Unter welchen Voraussetzungen kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden?

image_print

Storniert ein Unternehmer eine Rechnung und stellt diese neu aus, so ist dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2020 (XI R 10/17) ebenfalls als Rechnungsberichtigung anzusehen, die rückwirkend auf den Ausstellungszeitpunkt erfolgt.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin beauftragte eine Dienstleisterin, einen Bioenergiepark technisch zu erschließen. Dazu gehörten die Planung, die Lieferung von Zubehörteilen und die Montage dieser Teile zur Eigenbedarfsversorgung sowie zur Energieabführung. Zudem sollte eine Netzwerkverkabelung vorgenommen werden.

Die Dienstleisterin rechnete gegenüber der GmbH ihre Leistungen einschließlich Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt (FA) sah jedoch die Leistungen als Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG an. Demnach hätte eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer erfolgen müssen.

Die Dienstleisterin korrigierte daraufhin die von ihr gestellte Rechnung. Sie wies den Rechnungsbetrag nun ohne Umsatzsteuer aus, fügte jedoch den Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG hinzu.

Gegen den Änderungsbescheid sowie die Ablehnung des Zinserlasses für das Streitjahr reichte die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage ein.

Das Finanzgericht (FG) vertrat jedoch wiederum die Ansicht, dass es sich nicht um Bauleistungen handele und die ursprünglichen Rechnungen somit korrekt waren. Das FA legte gegen das Urteil des FG Revision ein.

Der BFH wies die Revision des FA zurück.

Rückwirkende Rechnungskorrektur

Ein Unternehmer kann gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die Vorsteuer abziehen, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UStG vorliegt. Weist eine Rechnung die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) definierten Mindestvoraussetzungen auf, kann diese rückwirkend korrigiert werden. Die Mindestvoraussetzungen sind Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Rechnungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Berichtigung kann nach Ansicht des EuGH auch dadurch erfolgen, dass die Rechnung zunächst storniert und anschließend neu ausgestellt wird, wenn aus dem neu ausgestellten Dokument ein Bezug auf das alte hergestellt werden kann.

Der BFH wendet damit die Grundsätze für eine Rechnungsberichtigung nicht nur auf eine unvollständige Rechnung an, sondern erweitert diese mit dem Urteil auch auf Rechnungen, die zunächst richtig ausgestellt, anschließend jedoch korrigiert oder storniert worden sind. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist somit auch möglich, wenn die Rechnung im Einvernehmen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger geändert wird.

Offen ließ der BFH jedoch, ob die Auffassung des FG zutreffend war und es sich schlussendlich nicht um Bauleistungen handele.

Praxishinweise

Sobald die o.g. Mindestvoraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen, kann eine Rechnungsberichtigung vorgenommen werden. Dies sollte stets in Betracht gezogen werden, wenn die Voraussetzungen bei einer Betriebsprüfung beanstandet werden. Eine rechtlich falsche Rechnungsberichtigung hat dabei dieselben Auswirkungen wie eine eigentlich rechtlich korrekte Rechnungsberichtigung.

Christian Kappelmann, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt