Das ändert sich zum Jahresbeginn 2020

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Geldwäsche wirksam bekämpfen
Ab Januar gelten strengere Meldevorschriften für Immobilienmakler, Kunstgalerien und Kunstauktionshäuser.
Auch Geschäfte mit Kryptowährungen werden strenger geregelt. Das Transparenzregister wird für alle zugänglich sein. Grundlage dafür ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie. Dabei geht es auch um den Kampf gegen Terrorismusfinanzierung.

Elektronische Kassensysteme brauchen BSI-Zertifizierung
Elektronische Kassen benötigen eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte Sicherheitseinrichtung. Damit kann kein Kaufpreis mehr manipuliert werden. Zudem muss bei jedem Kauf ein Bon ausgestellt werden. Die Kassen können spontan und unangemeldet durch die Steuerverwaltung mit einer „Kassennachschau“ überprüft werden. Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Die Wirtschaft hat noch bis zum 30. September 2020 eine
Übergangsfrist, sich darauf einzustellen.

Mehrwertsteuer auf E-Books jetzt sieben Prozent
Ab dem 1. Januar 2020 wird der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auch für E-Books, digitale Zeitungen und Periodika eingeführt. In Deutschland galt dies bisher nur für gedruckte Presseerzeugnisse.

Hygieneartikel künftig günstiger
Für Artikel des täglichen Bedarfs gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Ab Januar 2020 zählen auch Hygieneartikel für Frauen dazu, zum Beispiel Binden, Tampons und Menstruationstassen. Der vom Bundesfinanzministerium festgesetzten Steuersenkung von 19 auf sieben Prozent war eine Petition vorausgegangen mit der Forderung „Die Periode ist kein Luxus“, die rund 190.000 Unterstützerinnen und
Unterstützer fand.

Sonderabschreibung für Elektro-Nutzfahrzeuge
Für die Anschaffung rein elektrischer oder anderer Nutzfahrzeuge und elektrisch betriebener Lastenfahrräder wird zum 1. Januar 2020 eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt. Die Regelung gilt ab 2020 und ist bis Ende 2030 befristet.

Förderung energetischer Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Abzugsfähig sind zum Beispiel die Dämmung von Wänden und Dächern oder der Einbau moderner Heizungen und Fenster. Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, das Eigenheim klimafreundlicher zu gestalten.

Ermäßigte Mehrwertsteuer auf Bahntickets
Bahnfahren soll ab dem 1. Januar 2020 günstiger und dadurch attraktiver werden. Dafür wird der Mehrwertsteuersatz auf Fahrkarten im Fernverkehr von 19 Prozent auf sieben Prozent gesenkt. Ab April 2020 steigt im Gegenzug die Luftverkehrsteuer. Die Deutsche Bahn hat angekündigt, die Absenkung eins zu eins an die Fahrgäste weiterzugeben.

Die Bundesregierung schafft den Soli-Zuschlag abArbeitnehmer können sich freuen: Ab 1. Januar 2021 soll der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent der Arbeitnehmer abgeschafft werden. Für 6,5 Prozent erfolgt eine teilweise Abschaffung. Nur Spitzenverdiener profitieren nicht. Wer ein hohes Einkommen bezieht muss weiterhin den vollen Satz zahlen. 

Konkret bedeutet das:

  • Bis zu einem Jahreseinkommen von ca. 73.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro (Verheiratete) entfällt der Soli-Zuschlag ganz. 
  • Anteilig entfällt der Soli-Zuschlag für Arbeitnehmer, deren Jahreseinkommen zwischen 73.000 Euro und 109.000 Euro (Alleinstehende) oder 151.000 Euro und 221.000 Euro (Verheiratete) liegt. 
  • Wer mehr als 109.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 221.000 Euro (Verheiratete) im Jahr verdient, muss weiterhin den vollen Beitrag entrichten. 

Grundfreibetrag und Kindergeld
Der Grundfreibetrag steigt für das Veranlagungsjahr 2019 für alle Steuerpflichtigen um 168 Euro von 9.000 Euro auf 9.168 Euro. Im Jahr 2020 steigt der Grundfreibetrag noch einmal, sodass alle Einkommen bis 9.408 Euro steuerfrei bleiben.

Außerdem steigt das Kindergeld pro Monat und Kind um 10 Euro. Eltern erhalten für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und ab dem vierten Kind 235 Euro. Und auch der Kinderfreibetrag steigt: um 192 Euro auf 7.620 Euro.

Weiterbildungsmaßnahmen sind steuerfrei
Berufliche Fort- und Weiterbildungskosten werden rückwirkend ab 2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden oder der individuellen Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeiter dienen (z.B. Sprachkurse, Computerkurse). 

Hintergrund: Berufliche Weiterbildungskosten stellen keinen Arbeitslohn dar, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers vorgenommen werden. Sie sind daher steuerfrei.

Verluste aus Aktien und Optionsscheinen – schnell handeln
Bisher konnten Verluste aus Aktien oder Optionsscheinen mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Das soll ab 2020 nicht mehr möglich sein. Das Jahressteuergesetz 2019 sieht vor: Die Ausbuchung wertloser Aktien im privaten Depot und wertlose Optionsscheine im Privatvermögen sollen steuerlich nicht mehr durch die Finanzämter berücksichtigt werden. Gleiches soll auch für Verluste aus der Veräußerung von wertlosen Aktien und Optionen gelten. 

Reisekosten: Entfernungspauschale und Verpflegungsmehraufwand
Wer beruflich viel unterwegs ist, kann künftig fünf Cent mehr geltend machen. Ab 2021 soll die Entfernungspauschale erhöht werden: von bisher 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Die Regelung gilt auch für Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Die Erhöhung soll zunächst bis 31. Dezember 2026 befristet werden.

Auch die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand werden angehoben. Ab 1. Januar 2020 sind folgende Erhöhungen vorgesehen: 

  • für Abwesenheiten von 24 Stunden: von 24 Euro auf 28 Euro
  • für An- und Abreisetage: von 12 Euro auf 14 Euro
  • für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden (ohne Übernachtung): von 12 Euro auf 14 Euro

Sind die tatsächlich entstandenen Kosten höher als die Pauschalen, können sie anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden.

Ab Januar 2020 können auch Berufskraftfahrer Auswärtstätigkeiten und Übernachtungen im Kraftfahrzeug des Arbeitgebers pauschal geltend machen. Der Pauschbetrag beträgt 8 Euro pro Abwesenheitstag. Überschreiten die tatsächlich entstandenen Kosten den Pauschbetrag, können sie anstelle der 8 Euro geltend gemacht werden.

Elektrofahrzeuge und Job-Tickets
Seit Jahresbeginn sind Zuschüsse des Arbeitsgebers für Tickets im Linien- und Personennahverkehr oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei – auch für private Fahrten. Bisher mussten die steuerfreien Leistungen allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Das minderte den Werbungskostenabzug. 

Ab 2020 soll die Anrechnung wegfallen. Außerdem sollen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – insbesondere Jobtickets –pauschal mit 25 Prozent besteuert werden. 

Wer Halter eines Elektro- oder Hybridautos ist, kann sich über weitere Steuerbegünstigungen freuen. Beispielsweise wird eine neue Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge eingeführt. Für neue Elektrolieferfahrzeuge kann zusätzlich zur allgemeinen AfA eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten vorgenommen werden.

Zur Förderung der Elektromobilität hat die Bundesregierung die Dienstwagenbesteuerung für Elektro-Fahrzeuge bis 40.000 Euro von 0,5 Prozent auf 0,25 Prozent halbiert. Außerdem wurde die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge bis 2030 verlängert. 

Mietwohnungsneubau: Neue Sonderabschreibung
Für den Bau neuer Mietwohnungen wurde zusätzlich zur linearen AfA eine Sonderabschreibung eingeführt. Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer Mietwohnungen können danach mit bis zu 5 Prozent der Bemessungsgrenze abgeschrieben werden. Die Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- und Herstellungskosten beträgt maximal 2.000 Euro pro Quadratmeter.

Die Sonderabschreibung kann ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden drei Jahren vorgenommen werden. 

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung sind:

  • Der Bauantrag oder eine Bauanzeige muss zwischen 1. September 2018 und 1. Januar 2022 gestellt werden.
  • Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro Quadratmeter nicht übersteigen. Die Grenze darf auch durch nachträgliche Baukosten nicht überschritten werden.
  • Die neue Wohnung muss innerhalb von 10 Jahren ab dem Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Außerdem darf sie innerhalb der 10 Jahre nicht verkauft werden und der Gewinn darf nicht der Einkommens- oder Körperschaftssteuer unterliegen. 

Die Sonderabschreibung soll bis 2026 befristet werden. 

Achtung: Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Sonderabschreibung 
rückwirkend versagt werden.