Erste Tätigkeitsstätte bei einem Leiharbeitnehmer

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Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit Urteil vom 13.07.2021 (13 K 63/20) entschieden, dass die erste Tätigkeitsstätte eines bei einer Leiharbeitsfirma unbefristet angestellten Arbeitnehmers am Ort der Entleiherfirma liegt, auch wenn eine jederzeitige Versetzung des Arbeitnehmers möglich ist.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger wurde bei seinem Arbeitgeber als Leiharbeitnehmer angestellt, der in verschiedenen Projekten und an wechselnden Orten eingesetzt werden konnte. Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Steuererklärung die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg zur Leiharbeitsfirma als Fahrtkosten geltend. Das Finanzamt (FA) erkannte dagegen nur die Fahrtkosten in Höhe der einfachen Entfernung an. Zur Begründung führte das FA an, dass der Kläger unbefristet an den Kunden überlassen worden ist und er daher dort seine Tätigkeit dauerhaft ausübt. Der Kläger führte dagegen in seinem Einspruch aus, dass ein Leiharbeitnehmer bei dem Unternehmen, an das er ausgeliehen ist, keine erste Tätigkeitsstätte begründet und er daher eine Auswärtstätigkeit ausübt, wodurch er nicht nur Fahrtkosten für die Entfernungskilometer, sondern für die gesamten gefahrenen Kilometer geltend machen kann.

In der Einspruchsentscheidung führte das FA aus, dass der Kläger lediglich organisatorisch dem Standort der Leiharbeitsfirma zugeordnet worden ist. Da der Kläger jedoch über einen längeren Zeitraum für die Entleiherfirma tätig wurde, hat er dort auch seine erste Tätigkeitsstätte begründet. Das FG wies die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage als unbegründet zurück, ließ die Revision jedoch zu. Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine ortsfeste betriebliche Einrichtung ist gegeben, wenn räumlich zusammengefasste Sachmittel standortgebunden genutzt werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen.

Eine dauerhafte Zuordnung ergibt sich auch bei Leiharbeitnehmern, wenn diese für eine Entleiherfirma dauerhaft tätig sind und sich aus den Gesamtumständen keine zeitliche Begrenzung ergibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass bei einem befristeten Leiharbeitsverhältnis durch die dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu der Entleiherfirma eine erste Tätigkeitsstätte entsteht (BFH, Urt. v. 10.04.2019 – VI R 6/17). Das FG wendet die Grundsätze nun entsprechend im Streitfall an und weist die Klage daraufhin zurück.

Praxishinweis

Der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ hat ab dem Jahr 2014 den Begriff der „regelmäßigen Tätigkeitsstätte“ abgelöst. Nunmehr ist maßgeblich, ob eine „ortsfeste betriebliche Einrichtung“ vorliegt und ob der jeweilige Arbeitnehmer dieser Einrichtung auch dauerhaft zugeordnet ist. Die Anforderungen an eine erste Tätigkeitsstätte haben sich somit gegenüber einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte vermindert, was dazu führt, dass in vielen Fällen nicht mehr die tatsächlichen Fahrtkilometer, sondern lediglich noch die Entfernungskilometer abgesetzt werden können.

Das FG hat zwar die Revision gegen das Urteil zugelassen, da es an einer Rechtsprechung durch den BFH fehlt, wann ein Leiharbeitnehmer einem Arbeitsort dauerhaft zugeordnet ist. Die Revision wurde jedoch nicht eingelegt, wodurch das Urteil rechtskräftig geworden ist und es in dieser Fallkonstellation weiterhin an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehlen wird.

 

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

Rechtsprechung

  • FG Niedersachsen Urteil 13 K 63/20 v. 13. 7. 2021