für Unternehmer, die elektronische Kassen bzw. PC-Kassen verwenden, eingeführt. Seitdem sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, den Kunden den Beleg zur Mitnahme anzubieten. Der Kunde kann dieses Angebot allerdings ablehnen, da er nicht zur Mitnahme verpflichtet ist. Diese Belegausgabepflicht wurde seitens der Finanzverwaltung nicht ausgesetzt! Stattdessen wurde durch die Finanzverwaltung die Belegausgabepflicht konkretisiert. Sie lässt es nunmehr zu, dem Kunden den Beleg stillschweigend elektronisch anzubieten.

Hinweis

Ein weiterer Beleg für weltfremde Verordnungen! Wie soll im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb die Übermittlung „stillschweigend elektronisch“ durch einen QR-Code für das Handy des Kunden erfolgen bzw. per E-Mail die Belegübergabe realisiert werden. Solange der Kunde nicht einen Belegnachweis führen muss, sind all diese Vorgaben sinnlos, da ohne Wert.

Rücklage für Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne bestimmter Anlagegüter des Betriebsvermögens können durch eine Rücklage neutralisiert werden. Das Gesetz sieht beispielsweise für den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks die Möglichkeit vor, diesen innerhalb eines vierjährigen Investitionszeitraums auf ein bestimmtes Wirtschaftsgut, wie z. B. ein Grundstück, zu übertragen.

Der positive Erfolg zeigt sich dadurch, dass der Veräußerungsgewinn nicht sofort versteuert werden muss. Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung beim neuen Wirtschaftsgut kommt es dagegen zu einer „ratierlichen Besteuerung“ durch geringere Abschreibungsbeträge p.a.

Die bislang geltende Reinvestitionsfrist von grundsätzlich vier Jahren verlängert sich nunmehr infolge der Corona-Krise um ein Jahr, wenn die Rücklage an sich am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres hätte aufgelöst werden müssen.

Hinweis

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Rücklage bei Übertragung auf ein neu hergestelltes Gebäude eine sechsjährige Reinvestitionsfrist zur Verfügung steht, wobei allerdings bis zum Schluss des vierten Jahres mit der Herstellung begonnen worden sein muss. Lt. BFH beginnt die Frist, wenn das Bauvorhaben „ins Werk gesetzt wurde“. Hier ist wohl der Antrag auf Baugenehmigung als maßgeblicher Moment anzusehen.

Private Nutzung von Firmenfahrzeugen

Hierzu gilt folgendes:

Soll die private Nutzung nach der sog. 1 %-Methode bewertet werden, bedarf es einer betrieblichen Nutzung von über 50 %! Die Berechnung erfolgt mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. Kosten der Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.

Handelt es sich bei dem Firmenfahrzeug um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gilt Folgendes:

Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind lediglich 0,5 % des Bruttolistenpreises monatlich zu berechnen, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 angeschafft worden ist. Bei reinen Elektrofahrzeugen errechnet sich die Entnahme lediglich aus 0,25 % des Bruttolistenpreises monatlich, bei Anschaffung nach dem 31.12.2018.

Nachrichtlich

Für die günstigeren Berechnungsgrundlagen sind die Obergrenzen für den Bruttolistenpreis zu beachten:

Die bisher geltende Obergrenze von 40.000 Euro, wurde mit Rückwirkung ab dem 01.01.2020 auf 60.000 Euro erhöht.

Selbstverständlich besteht weiterhin die Möglichkeit, die Entnahme auch nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu bewerten.

Auch bei dieser Ermittlungsmethode gelten die Begünstigungen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge. So sind bei einem nach dem 31.12.2018 angeschafften Hybridfahrzeug die Anschaffungskosten nur zu 50 % zu berücksichtigen. Bei einem nach dem 31.12.2018 angeschafften reinen Elektrofahrzeug werden nur 25 % der Anschaffungskosten berücksichtigt, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 Euro nicht übersteigt.

In diesem Zusammenhang ist auf die bereits Ende 2019 eingeführte Sonderabschreibung für elektrische Lieferfahrzeuge und elektrische Lastenfahrräder hingewiesen, die seit dem 01.01.2020 angeschafft worden sind bzw. werden. Diese beträgt 50 % im Jahr der Anschaffung und wird zusätzlich zur regulären Abschreibung gewährt.

Nachrichtlich

Diese Neuregelung steht unter Vorbehalt der Zustimmung durch die EU-Kommission. Diese Sondergenehmigung steht noch aus!

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), deren Anschaffungskosten bis zu 800 Euro netto betragen, können in einem Betrag abgeschrieben werden.

Erweiterter Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer

Der BFH hat den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer erweitert! Dem obersten Finanzgericht zufolge gelten als Bauleistungen auch Arbeiten an Betriebsvorrichtungen und technischen Anlagen, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, z. B. die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Auf die Steuerpflicht des leistenden Bauunternehmers in Deutschland kommt es nicht an, sodass auch bei der Beauftragung ausländischer Unternehmen, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, Bauabzugsteuer entstehen kann.

Hinweis

Ohne Vorlage einer vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung durch den leistenden Bauunternehmer erscheint kein Auftrag sinnvoll. Nur dann braucht die Bauabzugsteuer nicht einbehalten zu werden.

Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, sollte die Rechnung erst nach Prüfung der Bauabzugsteuerpflicht bezahlt werden.

Im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen war dies in letzter Zeit Prüfungsschwerpunkt.

Nicht abziehbare Betriebsausgaben

Ständige Auseinandersetzungen bei Außenprüfungen stellen Aufwendungen für Kundenveranstaltungen dar. Der Grund wird meist im „unangemessenen Repräsentationsaufwand“ gesehen mit der Folge, die aufgewendeten Kosten sind nicht abziehbar.

Eine Kundenveranstaltung ist dann unangemessen, wenn die Veranstaltung den Rahmen des Üblichen überschreitet, weil z. B. der Ort und der Rahmen der Veranstaltung ungewöhnlich gelegen, beschaffen oder ausgestattet sind oder weil den Gästen ein besonderes qualitativ hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wird.

Hinweis

Es ist ratsam, bei entsprechenden Anlässen die Rahmenbedingungen der Veranstaltung sowie die Namen der eingeladenen Gäste zu dokumentieren.

Gewerbesteuer

Das Gewerbesteuergesetz bestimmt, dass 25 % der Summe aus Schuldzinsen und einem Fünftel der Miet- und Leasingaufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden müssen.

Für diese Hinzurechnung gewährt der Gesetzgeber einen Freibetrag von bisher 100.000 Euro pro Betrieb. Dieser wurde nun rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2020 verdoppelt auf nunmehr 200.000 Euro.

Kurzarbeitergeld und Corona-Bonus

Der Gesetzgeber will die bislang bis zum 31.12.2020 geltende Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um ein Jahr bis zum 31.12.2021 verlängern.

Hinweis

Die steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern einen sog. Corona-Bonus bis zur Höhe von 1.500 Euro zuwenden. Diese Zuwendung ist steuerfrei, wenn die Bonuszahlung noch bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt wird.

Hinweis

Eine Zahlung im Jahr 2021 für 2020 reicht für die Steuerfreiheit nicht aus!

Gehaltsumwandlung

Nachdem der BFH in seiner neueren Rechtsprechung Gehaltsumwandlungen nicht ausschloss, wenn ein Teil des bislang steuerpflichtigen Gehalts in einen steuerfreien bzw. pauschalierbaren Gehaltsbestandteil umgewandelt wird, sofern der umgewandelte Teil des Gehalts für den steuerlich begünstigten Zweck, z. B. für die Betreuung des Kindes des Arbeitnehmers im Kindergarten, zu verwenden ist, sah sich der Gesetzgeber offensichtlich genötigt, dies in seinem Sinne per Gesetz neu zu regeln.

Der Gesetzgeber will nun Gehaltsumwandlungen nicht mehr steuerlich begünstigen, sondern rückwirkend ab 2020 von Steuerbefreiungen und Lohnsteuerpauschalierungen ausschließen, soweit das Gesetz die steuerliche Begünstigung davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Vorteil zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.

Hinweis

Ein weiterer bemerkenswerter Vorgang des Gesetzgebers, der den versprochenen Verzicht auf Nichtanwendungsaktivitäten zur Verhinderung unliebsamer BFH-Urteile wiederholt als leere Sprechblase hinterlässt.

Entfernungspauschale

Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen.

Ab dem 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 0,35 Euro erhöht.

Beispiel: Bei einer Entfernung von 30 km errechnet sich die Entfernungspauschale auf 9,50 Euro (20 km x 0,30 Euro + 10 km x 0,35 Euro) statt bislang 9 Euro (30 km x 0,30 Euro).

Häusliches Arbeitszimmer und sog. Home-Office

Es lohnt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sind. Ein häusliches Arbeitszimmer kann bis zur Höhe von 1.250 Euro steuerlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Kosten sind sogar unbeschränkt absetzbar, wenn das Arbeitszimmer ausnahmsweise den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das sog. Home-Office ist durch die Corona-Krise in aller Munde. Steuerliche Vergünstigungen werden gefordert, jedoch bislang nicht erhört. Es gibt verschiedene Vorschläge aus der Politik, die z. B. Arbeitnehmern die im Home-Office arbeiten, einen Pauschalbetrag von 5 Euro für jeden vollen Tag bis zu einem gewissen Höchstbetrag gewähren.

Hinweis

Hier ist die weitere Entwicklung der Gesetzgebung abzuwarten.

Verbilligte Vermietung

Eine weithin unbekannte Vorschrift (§ 21 Abs. 2 EStG) regelt, dass bei Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken das Entgelt weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist. Liegt folglich die Miete unter 66 %, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt, und zwar nur die, die auf den entgeltlichen Teil der Vermietung entfallen.

Hinweis

§ Die ortsübliche Miete setzt sich zusammen aus der Kaltmiete zzgl. den umlagefähigen Betriebskosten.

§ Diese Vorschrift greift nicht nur bei der Vermietung an Angehörige, sondern auch bei der Vermietung an Fremde.

Ab 2021 will der Gesetzgeber die bislang gültige 66 %-Grenze auf 50 % senken!

Anmerkung: Der Gesetzgeber will damit auf die gestiegenen Mieten reagieren.

Hinweis

Vermieter, die bisher auf Mieterhöhungen verzichtet haben, müssen befürchten, dass ihre Werbungskosten nur noch anteilig anerkannt werden, weil die Miete unter die Grenze von 66 % der ortsüblichen Miete gesunken ist. Um dieses Risiko zu vermeiden, müssten die Mieten regelmäßig erhöht werden, was politisch nicht gewollt ist (vgl. Anmerkung).

Vermietung von Kfz-Stellplätzen an Wohnungsmieter

Beim BFH ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Vermietung von Kfz-Stellplätzen an den Wohnungsmieter umsatzsteuerpflichtig ist, obwohl die Wohnungsvermietung umsatzsteuerfrei ist. Im Vorverfahren hat das Thüringer FG eine Umsatzsteuerpflicht bejaht.

Hinweis

Der Ausgang des Verfahrens hat keine Bedeutung für die separate Vermietung eines Stellplatzes an Nichtmieter; da diese ohnehin umsatzsteuerpflichtig ist.

Spekulationsgewinne

Für Immobilienbesitzer, die ihre Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkaufen, besteht grundsätzlich Steuerpflicht (privates Veräußerungsgeschäft).

Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht, wenn die Immobilie eine Zeitlang selbstgenutzt wurde. Lt. bisheriger Finanzverwaltungsansicht besteht Steuerfreiheit nur dann, wenn die Selbstnutzung zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren erfolgt ist.

Dieser Auffassung ist der BFH entgegengetreten. Lt. dem obersten Finanzgericht bedeutet diese Formulierung nicht, dass die Selbstnutzung drei volle Jahre betragen haben muss. Vielmehr genügt es, wenn der Verkäufer die Immobilie durchgängig vom 31.12. des vorletzten Jahres bis zum 01.01. des Veräußerungsjahres selbstgenutzt hat. Eine positive Nachricht für Steuerpflichtige in einer derartigen Situation.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vaterstellung

Hier hat der BFH die Situation für Kinder, deren biologischer Vater nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist verschlechtert.

Begriffsbestimmung

biologischer Vater ist derjenige, der das Kind gezeugt hat.

rechtlicher Vater ist derjenige, der aufgrund der Vorgaben des Gesetzes als Vater behandelt wird.

Beispiel: Wird während des Bestehens einer Ehe – unabhängig davon, ob die Eheleute getrennt leben oder nicht – ein Kind von der Ehefrau geboren wird, welches nicht von dem Ehemann stammt, so ist der Ehemann gleichwohl der rechtliche Vater.

Wird das Kind von seinem biologischen Vater beschenkt oder erbt, erhält es nur die ungünstige erbschaftsteuerliche Steuerklasse III.

Folge: Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro statt 400.000 Euro (Steuerklasse I). Der Steuersatz liegt zwischen 30 % und 50 % anstatt zwischen 7 % und 30 % (Steuerklasse I).

Familienheim

Positiv ist festzustellen, dass die Vererbung des Familienheims grundsätzlich steuerfrei ist, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim in den nächsten zehn Jahren selbst nutzt. Es ist jedoch Vorsicht geboten, wenn der überlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ein Kind überträgt, selbst wenn er die Selbstnutzung aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchrechts fortsetzt.

Der überlebende Ehegatte muss nämlich das Familienheim nicht nur zehn Jahre lang selbst nutzen, sondern er muss nach Auffassung des BFH auch Eigentümer des Familienheims bleiben.

Disquotale Einlagen

Auch hier ist Vorsicht geboten! Bei sog. disquotalen Einlagen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft (z. B. OHG, GbR oder KG), die dem Rücklagenkonto der Personengesellschaft und nicht dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben werden, kann lt. BFH Schenkungsteuer entstehen. Diese entsteht, weil hierdurch der Wert ihrer Beteiligung steigt und somit die anderen Gesellschafter bereichert werden.

Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter entweder als einziger Gesellschafter eine Einlage oder wenn er eine über seine Beteiligungsquote hinausgehende Einlage erbringt.

Hinweis

Die für eine Schenkung erforderliche Freigebigkeit ist wohl dann anzunehmen, wenn an der Personengesellschaft Familienangehörige beteiligt sind.

 

Bundesrat stimmt Jahressteuergesetz zu

Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18. Dezember 2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Der Bundestag hat während seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (bitte verlinken) aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.

Pauschale für Homeoffice

So beschloss der Bundestag Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen – maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Stärkung für das Ehrenamt

Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt – auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: die sog. Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.

Freifunk künftig gemeinnützig

Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert – ebenfalls eine Anregung der Länder.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z. B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.

Entlastung für Alleinerziehende

Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.

Höhere Sachbezugsgrenze

Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sog. Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Mieterschutz

Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.

Verlustverrechnung aus Termingeschäften

Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und sog. Stillhalterprämien verrechnet werden – bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.

Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der sog. Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.

Längere Verjährung für Steuerstraftaten

Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die sog. Cum-Ex-Taten.

Internationaler Online-Handel

Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.

Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.

Nächste Schritte

Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.

Jahressteuergesetz 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020)

Neuregelung für die Behindertenpauschbeträge

Nachdem der Bundesrat am 27.11.2020 dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) zugestimmt hat, können Steuerpflichtige mit einer Behinderung statt eines Einzelnachweises ihrer Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit dem täglichen Lebensbedarf stehen, der durch die Behinderung bedingt ist, einen Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung beantragen. Dazu werden die Behinderten-Pauschbeträge angepasst. Zudem werden weitere Steuervereinfachungen eingefügt, die einerseits Steuerpflichtige mit einer Behinderung von Nachweispflichten und andererseits die Finanzverwaltung von der Prüfung der Ansätze eines Behinderten entlasten sollen. Um dies umzusetzen, sieht das Behinderten-Pauschbetragsgesetz folgende Maßnahmen mit Wirkung ab dem 01.01.2021 vor:

Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Vereinfachung der Systematik

Die Behinderten-Pauschbeträge, welche in § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG geregelt sind, werden ab 2021 verdoppelt. Zusätzlich wird die bisherige Systematik der Vorschrift an das geltende Sozialrecht angepasst: Künftig wird die Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25) festgestellt und die Systematik bis zu einem Grad der Behinderung von 100 so angepasst, dass in Stufen von zehn Punkten die Pauschbeträge steigen und somit gleichzeitig die Freibeträge angehoben werden:

  • Grad der Behinderung von 20 – Pauschbetrag von 384 €
  • Grad der Behinderung von 30 – Pauschbetrag von 620 €
  • Grad der Behinderung von 40 – Pauschbetrag von 860 €
  • Grad der Behinderung von 50 – Pauschbetrag von 1.140 €
  • Grad der Behinderung von 60 – Pauschbetrag von 1.440 €
  • Grad der Behinderung von 70 – Pauschbetrag von 1.780 €
  • Grad der Behinderung von 80 – Pauschbetrag von 2.120 €
  • Grad der Behinderung von 90 – Pauschbetrag von 2.460 €
  • Grad der Behinderung von 100 – Pauschbetrag von 2.840 €

Für behinderte Menschen, die im Sinne des EStG hilflos sind, und für Behinderte, welche blind sind, verdoppelt sich der Pauschbetrag von 3.700 € auf 7.400 €. Wird künftig dieser Pauschbetrag beantragt, ist der gleichzeitige Ansatz des Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG nicht mehr möglich.

Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschale

Mit der Neureglung wird auch eine besondere Fahrtkosten-Pauschale für Behinderte eingeführt (gem. § 33 Abs. 2a EStG). Diese Pauschale können folgende Personen in Anspruch nehmen:

  1. Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“,
  2. Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, mit dem Merkzeichen „Bl“ oder mit dem Merkzeichen „H“.

Im ersten Fall ist eine Pauschale von 900 € und im zweiten Fall von 4.500 € anzusetzen. Bei Inanspruchnahme des Pauschbetrags von 4.500 € scheidet der Pauschbetrag nach Nr. 1 aus. Neben dieser Fahrtkosten-Pauschale ist die Absetzung von weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nicht möglich. Diese Pauschale ist unter Abzug der zumutbaren Belastung zu gewähren, eine individuelle Ermittlung der Aufwendungen für Fahrtkosten von Menschen mit Behinderung entfällt folglich.

Keine zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen bei sogenannten „Minderbehinderten“

Bisher erhielten Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung unter 50 lediglich einen Behinderten-Pauschbetrag, wenn

  • die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führte,
  • die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder
  • dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder vergleichbare Leistung zustand.

Diese Zusatzvoraussetzungen gem. § 33b Abs. 2 EStG entfallen mit der Neuregelung ersatzlos.

Verbesserungen beim Pflegepauschbetrag

Die Neuregelung ändert zudem die Pflegepauschbeträge gem. § 33b Abs. 6 EStG:

Die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags ist demnach unabhängig davon möglich, ob das Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person erfüllt ist oder nicht.

Bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 wird der Pflege-Pauschbetrag von 924 € auf 1.800 € erhöht.

Ferner wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit einem Pflegegrad 2 von 600 € und mit einem Pflegegrad 3 von 1.100 € neu eingeführt.

Der Pflege-Pauschbetrag kann beantragt werden, wenn der Steuerpflichtige, welcher die häusliche Pflege des Bedürftigen übernimmt, dafür keine Einnahmen erhält.

