Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.07.2021 (VI R 3/19) entschieden, dass einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der ihm zustehende Tantiemenanspruch bei Aufstellung des Jahresabschlusses zufließen kann, wenn es an einer genauen Regelung im Anstellungsvertrag fehlt. Dies gilt auch, wenn im Anstellungsvertrag eine freie Bestimmung der Fälligkeit des Tantiemenanspruchs vereinbart worden ist.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin war in den Streitjahren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Nach ihrem Geschäftsführerdienstvertrag hatte sie Anspruch auf jährliche Tantiemen. Diese sollten nach einer Regelung im Anstellungsvertrag nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden, sondern erst bei „gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer bei Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeiten“. Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen der Klägerin sowohl bereits die ausgezahlten Tantiemen als auch die nicht ausgezahlten jedoch der Klägerin zustehenden Teilbeträge der Tantiemenansprüche als Arbeitslohn der Klägerin.

Mit der gegen die Steuerfestsetzung erhobenen Klage hatte die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg. Auch das FG stellte fest, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine eindeutige und unbestrittene Forderung bereits mit deren Fälligkeit zufließt. Dementsprechend ist die Tantieme nicht nur in Höhe des ausgezahlten Betrags, sondern in Höhe des vereinbarten Betrags zugeflossen. Auch der BFH sah die hiergegen eingelegte Revision als unbegründet an.

Zufluss von Tantiemen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

Die erfolgsabhängigen Vergütungen eines Geschäftsführers (Tantiemen) stellen für den jeweiligen Steuerpflichtigen Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt im Zeitpunkt des Zuflusses gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH fließen die Einnahmen mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über diese zu. Dies ist i.d.R. der Zeitpunkt, in dem die Einkünfte auf dem Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine Tantieme jedoch auch schon vorher zufließen. Die Tantieme kann diesem demnach bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beträge zufließen, da der Tantiemenanspruch gegenüber der Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig ist. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Auszahlung der Beträge grundsätzlich selbst frei bestimmen, wenn diese Voraussetzungen vorliegen.

Die Fälligkeit eines Tantiemenanspruchs liegt regelmäßig erst im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses vor, sofern die Vertragsparteien nicht wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbart haben. Sollten im Anstellungsvertrag diesbezügliche Regelungen fehlen, hat der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich die Möglichkeit, den Auszahlungszeitpunkt frei zu bestimmen. Der Zufluss ist daher in diesen Fällen mit Feststellung des Jahresabschlusses anzunehmen.

Da nach Auffassung des BFH und des FG die Klägerin und die Gesellschaft keine abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen haben, ist auch in diesem Fall der Zufluss des Tantiemenanspruchs mit Feststellung des Jahresabschlusses gegeben.

Praxishinweis

Vereinbarungen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers mit der Gesellschaft werden von der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung grundsätzlich besonders geprüft. Die Fremdüblichkeit derartiger Vereinbarungen und der Leistungen sollte daher stets beachtet werden. So gibt es z.B. für die Prüfung der angemessenen Höhe des Gehalts eines Gesellschafter-Geschäftsführers Richtsatzsammlungen, an denen man sich orientieren kann. Auch die Höhe der Tantiemenansprüche sollte in Verbindung mit dem Grundgehalt noch dem Drittvergleich standhalten.

 

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)

Rechtsprechung

  • BFH Urteil VI R 3/19 v. 12. 7. 2021