BMF-Schreiben vom 17. September 2021 (BStBl I S. 1759)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. September 2021, a.a.O., wie folgt geändert (Änderungen fett):
- Abschnitt IV.2 des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a.a.O., wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 nicht entsprechend den Ausführungen zu den Abschnitten I bis III ausgesetzt bzw. vorläufig festgesetzt worden ist, ist das Einspruchsverfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auszusetzen (vgl. Rz. 253 des eingangs genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts). Die Vollziehung der Zinsfestsetzung ist insoweit ebenfalls auszusetzen. Gleiches gilt im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019. Nach Verkündung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten rückwirkenden Gesetzesänderung wird das Einspruchsverfahren fortgesetzt.“
- Die Regelung in Abschnitt VII. des BMF-Schreibens vom 17. September 2021, a.a.O., wird wie folgt gefasst:
„1. Soweit Zinsen nach den §§ 234 bis 237 AO sowie andere Zinsen, auf die § 238 Absatz 1 AO anzuwenden ist, nach dem BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 (IV A 3 – S 0338/18/10002, BStBl I S. 448) ganz oder teilweise nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt worden sind, sind diese nach § 165 Absatz 2 Satz 4 AO nur für endgültig zu erklären, wenn der Zinsschuldner dies beantragt oder der Zinsbescheid aus anderem Grund aufzuheben oder zu ändern ist. Bei Zinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 ist allerdings Nummer 2 zu beachten.
Wurde gegen eine solche Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt, ist der Einspruch als unbegründet zurückzuweisen. Wurde im Einspruchsverfahren Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist Nummer 8.2 des AEAO zu § 361 zu beachten.
- Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für Verzinsungszeiträume ab 1. Januar 2019 sind gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden (vgl. § 235 Absatz 4 AO).
Das Gleiche gilt in Änderungs- oder Berichtigungsfällen, wenn die bisherige Festsetzung der Hinterziehungszinsen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder in vollem Umfang nach § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig ergangen ist.
Ist die vorangegangene, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Zinsfestsetzung nicht oder nur teilweise vorläufig ergangen, ist die geänderte oder berichtigte Zinsfestsetzung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 nur im Umfang der betragsmäßig neu festzusetzenden Hinterziehungszinsen und ggf. im Umfang der bisher vorläufigen Festsetzung gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig festzusetzen, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
- Die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO auf Stundungszinsen (§ 234 Absatz 3 AO), Hinterziehungszinsen (§ 235 Absatz 4 AO), Prozesszinsen (§ 236 Absatz 4 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 Absatz 4 AO) ist ggf. anzupassen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Verwaltungsanweisungen
- Bundesministerium der Finanzen IV A 3 – S 0338/19/10004 :005 v. 17.09.2021 BStBl 2021 I 1759
- Bundesministerium der Finanzen IV A 3 – S 0338/18/10002 v. 02.05.2019 BStBl 2019 I 448