Jahressteuergesetz 2020

Das am 02.09.2020 von der Bundesregierung beschlossene Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) sieht u.a. Änderungen bei der verbilligten Vermietung von Wohnraum und dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) gem. § 7g EStG vor. Zudem werden die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen für Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter gesetzlich definiert und das Mehrwertsteuerdigitalpaket umgesetzt.

Nachfolgend werden Ihnen die in dem Jahressteuergesetz 2020 vorgesehenen Änderungen getrennt nach den jeweiligen Steuerarten vorgestellt:

Änderungen bei der Einkommensteuer

  • Der als Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungskosten gem. § 7g Abs. 2 EStG abziehbare Anteil soll von 40 % auf 50 % erhöht werden. Zudem soll die Gewinngrenze für alle Einkunftsarten einheitlich auf 150.000 € festgelegt werden. Darüber hinaus ist es für die künftige Inanspruchnahme des IAB nicht mehr schädlich, wenn das angeschaffte Wirtschaftsgut vermietet wird. Bisher konnte der IAB für Wirtschaftsgüter, die längerfristig für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vermietet wurden, nicht geltend gemacht werden. Die Änderungen sind für IABs und Sonderabschreibungen anzuwenden, die ab dem 31.12.2019 abgezogen werden sollen. Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist somit bereits ein Abzug des erhöhten Investitionskostenanteils möglich.
  • Die bisherige Grenze für die Vermietung von verbilligtem Wohnraum gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG soll von 66 % der ortsüblichen Miete auf 50 % herabgesetzt werden. Das Finanzamt kürzt demnach ab dem VZ 2021 die zu dem Vermietungsobjekt geltend gemachten Werbungskosten, wenn die tatsächlich vereinnahmte Miete unterhalb von 50 % der ortsüblichen Miete liegt.
  • Die Bundesregierung reagiert auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen. Nach den Urteilen des BFH (BFH, Urt. v. 01.08.2019 – VI R 32/18, VI R 21/17 und BFH Urt. v. 01.08.2019 – VI R 40/17 (NV)) sind Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zu zahlen. Dadurch waren Arbeitgeberleistungen, die dem Arbeitnehmer gegen Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung gewährt wurden, lohnsteuerlich begünstigt worden.

Die Bundesregierung hält mit der Einführung des § 8 Abs. 4 EStG die Zusätzlichkeitsvoraussetzungen nun gesetzlich fest: Eine Leistung wird demnach ab dem 31.12.2019 nur noch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn:

  • 1: Die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird;
  • 2: Der Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird;
  • 3: Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohnes gewährt wird;
  • 4: Bei Wegfall der Zusatzleistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
  • Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können abweichend von der bisherigen Rechtslage auch bei beschränkt Steuerpflichtigen als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abgezogen werden. Die Ergänzung des § 50 EStG war aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs v. 06.12.2008 – C-480/17
  • Die gem. § 3 Nr. 28a EStG geltende Steuerbefreiung für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll bis zum Ende des Jahres 2021 verlängert werden. Damit wird die zunächst mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl I, 1385) eingeführte Steuerbefreiung ebenfalls bis auf weiteres verlängert.
  • Mit einer Änderung des § 105 ErbStG wird die Festsetzung der Mobilitätsprämie ab dem Jahr 2021 in den Einkommensteuerbescheid integriert. Die Bundesregierung hatte zur Entlastung der Pendler eine Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,30 € pro Kilometer auf 0,35 € pro Kilometer beschlossen (in 2024 bis 2026 folgt eine Erhöhung um weitere 3 Cent pro Kilometer). Für Geringverdiener, die von dieser Regelung aufgrund des niedrigen Einkommensteuersatzes nicht profitieren, ist zum Ausgleich die Beantragung der Mobilitätsprämie eingeführt worden. Die neben der Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert und kann somit mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden.
  • Gemäß § 32d Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige abweichend vom Abgeltungssteuertarif unter der Einhaltung gewisser Voraussetzungen die Anwendung des persönlichen Einkommensteuersatzes gem. § 32a EStG und damit auch die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten nutzen. Dies wurde zuletzt häufiger dazu verwendet, künstlich erzeugte Verluste mit anderen Einkünften zu verrechnen. Mit einer Ergänzung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG soll diese Steuergestaltung verhindert werden. Eine Anwendung des tariflichen Einkommensteuersatzes ist demnach künftig nur noch möglich, wenn den Verlusten auf der Gegenseite Einkünfte zugrunde liegen, welche mit dem Abgeltungssteuersatz versteuert werden.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Die Mini-One-Stop-Shop-Regelung gem. § 3a Abs. 5 UStG soll auf alle Lieferungen eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauches ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer, die im europäischen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, erweitert werden. Anzuwenden ist die Regelung ab dem 01.07.2021.
  • Zudem wird ein sogenannter Import-One-Stop-Shop für Gegenstände, die aus einem Drittlandsgebiet versendet werden und deren Wert maximal 150 € beträgt eingeführt. Für Unternehmer, welche den Verkauf oder den Versand derartiger Gegenstände unterstützen, wird die Fiktion geschaffen, dass sie die vermittelten Gegenstände selbst verkauft und angeschafft hätten.
  • Der Katalog des § 13b UStG nach dem der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Reverse-Charge-Verfahren) definiert wird, wird auf Unternehmer erweitert, deren Haupttätigkeit der Vertrieb von Telekommunikationsdienstleistungen ist. Die Regelung wird mit Wirkung ab dem 01.01.2021 eingeführt und soll nicht auf Unternehmer anzuwenden sein, die derartige Leistungen nicht als Haupttätigkeit vertreiben und zu einem großen Teil selber nutzen.
  • Mit der Einführung des § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG definiert die Bundesregierung gesetzlich, dass eine Rechnungskorrektur kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 233a Abs. 2 AO darstellt. Eine Rechnungskorrektur kann damit nur noch mit Wirkung für die Zukunft erfolgen und nicht mehr rückwirkend mit Wirkung für die Vergangenheit.

Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes

  • Nach dem derzeitigen Stand des Erbschaftssteuergesetzes sind gem. § 10 Abs. 6 ErbStG Schulden, welche in direktem Zusammenhang mit ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen standen, voll als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Um diese Steuerbegünstigung zu vermeiden, beschränkt der Gesetzgeber mit der Einführung des § 10 Abs. 6 Satz 5 – 10 ErbStG den Verlustabzug auf den steuerpflichtigen Anteil des dazugehörigen Wirtschaftsgutes.
  • Die gem. § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreie Ausgleichsforderung nach dem Tod eines Ehegatten, die als Zugewinnausgleichsforderung gem. § 1371 Abs. 2 BGB hätte geltend gemacht werden können, soll ebenfalls um den steuerbefreiten Anteil des Endvermögens des Erblassers gekürzt werden. Dies soll eine Doppelbegünstigung der Ehegatten ausschließen, da mit der Einführung des neuen § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG die fiktive Ausgleichsforderung gemindert wird. Dazu wird der Anteil des steuerbefreiten Endvermögens zum gesamten Endvermögen ins Verhältnis gesetzt und der Zugewinnausgleichsanspruch um diesen Anteil gekürzt.
  • 14 Abs. 2 ErbStG wird durch einen neuen Satz 2 erweitert. Gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG ist eine Anpassung oder Änderung der Bescheide für nachfolgende Erwerbe auch dann noch möglich, wenn ein Vorbescheid aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird. Durch den neuen Satz 2 des § 14 Abs. 2 ErbStG wird sichergestellt, dass auch der erstmalige Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Steuerfestsetzungen als rückwirkendes Ereignis gelten und die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb noch geändert werden kann.

Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2020 noch eine Vielzahl weiterer Änderungen beschlossen. Sämtliche Änderungen können auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen unter dem folgenden Link eingesehen werden:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-09-02-JStG-2020/0-Gesetz.html

Praxishinweis

Die Bundesregierung hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 besonders in der Einkommensteuer einige Steuerbegünstigungen beschlossen. Die vorgesehenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes dienen dagegen vornehmlich der Umsetzung von EU-Recht oder der Schließung von Steuerlücken.

Steuerberater sollten Steuerpflichtige jedoch insbesondere auf die geänderten Voraussetzungen gem. § 7g und § 21 EStG hinweisen. Zudem dürften für Arbeitgeber die erhöhten formellen Voraussetzungen für die Gewährung von Zusatzleistungen zum Arbeitslohn interessant sein. Da es sich hierbei jedoch lediglich um eine gesetzliche Aufnahme der bisher von der Finanzverwaltung angewendeten Kriterien handelt, dürften die Änderungen die Arbeitgeber nicht betreffen, welche sich bisher an die Auffassung der Finanzverwaltung zur Vermeidung von Konflikten gehalten haben.

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt