Steuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus

Um die unmittelbaren Auswirkungen der Coronakrise abzumildern und die Steuerpflichtigen zu entlasten, wurden sowohl von der Bundesregierung als auch von den Regierungen verschiedener Länder mehrere Maßnahmen beschlossen. Dies sind neben der vereinfachten Beantragung des Kurzarbeitergeldes für Arbeitnehmer steuerliche Maßnahmen, welche einen durch wegfallende Einnahmen entstehenden Liquiditätsengpass überbrücken sollen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) setzt, gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder, mit seinem Schreiben vom 19.03.2020 (IV A 3 – S 0336/19/10007 :002) das von der Bundesregierung am 13.03.2020 beschlossene Maßnahmenpaket um. Folgende Erleichterungen sieht das BMF-Schreiben vor:

Steuerstundungen

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen die Finanzämter für Steuern, die bis zum 31.12.2020 fällig waren oder noch fällig werden, „keine strengen Anforderungen“ für Steuerpflichtige stellen, die nachweislich von der Wirtschaftskrise aufgrund des Coronavirus betroffen sind. Der Steuerpflichtige hat dazu in seinem Antrag auf Steuerstundung gem. § 222 Satz 2 AO seine persönlichen Verhältnisse zu offenbaren, muss jedoch nicht die „entstandenen Schäden“ im Einzelnen wertmäßig darstellen.

Diese Erleichterungen gelten für alle von den Landesbehörden für den Bund verwalteten Steuern, also Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer etc. Zudem soll auf die sonst infolge dieser Anträge entstehenden Stundungszinsen verzichtet werden. Das BMF äußert sich jedoch nicht ausdrücklich zu der regelmäßig erforderlichen Gestellung von Sicherheitsleistungen gem. § 222 Satz 2 AO. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass auf diese Gestellung unter den nun niedrigen Hürden für die Bewilligung der Stundung verzichtet wird.

Vorauszahlungen

Ebenso sind von den Finanzbehörden an Anträge auf die Anpassung von bis zum 31.12.2020 fälligen Vorauszahlungen geringere Anforderungen zu stellen, wenn der Steuerpflichtige die unmittelbaren und erheblichen Schäden der durch das Coronavirus ausgelösten Wirtschaftskrise darlegen kann.

Dies gilt sowohl für die Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-vorauszahlungen als auch nach dem synchron veröffentlichten Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 für Gewerbesteuervorauszahlungen. Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen sind jedoch weiterhin an das zuständige Finanzamt zu richten, damit dieses die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungen vornehmen kann.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzbehörden sollen zudem von Vollstreckungsmaßnahmen absehen, wenn der Steuerpflichtige ihnen mitteilt oder sie auf andere Weise erfahren, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Coronakrise betroffen ist. Dies gilt für alle bis zum 31.12.2020 fälligen oder fällig werdenden Steuern.

Zudem sollen Säumniszuschläge, die bis zum 31.12.2020 entstehen, erlassen werden, was die Finanzämter auch durch die Allgemeinverfügung gem. § 118 Abs. 2 AO veranlassen können.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

In dem bundeseinheitlichen Schreiben vom 19.03.2020 war die Möglichkeit für die Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nicht enthalten.

Hintergrund ist, dass die Unternehmer, die eine Dauerfristverlängerung um einen Monat für die Abgabe ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt haben, jeweils zum 10. des Folgemonats – also dem regulären Abgabezeitpunkt – gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 UStDV eine Sondervorauszahlung i.H.v. 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorhergehende Jahr an das Finanzamt zahlen müssen.

Darüber hinaus bieten Nordrhein-Westfalen und Hessen nun die Möglichkeit an, sich die zum 10.02.2020 gezahlte Sondervorauszahlung von dem jeweils zuständigen Finanzamt erstatten zu lassen. Dazu haben sie auf ihrer Homepage jeweils eine Anleitung zur Erstattung der Sondervorauszahlungen aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass zukünftig weitere Bundesländer ebenfalls die Möglichkeit dazu bieten werden.

Beantragung des Kurzarbeitergeldes

Die Bundesregierung hat zudem kurzfristig auf die Coronakrise reagiert und in das am 13.03.2020 vom Bundestag beschlossene und auch kurze Zeit später vom Bundestag verabschiedete „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ umfangreiche Erleichterungen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes aufgenommen.

Folgende Erleichterungen für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes wurden beschlossen:

Auftragseinbruch: Das Kurzarbeitergeld kann zukünftig bereits beantragt werden, wenn 10 % der Beschäftigten des Unternehmens aufgrund eines Auftragseinbruchs vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Die bisherige Schwelle lag bei 30 %.

Negative Arbeitszeitsalden: Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden der Arbeitnehmer wird in Zukunft verzichtet. Bisher bestand für Unternehmen, die flexible Arbeitszeitmodelle mit ihren Mitarbeitern vereinbart hatten, die Verpflichtung, diese Vereinbarungen auszunutzen und den Arbeitnehmer zunächst negative Arbeitszeitkonten aufbauen zu lassen.

Leiharbeitnehmer: Das Gesetz sieht vor, dass nun auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.

Sozialversicherungsbeiträge: Um einen Anreiz dafür zu schaffen, dass die Ausfallzeiten für Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten genutzt werden, sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.

Verlängerung: Die Möglichkeit zur Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von zwölf Monaten auf bis zu 24 Monate bleibt wie bisher bestehen.

Nachfolgend erhalten Sie den Link zu weiteren Informationen und den Anträgen der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld.

Liquiditätshilfen für Unternehmen

Neben diesen Maßnahmen soll die Liquidität der Unternehmen durch ein umfangreiches Maßnahmenpaket gesichert bleiben.

Die Anforderung für die Beantragung des KfW-Unternehmerkredits und des ERP-Gründerkredits-Universell wurden gesenkt. Zudem wurden die Grenzen für Haftungsübernahmen von Betriebsmittelkrediten und für Bürgschaftsübernahmen gegenüber Kreditinstituten für Existenzgründer auf 2,5 Mio. € erhöht.

Der bisher auf Investitionen in Digitalisierung und Innovation beschränkte Kredit für Wachstum der KfW kann zukünftig für die allgemeine Unternehmensfinanzierung beantragt werden. Die Umsatzgrenzen für die Unternehmen, die diese Kredite beantragen können, wurde zudem von bisher 2 Mio. € auf 5 Mio. € erhöht.

Für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, sind zudem weitere umfangreiche Maßnahmen geplant, um ihre Existenz zu sichern.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch die Verwaltungen der Länder kurzfristige Maßnahmen geschaffen haben, um die Steuerpflichtigen zu entlasten. Diese sollten jedoch beachten, dass es sich hierbei nicht um Steuersenkungen handelt, sondern lediglich die Steuerzahlungen auf Nachkrisenzeiten verschoben werden sollen. Vorauszahlungen sollten demnach auch rechtzeitig wieder angepasst werden, wenn ein Ende der Krise absehbar ist.

Wir hoffen, dass Sie die Zeit im Homeoffice gut überbrücken können und die Krise unbeschadet überstehen. Am Wichtigsten ist jedoch weiterhin die Gesundheit von Ihnen und Ihren Angehörigen, die auch in Krisenzeiten im Vordergrund stehen sollte. Bleiben Sie daher gesund!

 

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt