Transparenzregister wird zum Vollregister

Der Bundestag hat im Juni 2021 mit Zustimmung des Bundesrats eine Neuregelung des Transparenzregisters beschlossen, welches damit an Wichtigkeit gewinnt. Damit einher gehen einige wesentliche Neuerungen.

Pflichtangaben

Künftig sind an das Transparenzregister von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften für die wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben mitzuteilen: der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht ermittelt werden können, gilt der gesetzliche Vertreter, d. h. der Geschäftsführer oder Vorstand, als wirtschaftlich Berechtigter.

Aufwertung zum Vollregister und Zeitrahmen

Die bisherige Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Handelsregister) eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich machte, wird abgeschafft. Das Gesetz wird zum 01.08.2021 in Kraft treten, enthält aber eine Übergangsfrist für Aktiengesellschaften bis zum 31.03.2022 und für GmbHs bis zum 30.06.2022. Dadurch soll das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt werden. Dies führt faktisch zu einer Eintragungspflicht für die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften des Privatrechts.

Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist die Erfüllung der Voraussetzungen bis zum 31.07.2021. Eine Ausnahme wurde lediglich für Vereine geschaffen: Die Daten werden automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der jeweilige Verein nur bestimmte „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall), der Vorstand seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zudem müssen Änderungen im Vorstand unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden. Andernfalls entfällt die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder.

Praxishinweis

Hinsichtlich der möglichen Vorgehensweise aufgrund der Gesetzesänderung sind zwei Fälle zu unterscheiden: zum einen, dass auch Eintragungen im Transparenzregister vorgenommen worden sind, und zum anderen, dass von der Fiktionswirkung Gebrauch gemacht worden ist. Hat das Unternehmen bereits eine Meldung zum Transparenzregister abgegeben, müssen diese Meldungen lediglich auf ihre Aktualität überprüft werden. Ist die Aktualität gegeben, ist nichts weiter zu veranlassen.

Falls wegen der Meldefiktion bisher nichts veranlasst worden ist, sollten diese Unternehmen spätestens bis zum 31.07.2021 sicherstellen, dass die Mitteilungsfiktion tatsächlich gilt, weil nur in diesem Fall die Übergangsfristen gelten. Zudem sollten diese Unternehmen dafür sorgen, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister bis zum Ende der Übergangsfrist mitgeteilt werden. Gegebenenfalls muss die Gesellschaft die erforderlichen Informationen von ihren Anteilseignern einholen. Insbesondere GbRs sollten ferner die weitere Entwicklung abwarten, ob auch für diese Gesellschaftsform ein öffentliches Register eingeführt wird, in das sie sich eintragen lassen können. Dies wird aber die Eintragung ins Transparenzregister nicht entbehrlich machen und auch für die Übergangsfristen nicht relevant sein.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA Für Handels- und Gesellschaftsrecht

Normen

  • Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten v. 25. 6. 2021 BGBl 2021 I 2083