Praxishinweis

Zwar scheinen die Neuregelungen auf den ersten Blick viele Verbesserungen zu bringen – insbesondere erhöhte Freibeträge und vereinfachte Antragsbedingungen –, gleichwohl sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass die neuen Pauschbeträge zu den außergewöhnlichen Belastungen gem. § 33 Abs. 2a EStG zählen. Es kommt daher nur zu einer steuerlichen Auswirkung, wenn wie bei den Krankheitskosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die zumutbare Belastung (Eigenbelastung) überschritten wird. Es kommt daher steuerlich nur insoweit zu einem Abzug desjenigen Teils des Pauschbetrags, der die zumutbare Belastung übersteigt. Da die zumutbare Belastung von den individuellen steuerlichen Verhältnissen abhängt, kann es teilweise dazu kommen, dass die Neuregelung zu keiner Verbesserung führt, weil ein Abzug mangels Auswirkung ausgeschlossen ist.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Jahressteuergesetz 2020

Das am 02.09.2020 von der Bundesregierung beschlossene Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) sieht u.a. Änderungen bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum und dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem. § 7g EStG vor. Zudem werden die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen für Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter gesetzlich definiert und das Mehrwertsteuerdigitalpaket umgesetzt.

Nachfolgend werden Ihnen die in dem Jahressteuergesetz 2020 vorgesehenen Änderungen getrennt nach den jeweiligen Steuerarten vorgestellt:

Änderungen bei der Einkommensteuer

  • Der als Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungskosten gem. § 7g Abs. 2 EStG abziehbare Anteil soll von 40 % auf 50 % erhöht werden. Zudem soll die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 150.000 € festgelegt werden. Darüber hinaus ist es für die künftige Inanspruchnahme des IAB nicht mehr schädlich, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut vermietet wird. Bisher konnte der IAB für Wirtschaftsgüter, die längerfristig für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vermietet wurden, nicht geltend gemacht werden. Die Änderungen sind für IABs und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ab dem 31.12.2019 abgezogen werden sollen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist somit bereits ein Abzug des erhöhten Investitionskostenanteils möglich.
  • Die bisherige Grenze für die Vermietung von verbilligtem Wohnraum gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG soll von 66 % der ortsüblichen Miete auf 50 % herabgesetzt werden. Das Finanzamt kürzt demnach ab dem VZ 2021 die zu dem Vermietungsobjekt geltend gemachten Werbungskosten, wenn die tatsächlich vereinnahmte Miete unterhalb von 50 % der ortsüblichen Miete liegt.
  • Die Bundesregierung reagiert auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen. Nach den Urteilen des BFH (BFH, Urt. v. 01.08.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 und BFH Urt. v. 01.08.2019 – VI R 40/17 (NV)) sind Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu zahlen. Dadurch waren Arbeitgeberleistungen, die dem Arbeitnehmer gegen Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung gewährt wurden, lohnsteuerlich begünstigt worden.

Die Bundesregierung hält mit der Einführung des § 8 Abs. 4 EStG die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen nun gesetzlich fest: Eine Leistung wird demnach ab dem 31.12.2019 nur noch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn:

  • 1: Die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird;
  • 2: Der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird;
  • 3: Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohnes gewährt wird;
  • 4: Bei Wegfall der Zusatzleistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können abweichend von der bisherigen Rechtslage auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abgezogen werden. Die Ergänzung des § 50 EStG war aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs v. 06.12.2008 – C-480/17
  • Die gem. § 3 Nr. 28a EStG geltende Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert werden. Damit wird die zunächst mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl I, 1385) eingeführte Steuerbefreiung ebenfalls bis auf weiteres verlängert.
  • Mit einer Änderung des § 105 ErbStG wird die Festsetzung der Mobilitätsprämie ab dem Jahr 2021 in den Einkommensteuerbescheid integriert. Die Bundesregierung hatte zur Entlastung der Pendler eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € pro Kilometer auf 0,35 € pro Kilometer beschlossen (in 2024 bis 2026 folgt eine Erhöhung um weitere 3 Cent pro Kilometer). Für Geringverdiener, die von dieser Regelung aufgrund des niedrigen Einkommensteuersatzes nicht profitieren, ist zum Ausgleich die Beantragung der Mobilitätsprämie eingeführt worden. Die neben der Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert und kann somit mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden.
  • Gemäß § 32d Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige abweichend vom Abgeltungssteuertarif unter der Einhaltung gewisser Voraussetzungen die Anwendung des persönlichen Einkommensteuersatzes gem. § 32a EStG und damit auch die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten nutzen. Dies wurde zuletzt häufiger dazu verwendet, künstlich erzeugte Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Mit einer Ergänzung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG soll diese Steuergestaltung verhindert werden. Eine Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes ist demnach künftig nur noch möglich, wenn den Verlusten auf der Gegenseite Einkünfte zugrunde liegen, welche mit dem Abgeltungssteuersatz versteuert werden.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Die Mini-One-Stop-Shop-Regelung gem. § 3a Abs. 5 UStG soll auf alle Lieferungen eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauches ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erweitert werden. Anzuwenden ist die Regelung ab dem 01.07.2021.
  • Zudem wird ein sogenannter Import-One-Stop-Shop für Gegenstände, die aus einem Drittlandsgebiet versendet werden und deren Wert maximal 150 € beträgt eingeführt. Für Unternehmer, welche den Verkauf oder den Versand derartiger Gegenstände unterstützen, wird die Fiktion geschaffen, dass sie die vermittelten Gegenstände selbst verkauft und angeschafft hätten.
  • Der Katalog des § 13b UStG nach dem der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren) definiert wird, wird auf Unternehmer erweitert, deren Haupttätigkeit der Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen ist. Die Regelung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eingeführt und soll nicht auf Unternehmer anzuwenden sein, die derartige Leistungen nicht als Haupttätigkeit vertreiben und zu einem großen Teil selber nutzen.
  • Mit der Einführung des § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG definiert die Bundesregierung gesetzlich, dass eine Rechnungskorrektur kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2 AO darstellt. Eine Rechnungskorrektur kann damit nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und nicht mehr rückwirkend mit Wirkung für die Vergangenheit.

Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

  • Nach dem derzeitigen Stand des Erbschaftssteuergesetzes sind gem. § 10 Abs. 6 ErbStG Schulden, welche in direktem Zusammenhang mit ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen standen, voll als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Um diese Steuerbegünstigung zu vermeiden, beschränkt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 10 Abs. 6 Satz 5 – 10 ErbStG den Verlustabzug auf den steuerpflichtigen Anteil des dazugehörigen Wirtschaftsgutes.
  • Die gem. § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreie Ausgleichsforderung nach dem Tod eines Ehegatten, die als Zugewinnausgleichsforderung gem. § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend gemacht werden können, soll ebenfalls um den steuerbefreiten Anteil des Endvermögens des Erblassers gekürzt werden. Dies soll eine Doppelbegünstigung der Ehegatten ausschließen, da mit der Einführung des neuen § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG die fiktive Ausgleichsforderung gemindert wird. Dazu wird der Anteil des steuerbefreiten Endvermögens zum gesamten Endvermögen ins Verhältnis gesetzt und der Zugewinnausgleichsanspruch um diesen Anteil gekürzt.
  • 14 Abs. 2 ErbStG wird durch einen neuen Satz 2 erweitert. Gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG ist eine Anpassung oder Änderung der Bescheide für nachfolgende Erwerbe auch dann noch möglich, wenn ein Vorbescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird. Durch den neuen Satz 2 des § 14 Abs. 2 ErbStG wird sichergestellt, dass auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Steuerfestsetzungen als rückwirkendes Ereignis gelten und die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb noch geändert werden kann.

Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 noch eine Vielzahl weiterer Änderungen beschlossen. Sämtliche Änderungen können auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter dem folgenden Link eingesehen werden:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-09-02-JStG-2020/0-Gesetz.html

Praxishinweis

Die Bundesregierung hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 besonders in der Einkommensteuer einige Steuerbegünstigungen beschlossen. Die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes dienen dagegen vornehmlich der Umsetzung von EU-Recht oder der Schließung von Steuerlücken.

Steuerberater sollten Steuerpflichtige jedoch insbesondere auf die geänderten Voraussetzungen gem. § 7g und § 21 EStG hinweisen. Zudem dürften für Arbeitgeber die erhöhten formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Zusatzleistungen zum Arbeitslohn interessant sein. Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine gesetzliche Aufnahme der bisher von der Finanzverwaltung angewendeten Kriterien handelt, dürften die Änderungen die Arbeitgeber nicht betreffen, welche sich bisher an die Auffassung der Finanzverwaltung zur Vermeidung von Konflikten gehalten haben.

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt

Übergang der Steuerschuld nur bei Inlandsumsätzen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (v. 12.12.2019 – V R 20/18) dazu Stellung genommen, ob der Übergang der Steuerschuld (reverse charge) bei Umsätzen eines ausländischen Unternehmers lediglich erfolgen kann, wenn Inlandsumsätze erbracht werden.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K, eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, betreibt in einem Windpark im Inland eine Windkraftanlage und hat ihren Sitz in Dänemark. K lieferte Strom an die in Dänemark ansässige Gesellschaft O, mit der K einen Direktmarketingvertrag abgeschlossen hat. Nach diesem Vertrag erwarb die Firma O den von der Windkraftanlage produzierten Strom und veräußerte diesen auf Rechnung der K auf dem freien Markt. K beantragte die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, nach der sie inländische Unternehmerin sei. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt. Der BFH sah dies zum Teil anders.

Voraussetzungen der Unternehmerbescheinigung nach dem UStG

Ist es zweifelhaft, inwiefern der Unternehmer die Voraussetzungen gem. § 13b Abs. 7 UStG erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen FA nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, ob der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. Zweifel, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich nach Ansicht des BFH auf Umsätze beziehen, welche im Inland erbracht wurden. Ohne Inlandsumsatz besteht für den BFH kein sachliches Interesse an der Erteilung der Bescheinigung.

Entscheidung im Besprechungsfall

K lieferte den Strom an die Firma O und damit an ein in Dänemark ansässiges Unternehmen. Dieser Abnehmer handelte beim Weiterverkauf des Stroms auf Rechnung der K. Damit liegen sowohl im Verhältnis zwischen der K und O als auch zwischen dieser und den weiteren Abnehmern Lieferungen vor. Nach § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG war dabei Ort der Lieferung durch K der Unternehmensort der O in Dänemark. Denn in Bezug auf die von der K erworbenen Gegenstände bestand die Haupttätigkeit der Firma O in der Lieferung des erworbenen Stroms. Daher bestehen auch keine Zweifel i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, so dass sich die Frage, über die das FG entschieden hat, nicht stellt. Daher hat der BFH die Klage abgewiesen.

Praxishinweis

Der BFH hat mit der Entscheidung zwei Fragen geklärt: Zweifel i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Von besonderem Interesse dürfte dabei vor allem die erste Aussage sein. Darauf sollten sich Unternehmer zukünftig einstellen, wenn sie eine entsprechende Unternehmerbescheinigung beantragen wollen.

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Urteilen (v. 11.07.2019 – I R 13/18 und I R 26/18) dazu Stellung genommen, inwiefern der Einbringungsgewinn II (EBG II) der Gewerbesteuer unterliegt.

Sachverhalt in den Besprechungsfällen

Im ersten Besprechungsfall waren bis zur formwechselnden Umwandlung in eine AG an der klagenden X-KG neben der Komplementär-GmbH die Kommanditisten A und C – zwei natürliche Personen – sowie die Y-GmbH beteiligt. Im Rahmen der Umwandlung erhielt A entsprechend seiner prozentualen Beteiligung Aktien. Die AG führte die Buchwerte der X-KG fort. Nach dem Tod des A würden Teile seiner Aktien übertragen werden.

Im zweiten Besprechungsfall waren an der A KG als Komplementärin die C GmbH (Komplementär-GmbH) und als Kommanditisten die Eheleute B mehrheitlich sowie die D GmbH beteiligt. Die Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter zweier Kapitalgesellschaften. So hielten die Eheleute B und die D GmbH auch die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH. An der E GmbH waren die Kommanditisten mit nahezu identischen Quoten beteiligt. Die Beteiligungen gehörten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten der A KG. Ferner hatten die Eheleute B bereits die F GmbH gegründet, deren Geschäftsanteile sie zu gleichen Teilen hielten. Anschließend brachten die Eheleute B ihre Gesellschaftsanteile an der A KG, der Komplementär-GmbH und der E GmbH zum Zwischenwert gegen Gewährung neuer Gesellschaftsanteile in die F GmbH ein. Später veräußerte die F GmbH die eingebrachten Kommanditanteile an der A KG sowie die eingebrachten Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH und der E GmbH an die D GmbH.

In beiden Fällen entstand Streit darüber, ob die nach dem Umwandlungsvorgang erfolgte Veräußerung der Geschäftsanteile der Gewerbesteuer unterliegt.

Ermittlung des Gewerbeertrags in Umwandlungsfällen

Der für den Gewerbesteuermessbetrag maßgebliche Gewinn ist um solche Bestandteile zu bereinigen, welche nicht mit dem Zweck der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogenen Sachsteuer übereinstimmen. Dazu gehören Gewinne, die nicht dem laufenden Betrieb, sondern dessen Aufgabe oder Veräußerung zuzuordnen sind. Dies sind mithin Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs bei einem Einzelgewerbetreibenden oder einer Personengesellschaft, jedoch nicht bei einer Kapitalgesellschaft, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist. Lediglich soweit der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft, eines Mitunternehmeranteils und des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt, gehört er zum Gewerbeertrag.

Soweit im Rahmen einer Sacheinlage, eines Anteiltauschs oder eines Formwechsels unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre, ist der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen (EBG II) zu versteuern.

Entscheidung in den Besprechungsfällen

Vor diesem Hintergrund unterwirft der BFH den entstandenen EBG II jeweils nicht der Gewerbesteuer. Unstreitig ist, dass durch die später innerhalb der Sperrfrist vollzogene Veräußerung der Anteile ein rückwirkend zu besteuernder EBG II ausgelöst worden ist. Der BFH führt seine Ansicht, den EBG II nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen, auf den Wortlaut und den systematischen Zusammenhang des UmwStG zurück. Daraus folgert der BFH, dass dieser Gewinn (EBG II) auch gewerbesteuerrechtlich den Rechtsregeln unterworfen ist, welche für eine Gewinnrealisierung im Zeitpunkt der Einbringung zum Tragen gekommen wären. Hierfür spricht auch, dass abweichend von anderen Regelungsbereichen des UmwStG der Gesetzgeber für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung des EBG II keine sondergesetzliche Anweisung getroffen hat. Dass hiernach der EBG II im ersten Besprechungsfall, d.h. mit Rücksicht auf die ursprüngliche Beteiligung einer natürlichen Person an der gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft sowie die Zugehörigkeit der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteile zum gewerblichen Vermögen der Mitunternehmerschaft (hier: Sonderbetriebsvermögen II), nicht der Gewerbesteuer unterliegt, weil die Einbringung des Kapitalgesellschaftsanteils auch bei Ansatz des gemeinen Werts keine Gewerbesteuer ausgelöst hätte, entspricht des Weiteren dem Sinn und Zweck des UmwStG.

Rein tatsächlich betrachtet ändert die Veräußerung des miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteils mit der weiteren Folge der rückwirkenden Besteuerung des EBG II ebenfalls nichts daran, dass der ursprüngliche (Mit-)Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit mit der Einbringung insgesamt eingestellt hat und dieser Vorgang die Gewerbesteuerfreiheit nach allgemeinen Grundsätzen gebietet. Schließlich ist es auch bei einer Veräußerung der miteingebrachten Anteile nach der Zielsetzung des UmwStG nicht sachgerecht, einen EBG II der Gewerbesteuer zu unterwerfen, obgleich die stillen Reserven bei der natürlichen Person, die den vollständig eingebrachten Mitunternehmeranteil bislang unmittelbar gehalten hatte, nicht gewerbesteuerrechtlich verstrickt waren.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesen beiden Entscheidungen die Regelungen im Umwandlungssteuererlass hinsichtlich der Regelungen des EBG II teilweise abgelehnt und stattdessen entschieden, dass für den Fall, dass eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert einbringt und diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist veräußert, der hierdurch ausgelöste EBG II nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Diese Ansicht hat der BFH gut begründet. Die Praxis kann sich also zunächst auf diese Entscheidungen berufen, es bleibt aber abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dem folgen wird oder an der Auffassung im Umwandlungssteuererlass festgehalten wird.

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden?

Storniert ein Unternehmer eine Rechnung und stellt diese neu aus, so ist dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2020 (XI R 10/17) ebenfalls als Rechnungsberichtigung anzusehen, die rückwirkend auf den Ausstellungszeitpunkt erfolgt.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin beauftragte eine Dienstleisterin, einen Bioenergiepark technisch zu erschließen. Dazu gehörten die Planung, die Lieferung von Zubehörteilen und die Montage dieser Teile zur Eigenbedarfsversorgung sowie zur Energieabführung. Zudem sollte eine Netzwerkverkabelung vorgenommen werden.

Die Dienstleisterin rechnete gegenüber der GmbH ihre Leistungen einschließlich Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt (FA) sah jedoch die Leistungen als Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG an. Demnach hätte eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer erfolgen müssen.

Die Dienstleisterin korrigierte daraufhin die von ihr gestellte Rechnung. Sie wies den Rechnungsbetrag nun ohne Umsatzsteuer aus, fügte jedoch den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG hinzu.

Gegen den Änderungsbescheid sowie die Ablehnung des Zinserlasses für das Streitjahr reichte die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage ein.

Das Finanzgericht (FG) vertrat jedoch wiederum die Ansicht, dass es sich nicht um Bauleistungen handele und die ursprünglichen Rechnungen somit korrekt waren. Das FA legte gegen das Urteil des FG Revision ein.

Der BFH wies die Revision des FA zurück.

Rückwirkende Rechnungskorrektur

Ein Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG vorliegt. Weist eine Rechnung die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) definierten Mindestvoraussetzungen auf, kann diese rückwirkend korrigiert werden. Die Mindestvoraussetzungen sind Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Rechnungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Berichtigung kann nach Ansicht des EuGH auch dadurch erfolgen, dass die Rechnung zunächst storniert und anschließend neu ausgestellt wird, wenn aus dem neu ausgestellten Dokument ein Bezug auf das alte hergestellt werden kann.

Der BFH wendet damit die Grundsätze für eine Rechnungsberichtigung nicht nur auf eine unvollständige Rechnung an, sondern erweitert diese mit dem Urteil auch auf Rechnungen, die zunächst richtig ausgestellt, anschließend jedoch korrigiert oder storniert worden sind. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist somit auch möglich, wenn die Rechnung im Einvernehmen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger geändert wird.

Offen ließ der BFH jedoch, ob die Auffassung des FG zutreffend war und es sich schlussendlich nicht um Bauleistungen handele.

Praxishinweise

Sobald die o.g. Mindestvoraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen, kann eine Rechnungsberichtigung vorgenommen werden. Dies sollte stets in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen bei einer Betriebsprüfung beanstandet werden. Eine rechtlich falsche Rechnungsberichtigung hat dabei dieselben Auswirkungen wie eine eigentlich rechtlich korrekte Rechnungsberichtigung.

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt