Übergang der Steuerschuld nur bei Inlandsumsätzen

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (v. 12.12.2019 – V R 20/18) dazu Stellung genommen, ob der Übergang der Steuerschuld (reverse charge) bei Umsätzen eines ausländischen Unternehmers lediglich erfolgen kann, wenn Inlandsumsätze erbracht werden.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K, eine Kommanditgesellschaft dänischen Rechts, betreibt in einem Windpark im Inland eine Windkraftanlage und hat ihren Sitz in Dänemark. K lieferte Strom an die in Dänemark ansässige Gesellschaft O, mit der K einen Direktmarketingvertrag abgeschlossen hat. Nach diesem Vertrag erwarb die Firma O den von der Windkraftanlage produzierten Strom und veräußerte diesen auf Rechnung der K auf dem freien Markt. K beantragte die Erteilung einer Bescheinigung gem. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, nach der sie inländische Unternehmerin sei. Das Finanzamt (FA) lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt. Der BFH sah dies zum Teil anders.

Voraussetzungen der Unternehmerbescheinigung nach dem UStG

Ist es zweifelhaft, inwiefern der Unternehmer die Voraussetzungen gem. § 13b Abs. 7 UStG erfüllt, schuldet der Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Unternehmer durch eine Bescheinigung des zuständigen FA nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer ist. Hierfür kommt es insbesondere darauf an, ob der Unternehmer im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat. Zweifel, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich nach Ansicht des BFH auf Umsätze beziehen, welche im Inland erbracht wurden. Ohne Inlandsumsatz besteht für den BFH kein sachliches Interesse an der Erteilung der Bescheinigung.

Entscheidung im Besprechungsfall

K lieferte den Strom an die Firma O und damit an ein in Dänemark ansässiges Unternehmen. Dieser Abnehmer handelte beim Weiterverkauf des Stroms auf Rechnung der K. Damit liegen sowohl im Verhältnis zwischen der K und O als auch zwischen dieser und den weiteren Abnehmern Lieferungen vor. Nach § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG war dabei Ort der Lieferung durch K der Unternehmensort der O in Dänemark. Denn in Bezug auf die von der K erworbenen Gegenstände bestand die Haupttätigkeit der Firma O in der Lieferung des erworbenen Stroms. Daher bestehen auch keine Zweifel i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, so dass sich die Frage, über die das FG entschieden hat, nicht stellt. Daher hat der BFH die Klage abgewiesen.

Praxishinweis

Der BFH hat mit der Entscheidung zwei Fragen geklärt: Zweifel i.S.d. § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG, ob der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist, müssen sich auf im Inland erbrachte Umsätze beziehen. Liefert der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer Elektrizität, die er mit seiner Windkraftanlage im Inland hergestellt hat, unter den Bedingungen des § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG an einen gleichfalls im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer, befindet sich der Ort der Lieferung am Empfängerort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Von besonderem Interesse dürfte dabei vor allem die erste Aussage sein. Darauf sollten sich Unternehmer zukünftig einstellen, wenn sie eine entsprechende Unternehmerbescheinigung beantragen wollen.

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht