Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund eines Insolvenzplans

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem Urteil vom 03.12.2019 (VIII R 34/16) dazu Stellung genommen, ob der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf null samt eines Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung aufgrund eines Insolvenzplans als Aktienveräußerungsverlust steuerlich relevant ist.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Depotgemeinschaft A, eine GbR, erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die GbR hatte u.a. insgesamt 39.000 Namensaktien o.N. der A-AG erworben. Über das Vermögen der A-AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund eines gerichtlich bestätigten Insolvenzplans wurde u.a. das Grundkapital der AG zur Verlustdeckung auf null herabgesetzt. Anschließend erfolgte eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich ein Gläubiger der A-AG teil. Der Börsenhandel der Altaktien wurde eingestellt. Die Altaktionäre erhielten weder einen Herabsetzungsbetrag noch eine sonstige Entschädigung. Die depotführende Bank teilte der A mit, die Aktien der A-AG würden aus dem Depot ausgebucht. Die A machte einen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus dem Untergang der Aktien an der A-AG geltend, den das Finanzamt jedoch nicht berücksichtigte. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der BFH sah dies anders.

Zivilrechtliche Wirkung der Kapitalherabsetzung

Die Kapitalherabsetzung auf null bewirkte i.V.m. dem Bezugsrechtsausschluss für die Kapitalerhöhung, dass Altaktionäre wie die A ihre Gesellschafterstellung endgültig verloren. Zivilrechtlich erloschen die Beteiligungen „außerhalb des Gesellschaftsvermögens“ der AG, ohne dass es einer Übertragung der Aktien an die A-AG oder an die Neugesellschafterin bedurfte. Die Kapitalherabsetzung auf null hatte ferner zur Folge, dass die Börsenzulassung der bisherigen Aktien an der A-AG erlosch. Wirtschaftlich betrachtet bewirkte die Kapitalherabsetzung auf null bei gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss für die A als Altaktionärin, dass sie von jeder Beteiligung an den Fortführungswerten der A-AG, auch um den Preis weiterer Einlageleistungen, definitiv ausgeschlossen war. Da nur ein Gläubiger der A-AG an der anschließenden Kapitalerhöhung teilnehmen durfte, handelt es sich aus Sicht sämtlicher Altaktionäre um einen „totalen Squeeze out“, denn das Insolvenzverfahren wurde dazu genutzt, die bisherigen Gesellschafter ohne Entschädigung aus dem insolventen, jedoch sanierungsfähigen Unternehmen zu drängen.

Steuerrechtliche Wirkung der Kapitalherabsetzung

Die Regelungen gem. § 20 EStG erfassen den eingetretenen Untergang der Beteiligung der A infolge der Kapitalherabsetzung auf null bei gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss nicht unmittelbar. Denn der eingetretene entschädigungslose Untergang der Aktien der A kann nach Ansicht des BFH nicht unter den Veräußerungsbegriff subsumiert werden, da es sich um einen Vorgang handelt, bei dem weder ein Entgelt gezahlt wird noch hinsichtlich der Aktien ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Fehlen diese beiden Komponenten, liegt keine Veräußerung vor. Der Veräußerungsbegriff kann nicht über seinen Wortsinn hinaus umfassend in der Weise ausgelegt werden, dass er sämtliche Vorgänge erfasst, in denen der Halter seine Kapitalanlage (die Aktien im Rahmen eines Untergangs des Rechts) verliert. Der Untergang der Aktien der A infolge der Kapitalherabsetzung auf null bei gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss ist auch nicht als Einlösung steuerbar. Der Begriff der Einlösung bezieht sich grundsätzlich auf die Erfüllung einer verbrieften sonstigen Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrags unter gleichzeitiger Rückgabe der über die Kapitalforderung ausgestellten Urkunde. Unter den Tatbestand der Einlösung lässt sich der Untergang der Aktien der A nach Ansicht des BFH jedoch auch nicht fassen. Die Einlösung ist keine Kategorie des Gesellschaftsrechts. Der „Entzug“ von Aktien und die Erfüllung darin verbriefter Forderungen erfolgt im Rahmen der besonderen aktienrechtlichen Verfahren zur Einziehung, Kapitalherabsetzung und Liquidation. Der Untergang der Aktien im Wege der Kapitalherabsetzung auf null und des Bezugsrechtsausschlusses ist auch nicht als verdeckte Einlage der A in die A-AG steuerbar. Die verdeckte Einlage von Aktien in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich, verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung. Die Aktien der A wurden aber nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut an die A-AG übertragen, denn sie erloschen aufgrund der Kapitalherabsetzung auf null, ohne auf diese überzugehen. Daher besteht nach Ansicht des BFH für den eingetretenen Entzug der Aktien der A im Rahmen des Insolvenzplans eine planwidrige Regelungslücke. Aus diesem Grund stellt der BFH den vorliegenden Fall einer Leistungsfähigkeitsminderung gleich, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Gegenleistung veräußert oder die Aktie ohne Entschädigung zur Weiterübertragung auf Gläubiger von der AG eingezogen wird oder er die Aktie durch einen Squeeze out verliert, bei dem er einen Verlust erleidet. Die gem. § 20 Abs. 2 EStG vorhandene planwidrige Lücke ist durch eine entsprechende Anwendung des Veräußerungstatbestands auf den eingetretenen „Aktienentzug“ zu schließen. Der BFH änderte daher die Steuerbescheide in der Weise, dass auch „Verluste aus Aktienveräußerungen“ gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Praxiskommentar

Der BFH hat mit dieser Entscheidung den Anwendungsbereich des § 20 EStG erweitert: Auch der Verlust aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf null mit anschließendem Bezugsrechtsausschluss für die folgende Kapitalerhöhung aufgrund eines Insolvenzplans ist als Aktienveräußerungsverlust steuerbar. Der BFH hat damit zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden; diese Entscheidung sollte bei künftigen Sanierungen von Kapitalgesellschaften durch einen Squeeze out berücksichtigt werden.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA Für Handels- und Gesellschaftsrecht