Änderung der Rechtsprechung: Umorientierung schadet Kindergeldanspruch nicht

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.10.2019 (III R 14/18) entschieden, dass es nach Erlangung eines ersten Abschlusses erforderlich ist, zwischen einer einheitlichen Erstausbildung und einer berufsbegleitend ausgeführten Weiterbildung abzugrenzen. Unschädlich ist es dafür, wenn sich das volljährige Kind während seiner Ausbildung anders als geplant umorientiert, jedoch inhaltlich die Ausbildungsrichtung beibehält.

Sachlage im Streitfall

Nach Abschluss einer Banklehre nahm der Sohn des Klägers eine Vollzeitbeschäftigung bei der Bank auf. Weitergehend besuchte er eine Informationsveranstaltung eines Studiums an einem Bankkolleg und bewarb sich anschließend auf einen Studienplatz. Nach Verzögerung des Beginns des Studiengangs an dem Bankkolleg nahm der Sohn des Klägers stattdessen einen Onlinestudiengang in der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester auf.

Der Kläger beantragte nach Aufnahme des Studiums erneut Kindergeld, was die Familienkasse jedoch ablehnte. Der gegen die Ablehnung gerichtete Einspruch wurde ebenfalls mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen.

Darüber hinaus lehnte auch das Finanzgericht (FG) die dagegen gerichtete Klage ab. Problematisch sah das FG die Umorientierung von dem zunächst angestrebten Studiengang an dem Bankkolleg zu dem Onlinestudiengang im Bereich der Betriebswirtschaftslehre an, da die Teilnahme an beiden Ausbildungsgängen nicht auf einem einheitlichen Beschluss beruhe und es sich durch den Wechsel nicht um eine nur unerhebliche Abweichung von dem geplanten Ausbildungsgang handele.

Der gegen das Urteil eingelegten Revision gab der BFH statt und hob das Urteil des FG auf.

Unschädliche Umorientierung innerhalb einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung

Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a i.V.m. §§ 62, 63 EStG besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind im Alter zwischen 18 und 25 Jahren für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Ausbildungsverhältnis, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden ist dabei unschädlich.

Der BFH sieht folgende Begrenzungen für den Erstausbildungsbegriff gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG:

Mehrere Ausbildungsabschnitte können eine Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Zudem muss der weiterführende Abschluss ohne den Erstabschluss nicht erreicht werden können, und es muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass die Ausbildung nach Erlangen des ersten Abschlusses fortgeführt werden soll. Dem steht bereits entgegen, wenn für den weitergehenden Abschluss eine vorhergehende berufspraktische Tätigkeit Voraussetzung ist.

Im Streitfall war es nach dem Abschluss der ersten Berufsausbildung nach der Ansicht des BFH klar erkennbar, dass die Berufsausbildung fortgeführt werden soll. Der Sohn des Klägers hatte bereits vor Beendigung der Ausbildung an der Informationsveranstaltung teilgenommen und sich für den Studiengang beworben.

Dass der Studiengang an dem Bankkolleg letztendlich nicht zustande kam, hatte der Kläger oder der Sohn seines Klägers nicht zu vertreten. Es bleibt jedoch nach der Ansicht des BFH eindeutig, dass die Berufsausbildung nach dem Abschluss der Ausbildung nicht beendet werden sollte. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und dem letztendlich aufgenommenen Studium ist jedoch nach wie vor gegeben.

Präzisierung des Erstausbildungsbegriffs

Der BFH präzisiert zudem seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich des Erstausbildungsbegriffs. Wird die Berufstätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung, z.B. durch die Übernahme in ein Gesellenverhältnis beim Ausbildungsbetrieb oder die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach dem Abschluss eines Bachelorstudiums aufgenommen, spricht dies gegen eine einheitliche Erstausbildung, falls noch weitergehende Fortbildungsmaßnahmen parallel zu der bisherigen Berufstätigkeit ergriffen werden sollten.

Tritt die Berufstätigkeit in den Hintergrund und wird diese nur am Wochenende oder abends ausgeführt, kann weiterhin von einer Erstausbildung ausgegangen werden, auch wenn die Grenze von 20 wöchentlichen Arbeitsstunden geringfügig überschritten wird.

Der BFH hält in dieser Hinsicht nicht an seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urt. v. 03.07.2014 – III R 52/13; BFH, Urt. v. 08.09.2016 – III R 27/15; BFH, Urt. v. 03.09.2015 – VI R 9/15) hinsichtlich der einheitlichen Erstausbildung bzgl. der begleitenden beruflichen Tätigkeit fest. Nach der bisherigen Rechtsprechung war es unerheblich, in welchem Umfang die Tätigkeit während des zweiten Abschnitts der Erstausbildung fortgesetzt wird, solange ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten besteht. Nach seinem jetzigen Urteil muss die Fortführung der Erstausbildung im Vordergrund stehen und die weitere berufliche Tätigkeit nach Art und Umfang der Tätigkeit in den Hintergrund treten.

Praxishinweis

Es sollte stets geprüft werden, ob bei der Berufsausbildung des Kindes noch eine einheitliche Erstausbildung vorliegt und ein Antrag auf die Auszahlung von Kindergeld erfolgsversprechend ist. Bereits vor Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts können hierfür Indizien z.B. durch den Besuch von Informationsveranstaltungen geschaffen werden, welche auch dokumentiert werden sollten. Eine Umorientierung innerhalb derselben Fachrichtung ist dabei nicht mehr schädlich, soweit der Wille zu der Fortführung der Ausbildung von vornherein bestand.

Betroffene Steuerpflichtige sollten sich bei einer Ablehnung des Antrags mit Verweis auf das BFH-Urteil gegen die Entscheidung der Kindergeldkasse wenden. Aufgrund der noch vielen offenen Verfahren insbesondere im Hinblick auf den Erstausbildungsbegriff kann sich auch ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Klärung der Voraussetzungen lohnen.

 

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt