Aktualisierung des BMF-Schreibens zu Steuerermäßigungen bei energetischen Maßnahmen gem. § 35c EStG

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.01.2023 (IV C 1 – S 2296c / 20 / 10003 :006) seine Ausführungen zu energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden aktualisiert. Mit dem Schreiben werden Vorgaben für die Nachweispflicht und die Ausstellung der Bescheinigungen für die Vornahme der energetischen Maßnahmen gemacht.

Welche Maßnahmen sind begünstigt?

Zur Erreichung der Klimaschutzziele bis zum Jahr 2030 wurde mit der Einführung des § 35c EStG eine Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen ab dem 01.01.2020 eingeführt. Ähnlich wie bei der Steuermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen erfolgt die Förderung der energetischen Sanierung im Wege der Ermäßigung der Einkommensteuer. Im Gegensatz zu der Steuermäßigung gem. § 35a EStG werden jedoch lediglich Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert.

Die Steuermäßigung gem. § 35c EStG wird progressionsunabhängig gewährt. Folgende energetische Maßnahmen sind begünstigt:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Im Gegensatz zu der Steuerermäßigung gem. § 35a EStG sind nicht nur die Lohn- und Arbeitskosten begünstigt, sondern auch die Materialkosten abzugsfähig. Die Ermäßigung ist anteilig in dem Jahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Jahren von der Steuer abzuziehen. Die Förderung beläuft sich auf 20 % der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme, maximal jedoch auf 40.000 € pro Objekt. Es können somit Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 200.000 € pro Person und Objekt begünstigt sein.

Das Gebäude muss im Kalenderjahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Kalenderjahren gem. § 35c Abs. 2 Satz 1 EStG ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ändert sich die Nutzung des sanierten Objekts, wird die Steuerermäßigung ab diesem Jahr nicht mehr gewährt. Das sanierte Objekt muss zudem im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, der die Steuerermäßigung geltend machen möchte. Auch Erbbauberechtigte können die Förderung in Anspruch nehmen. Für Mieter und Nießbrauchnehmer gilt die Begünstigung gem. § 35c EStG dagegen nicht.

Als Nachweis muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die die energetische Maßnahme und das Objekt benennt sowie die Arbeitsleistung ausweist. Wie auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen muss die Bezahlung als Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung erfüllt die Voraussetzungen nicht. Die Steuerermäßigung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Für jedes Jahr des dreijährigen Förderzeitraums muss der Antrag erneut gestellt werden.

Aktualisierung des BMF-Schreibens

Das BMF hat das Schreiben für die Anwendungsvoraussetzungen der Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen neu gefasst. Im Übrigen wurde eine aktualisierte Musterbescheinigung für den Nachweis der energetischen Maßnahme für das ausführende Fachunternehmen beigefügt, die notwendigerweise für eine Geltendmachung der Steuerermäßigung genutzt werden muss. Die auf der Musterbescheinigung erforderlichen Angaben wurden ebenfalls angepasst. Ab dem 01.01.2023 wurden zudem gasbetriebene Heizungen von der Förderung ausgenommen.

Praxishinweis

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35c EStG sind diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Steuerpflichtige sollten vor der Durchführung einer energetischen Maßnahme ihren Steuerberater konsultieren, um die genauen Vorgaben für die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung einzuhalten. Kleinere energetische Maßnahmen durch Handwerker können im Übrigen auch für Mieter, z.B. im Wege der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG, abzugsfähig sein.

 

Christian Kappelmann, StB, M.A., Dipl.-Finw. (FH)