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Coronavirus: BMWi informiert über Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III

Kernpunkte der Neuerungen sind:

  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten.

  • Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat.

  • Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen.

  • Weitere Kostenpositionen werden anerkannt.

Einzelheiten sind dem Überblick des BMWi vom 20. Januar 2021 zu entnehmen, der nachfolgend zur Verfügung steht.

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Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Novemberhilfe

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 von den temporären Schließungen betroffen sind.

Direkt und unmittelbar betroffene Unternehmen

Es wird zwischen den direkt (durch Schließung) betroffenen Unternehmen, also solchen Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 einstellen mussten, und indirekt betroffenen Unternehmen unterschieden, also solchen, die nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, jedoch faktisch im November an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Das BMF nennt hier als Beispiel Wäschereien, die vorwiegend für Hotels arbeiten. Diese sind nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, aber dennoch an der Ausübung des Gewerbes gehindert. Sowohl direkt betroffene als auch indirekt betroffene Unternehmen können die Novemberhilfe beantragen.

Weitere antragsberechtigte Unternehmen

Mittelbar betroffene Unternehmen: Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Das BMF nennt hier beispielhaft neben Tontechnikern und Bühnenbauern Caterer, die über eine Veranstaltungsagentur Messen beliefern. Diese wären ohne diese Ergänzung nicht antragsberechtigt, da die Messe das direkt betroffene und die Veranstaltungsagentur das indirekt betroffene Unternehmen ist.

Verbundene Unternehmen: Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Im Fall einer Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Gemeinnützige und öffentliche Unternehmen: Auch solche Unternehmen sind, unabhängig von der Organisationsform oder Trägerschaft antragsberechtigt, d.h., auch gemeinnützige Organisationen wie öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater können die Förderung erhalten, wenn diese die Voraussetzungen für die Beantragung der Novemberhilfe erfüllen.

Förderungshöhe

Die Novemberhilfe gewährt Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Aus Vereinfachungsgründen wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Bezugspunkt für die Zuschüsse ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November des Vorjahres 2019. Bei antragsberechtigten Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Höchstgrenze der Förderung

Aufgrund der beihilferechtlichen Einordnung kann die Förderung bis zu 4 Mio. € betragen. Über weitere Förderungsprogramme darüber hinaus diskutiert derzeit die Bundesregierung in Gesprächen mit der Europäischen Kommission.

Anrechnung von Leistungen und Umsätzen im November

Andere gleichartige Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden – wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld -, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie z.B. rückzahlbare KfW-Kredite, werden jedoch nicht berücksichtigt.

Umsätze, die Unternehmen trotz Schließungsanordnung im November erzielen, sollen möglichst von den Unternehmen behalten werden dürfen. Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine Anrechnung.

Eine Sonderregelung gilt für Restaurationsbetriebe, wenn sie Speisen über den Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die im Restaurant verzehrt wurden (Regelsteuersatz). Die Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, werden herausgerechnet.

Antrags- und Auszahlungsverfahren

Die Anträge können nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de); die Beantragung der Novemberhilfe soll kurzfristig möglich sein.

Hinweis

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Erste Abschlagszahlungen sollen noch im November 2020 erfolgen.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch; die Antragsfrist endet am 31.01.2021. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.

Bislang stehen die Einzelheiten noch nicht genau fest, es sind jedoch Erweiterungen geplant, wie z.B. die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Ebenfalls soll die maximale Betriebskostenerstattung von bislang 50.000 € auf bis zu 200.000 € monatlich erhöht werden.

Neustarthilfe

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III soll auch die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige geregelt werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss.

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen könnten, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, erhalten somit einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019, begrenzt auf maximal 5.000 €.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Hinweis

o  Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01.10.2019 und dem 30.06.2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (01.07. bis 30.09.2020) wählen.

o  Die Neustarthilfe soll im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

o  Diese Neustarthilfe ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berücksichtigung.

Fazit

Die Fördermaßnahmen, die durch den Teil-Lockdown im November veranlasst wurden, sind sehr zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen zur Eindämmung der Umsatzeinbußen greifen und vor allem die Abwicklung, wie beispielsweise die Abschlagszahlungen für Soloselbständige, unbürokratisch vorgenommen werden. Ungeachtet dessen sollten Steuerpflichtige stets vor Beantragung die Voraussetzungen genau prüfen. Auch bei diesen Maßnahmen ist zu erwarten, dass im Nachgang eine Aufarbeitung durch die Behörden erfolgt, spätestens im Rahmen der Betriebsprüfung.

Volker Küpper, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes startet

Gemeinsame Antragsplattform und Umsetzung durch die Länder steht

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startet heute. Ab heute können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und erstmals in einem vollständig digitalisierten Verfahren. Das Bundeskabinett hatte am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen. Mit dem zweiten Nachtragshaushalt stellt der Bund dafür rund 25 Mrd. Euro bereit. Das digitale Antragsverfahren wurde im Zuge der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt.

„Mit der Überbrückungshilfe helfen wir zielgerichtet den Branchen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders betroffen sind. Hilfe brauchen vor allem die Branchen, die immer noch stillgelegt sind, aber auch die Wirtschaftszweige, deren Geschäft trotz der Lockerungen noch deutlich eingeschränkt ist. Für all diese Unternehmen stellen wir Zuschüsse zu den Fixkosten bis zu einer Höhe von 150.000 Euro bereit, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Antragstellung erfolgt über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem sicheren und vollständig digitalisierten Verfahren.“

Peter Altmaier, Bundesminister für Wirtschaft und Energie

„Die Folgen der Corona-Pandemie sind eine Belastung für unsere Wirtschaft. Deshalb weiten wir die Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen aus. Rund 25 Mrd. Euro stellt die Bundesregierung nun bereit, um ihnen und ihren Beschäftigten durch diese schwierige Zeit zu helfen. Damit ist es der größte Einzelposten des Konjunkturpakets. Unsere Überbrückungshilfe ermöglicht es diesen Unternehmen, die von der Krise besonders hart betroffen sind, bald wieder durchzustarten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Besonders wichtig ist mir, dass wir nun auch für gemeinnützige Organisationen Unterstützung bereitstellen.“

Olaf Scholz, Bundesminister der Finanzen

„Vom Beschluss der Überbrückungshilfe bis zur Freischaltung des Online-Antrags sind nur rund drei Wochen vergangen. Ich habe zu Beginn der Corona-Pandemie angekündigt, dass wir die Verwaltungsdigitalisierung beschleunigen und dieses Versprechen halten wir. Das war nur durch gute und enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern möglich. Ich freue mich sehr, dass wir mit unserem Digitalisierungsvorhaben zügig vorankommen und damit denen das Leben erleichtern können, die besonders unter der Krise leiden.“

Horst Seehofer, Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

„Mit der Überbrückungshilfe haben wir es in einem gemeinsamen Kraftakt von Ländern und Bund geschafft, ein weiteres dringend benötigtes Instrument zu schaffen, das gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen hilft die Folgen der COVID19-Pandemie zu bewältigen. Mit dem volldigitalisiertem Antrags- und Bearbeitungssystem haben die IT-Entwickler ein gut handhabbares System geschaffen, über das die Hilfen schnell abgewickelt werden können, damit die Gelder auch zügig da ankommen, wo sie dringend gebraucht werden. Mein Dank gilt vor allem all denen, die im Hintergrund beim Bund, den Ländern und den IT-Dienstleistern unermüdlich daran gearbeitet haben, dass alles rechtzeitig unter Dach und Fach ist. Gemeinsam können wir die Folgen der wirtschaftlichen Probleme bewältigen.“

Michael Westhagemann, Hamburgs Senator für Wirtschaft und Innovation

Die Überbrückungshilfen werden durch die Länder administriert. Grundlage des Programms sind Verwaltungsvereinbarungen, die das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium mit den Bundesländern geschlossen haben. Hamburg hat die Verhandlungen auf Seiten der Länder koordiniert. Bayern hat bei der Digitalisierung des Antragsverfahrens mitgewirkt. Mit der Verwaltungsvereinbarung und den dazugehörigen Vollzugshinweisen sind alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen, damit ab dem 10. Juli die Anträge auf Überbrückungshilfe über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fördert die Antragsplattform mit digitalen Fachverfahren in den Ländern als gemeinsames Bund-Länder-Projekt im Themenfeld Forschung und Förderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) mit finanziellen Mitteln. Wesentliche Vorarbeiten wurden dabei vom Freistaat Bayern eingebracht. Bayern ist Mit-Federführer im Themenfeld „Forschung und Förderung“. Dadurch wird ein bundesweit einheitlicher Online-Antragsprozess mit einer sicheren und medienbruchfreien Weiterleitung der Antragsdaten sowie einer schnellen Bearbeitung gewährleistet.

Weitere Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Kerninhalte Verwaltungsvereinbarung: Wer kann wo einen Antrag stellen?

Antragsberechtigte:

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen. Durch die Bezugnahme auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird gewährleistet, dass mittelständische Unternehmen ohne Begrenzung der Zahl der Beschäftigten Überbrückungshilfe beantragen können, soweit ihr Umsatz nicht 50 Mio. Euro bzw. ihre Bilanzsumme nicht 43 Mio. Euro übersteigt.

Umfang der Überbrückungshilfe:

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 % im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

Antragstellung und Nachweise:

Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für drei Monate ist, kann der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer eine vereinfachte Plausibilitätsprüfung vornehmen. Trotzdem sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers tatsächlich lohnt.

Auszahlung über die Länder: Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.

  1. Antrags- und Auszahlungsfris Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
  2. Verhältnis zu anderen Hilfen: Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Umsetzung des Konjunkturpakets – Mit Zuversicht und voller Kraft aus der Krise

Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen.

Durch eine zielgerichtete Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und eine Verbesserung der Angebotsbedingungen wird die Wirtschaftskraft Deutschlands gestärkt, das sichert Arbeitsplätze.

„Mit dem Konjunkturpaket setzen wir kräftige Impulse, um unser Land aus der Krise zu führen, und wir schaffen die nötige Zuversicht, die wir jetzt brauchen. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz steigern wir die Kaufkraft und kurbeln die Konjunktur kräftig an. Die Senkung der Umsatzsteuer stärkt den Konsum, davon profitieren gerade Bürgerinnen und Bürger mit niedrigen Einkommen. Zudem setzen wir den mit dem Familienentlastungsgesetz eingeschlagenen Pfad fort, Familien zu unterstützen. Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende sind durch die Einschränkungen, die wegen der Corona-Krise getroffen werden mussten, besonderen Belastungen ausgesetzt.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zu den steuerrechtlichen Maßnahmen aufgegriffen und innerhalb kürzester Zeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Daneben hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Verjährungsfrist bei Steuerstrafsachen erheblich zu verlängern, damit sie noch wirksamer strafrechtlich verfolgt werden können.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

Die Senkung der Umsatzsteuer wird dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Sie kommt besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben.

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Finanzverwaltung wird alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten.
  • Der Bund übernimmt weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Mrd. Euro und entlastet die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Mrd. Euro.

Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende wurden in Zeiten der Corona-Pandemie durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen.

  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit wird den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen.

Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt und die Liquidität in den Unternehmen gestärkt. Die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen stärkt die Liquidität importierender Unternehmen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft.

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200 000 Euro angehoben.
  • Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich ist.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses:

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.

Um die laufenden Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Cum-Ex-Gestaltungen rechtlich abzusichern, werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist und dadurch auf 25 Jahre verlängert. Darüber hinaus soll die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für anwendbar erklärt werden. Dadurch würde ab Eröffnung des Hauptverfahrens eine zusätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnen und die Verjährungsfrist auf insgesamt 30 Jahre verlängert.
  • In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.

Steuerliche Behandlung von Arbeitszeitkonten und vGA

Inhaltsverzeichnis

  1. Allgemeines
  2. Besteuerungszeitpunkt

1. Allgemeines

Arbeitszeitkonten basieren auf vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dienen dem Zweck, zukünftig erdienten Arbeitslohn nicht auszubezahlen sondern „anzusparen“ und für längere Freistellungen von der Arbeit zu verwenden.

Dazu wird der Arbeitslohn zunächst nur betragsmäßig beim Arbeitgeber erfasst und erst im Zeitraum der Freistellung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt. Das Dienstverhältnis besteht während des Zeitraums weiterhin fort.

Nicht unter den Begriff der Arbeitszeitkonten fallen Vereinbarungen, die die werktägliche oder wöchentliche Arbeitszeit gestalten (sog. Flexi- und Gleitzeitkonten).

2. Besteuerungszeitpunkt

In Abweichung zu den bisherigen Regelungen zur lohn-/ einkommensteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten bei Organen von Körperschaften gilt unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 08.08.2019, BStBl I 2019, 874 (ofix: EStG/19/59) und die BFH-Urteile vom 11.11.2015 (I R 26/15, BStBl II 2016, 489) und vom 22.02.2018 (VI R 17/16, BStBl II 2019) folgendes:

Bei Fremd-Geschäftsführern führt die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos ebenso wie die Wertgutschrift auf dem Zeitkonto grundsätzlich noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Erst die Auszahlung während der Freistellungsphase gilt als Zufluss und löst die Besteuerung aus.

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos lohn-/ einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt. Entsprechende Rückstellungen der Gesellschaft führen somit zum Vorliegen einer vGA.

Bei nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine vGA vorliegt. Bei Nichtvorliegen einer vGA sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/ einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BMF vom 08.08.2019, BStBl I 2019, 874 Tz. A. IV. 2. b). (ofix: EStG/19/59)).

Der Erwerb der Organstellung bzw. der Mehrheitsanteile beeinflusst den Zufluss des bis zu diesem Zeitpunkt aufgebauten Guthabens auf dem Zeitwertkonto nicht. Nach Erwerb der Organstellung gelten hinsichtlich der weiteren Zuführungen die vorgenannten Grundsätze hinsichtlich des Vorliegens einer vGA. Hinsichtlich der Beendigung der Organstellung ergeben sich keine Änderungen.

Coronakrise – Weitere Sofortmaßnahmen des BMF zur Entlastung der Steuerpflichtigen

Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für das Jahr 2019
Mit dem Schreiben vom 24.04.2020 (IV C 8 – S-2225/20/10003 :010) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur pauschalierten Herabsetzung bereits für das Jahr 2019 geleisteter Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eröffnet.
Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2020 aufgrund der Coronakrise einen Verlust erwarten und Einkünfte aus den Gewinneinkunftsarten gem. §§ 13–18 EStG oder Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG erzielen, ist es möglich, den Verlust nach Bekanntgabe des Bescheides für das Jahr 2020 gem. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG in das Jahr 2019 zurückzutragen.
Im Vorgriff auf diesen Rücktrag besteht nach dem o.g. BMF-Schreiben für unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise Betroffene die Option, die bereits für das Jahr 2019 geleisteten Vorauszahlungen herabzusetzen.
Voraussetzung ist, dass noch kein Bescheid für das Jahr 2019 ergangen ist. Die Betroffenheit wird pauschal angenommen, wenn die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, im Jahr 2020 nicht unerhebliche negative Einnahmen zu erzielen.
Die Herabsetzung der Vorauszahlungen wird in der Form pauschal ermittelt, so dass 15 % des Saldos der jeweiligen Einkunftsarten für 2019 bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von 2 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden können.

Stundung der Nachzahlung aus einer Steuerfestsetzung 2019
Eine eventuell aus der Veranlagung 2019 entstehende Nachzahlung ist zudem bis zu einer Bekanntgabe des  Steuerbescheids für das Jahr 2020 zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige weiterhin davon ausgeht, dass für das Jahr 2020 ein nicht unerheblicher Verlust entsteht.
Die Stundung erfolgt vor dem Hintergrund, dass der Verlust aus dem Jahr 2020 erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids in das Jahr 2019 zurückgetragen werden kann. Die Stundung kann in Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags für die Vorauszahlungen (s.o.), also i.H.v. 15 % des Gewinns aus der jeweiligen Einkunftsart und maximal bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. 2 Mio. € erfolgen.
Erzielt der Steuerpflichtige unerwarteterweise doch einen Gewinn oder einen nicht derartig erheblichen Verlust für das Jahr 2020, so ist der Betrag bis einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 an das Finanzamt zu leisten.

Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Coronakrise
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 23.04.2020 (IV A 3 – S-0261/20/10001 :005) die Möglichkeit eröffnet, die Frist zur Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Lohnsteueranmeldungen zu verlängern. Für Arbeitgeber, die selbst oder durch Beauftragte die Lohnsteueranmeldung abgeben und nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteueranmeldung abzugeben, kann auf Antrag gem. § 109 Abs. 1 AO die Frist zur Abgabe um maximal zwei Monate verlängert werden.

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung von der Coronakrise Betroffener
Bereits mit seinem Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S-2223/19/10003 :003) hat das BMF mehrere Maßnahmen für die Erleichterung von Zuwendungen an von der Coronakrise Betroffene beschlossen.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Gemeinnützige Körperschaften dürfen grundsätzlich außerhalb des in ihrer jeweiligen Satzung vorgeschriebenen Zwecks keine Mittel für andere Zwecke verwenden. Sammelt jedoch die jeweilige Körperschaft Mittel im Rahmen einer Sonderaktion für von der Coronakrise Betroffene ein und leitet diese an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Unterstützung der Betroffenen oder direkt an diese weiter, ist dies unschädlich, auch wenn die Satzung andere mildtätige Zwecke, wie z.B. die Sport- oder Musikförderung, vorschreibt.
Zudem können auch sonstige vorhandene Mittel, die keiner satzungsmäßigen Bindungswirkung unterliegen, für von der Coronakrise Betroffene eingesetzt werden. Einkaufsdienste oder andere Hilfeleistungen für aufgrund von der Coronakrise eingeschränkte Personen, die von der steuerbegünstigten Körperschaft organisiert und ausgeführt werden, sind ebenfalls für die steuerliche Begünstigung unschädlich.

Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet ein Steuerpflichtiger einem Geschäftspartner aufgrund seiner Betroffenheit von der Coronakrise Mittel zu, so können diese als Betriebsausgaben abgezogen werden, ohne dass später § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG anzuwenden ist. Derartige Zuwendungen unterliegen dadurch später nicht der Abzugsbeschränkung als unentgeltliche Zuwendung über 35 € an Geschäftspartner und können somit voll steuerlich geltend gemacht werden.

Gehaltsverzicht von Arbeitnehmern
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils ihres Gehalts, damit der Arbeitgeber dieses direkt an eine begünstigte Einrichtung i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG weiterleitet, so können diese Gehaltsanteile direkt außer Ansatz bleiben und werden steuerlich somit nicht berücksichtigt. Das BMF erspart den Arbeitnehmern damit den Aufwand, diese Zuwendungen zunächst im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu besteuern und die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Die Arbeitgeber haben hingegen die Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.
Praxistipp
Das BMF hat noch zahlreiche weitere Maßnahmen zur Entlastung von Betroffenen  eröffentlicht.
Steuerpflichtige, die von der Coronakrise betroffen sind oder Betroffene unterstützen wollen, sollten sich auf der Homepage des BMF unter dem folgenden Link über die weiteren Maßnahmen informieren:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html.

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt

Sonderzahlungen jetzt steuerfrei

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

Bundesministerium der Finanzen

Pressemitteilung vom 03.04.2020

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

„Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen.“

Bundesfinanzminister Scholz

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

 

Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

Bundesfinanzhof, VIII-R-27/17
Pressemitteilung vom 19.03.2020

Pressetext:
Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2020 (VIII R 27/17) entschieden hat, liegt keine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 EStG vor. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und – bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen – auch buchführungspflichtig.


Im Streitfall war der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO
auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg.


Der BFH hat die Vorentscheidung jetzt bestätigt. Als Datenschutzbeauftragter übe der Kläger keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr werde er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig. Der Datenschutzbeauftragte berate in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür müsse
er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen. Eine spezifische akademische Ausbildung müsse er aber – anders als der Rechtsanwalt – nicht nachweisen. Aus diesem Grunde sei der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig. Schließlich sei – so der BFH –
auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Es fehle an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Ersatz „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

Bundesgerichtshof, V-ZR-33/19
Pressemitteilung vom 13.03.2020

Pressetext:
Der u. a. für das Immobilienkaufrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über ein Verfahren zu entscheiden, in dem die Käufer einer Eigentumswohnung von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Feuchtigkeit in der Wohnung verlangen und ihre Forderung anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht
aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnen.


Sachverhalt
Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 Euro unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es: „Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31. Dezember 2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“
Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten. Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Kläger durch Beschluss auch insoweit zur Behebung der Schäden, als das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Mit
der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 12.312,90 Euro; ferner soll festgestellt werden, dass der Beklagte weitere Schäden ersetzen muss.


Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 7.972,68 Euro verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben; dabei hat es die Forderung, soweit sie Schäden am Gemeinschaftseigentum betrifft, auf den Kostenanteil der Kläger beschränkt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der
Revision, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Schadensberechnung anhand „fiktiver“ Mängelbeseitigungskosten zugelassen hat, will der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt erreichen.


Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der V. Zivilsenat hat wegen einer aus seiner Sicht bestehenden Divergenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung beschlossen, eine Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG an den u. a. für das Werkvertragsrecht zuständigen VII.
Zivilsenat zu richten. Die Anfrage betrifft zwei Rechtsfragen. Zum einen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat an der in dem Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festhält, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten berechnet
werden darf. Zum anderen wird angefragt, ob der VII. Zivilsenat daran festhält, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, a. a. O. Rn. 67 zu § 280 Abs. 1 BGB).


Maßgebliche Normen
§ 132 GVG [Große Senate]
Abs. 1 „Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so [entscheidet] der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat (…) abweichen will.“
Abs. 3: „Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. (…) Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.“