Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitender Vermietung

image_print

Mit Urteil vom 17.11.2020 (I R 72/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch gelten, wenn das Grundstück im Ausland gelegen ist und die Vermietung an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft erfolgt.

Sachlage im Streitfall

Klägerin war eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz im Inland. Sie war Alleingesellschafterin mehrerer Kapitalgesellschaften und betrieb ein Einzelunternehmen in den Niederlanden, in dessen Betriebsvermögen sich zwei Geschäftsgrundstücke befanden. Dieses Einzelunternehmen brachte sie mitsamt den Grundstücken in eine neugegründete Kapitalgesellschaft ein. Anschließend veräußerte die neugegründete Kapitalgesellschaft die Grundstücke wieder zurück an die Klägerin, welche ihrerseits eines der Grundstücke an diese Kapitalgesellschaft als Betriebsgrundstück verpachtete. Das Finanzamt nahm aufgrund der Verpachtung an die Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung an und setzte für eine von der niederländischen Kapitalgesellschaft beschlossene Gewinnausschüttung einen Anteil von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) eingelegte Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben Erfolg. Der BFH sah die Revision als unbegründet an und hob das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, soweit es zur Körperschaftsteuer ergangen ist.

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (vgl. Großer Senat des BFH, Beschl. v. 08.11.1971 – GrS 2/71, BFHE 103, 440 = BStBl II 1972, 63 sowie BFH, Urt. v. 19.07.1994 – VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597).

Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen an dem Betriebsunternehmen eine Beteiligung von über 50 % innehat und ebenfalls seinen „Willen“ durchsetzen kann. Eine sachliche Verflechtung besteht, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft vermietet, wie z.B. im Streitfall das Betriebsgrundstück. Liegen die Voraussetzungen vor, so erzielen sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG, auch wenn das vermietete Grundstück und das Betriebsunternehmen im Ausland liegen.

Die Klägerin ist im Streitfall eine gemeinnützige Stiftung, deren Geschäftsbetrieb in mehrere Sphären aufzuteilen ist. Von diesen Sphären unterliegt lediglich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Besteuerung. Dadurch, dass im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vorliegt, sind die Einkünfte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren und somit auch zu besteuern.

Die Dividende wird daher gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG zu 95 % freigestellt und lediglich i.H.v. 5 % besteuert. Die Vermietungseinkünfte sind aufgrund des Belegenheitsprinzips nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden im Belegenheitsstaat, also in den Niederlanden, zu versteuern.

Praxishinweis

Der BFH hat somit klargestellt, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch grenzübergreifend anzuwenden sind. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten somit derartige Konstellationen überprüfen, da bei Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung automatisch hohe Entnahmegewinne anfallen können. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung können jedoch auch umgangen werden, z.B. dadurch, dass an dem Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, deren Gesellschafterbeschlüsse nach Köpfen und nicht nach der Höhe der Beteiligung getroffen werden, und an dem Betriebsunternehmen nicht dieselben Gesellschafter beteiligt sind.

Der BFH hat sich mit seiner Auffassung, dass eine Betriebsaufspaltung auch grenzüberschreitend in der vorliegenden Konstellation möglich ist, einem Großteil der Meinungen in der Literatur entgegengestellt. Dort wurde teilweise gefordert, dass zumindest eine Betriebsstätte im Inland vorhanden sein muss, um eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Genau dies ist nach Auffassung des BFH nicht erforderlich.

 

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsprechung

  • BFH Urteil I R 72/16 v. 17. 11. 2020

Körperschaftsteuerliche Organschaft bei atypischer Beteiligung

image_print

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.07.2020 (I R 33/18) zu der Frage Stellung genommen, ob eine atypisch stille Beteiligung eine körperschaftliche Organschaft begründen kann.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Zwischen den beiden Klägerinnen, A-GmbH und B-GmbH, bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV), wonach sich die Geschäftsführung der A-GmbH dem Weisungsrecht der B-GmbH unterwarf und sie sich zur Abführung ihres gesamten, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Ergebnisses verpflichtete. Es bestand zudem ein Vertrag, nach welchem die B-GmbH sich am Betrieb der A-GmbH als stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage beteiligte. Dabei stand u.a. die Führung der Geschäfte allein der A-GmbH zu. Die stille Gesellschafterin war an deren Entscheidungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten beteiligt. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der A-GmbH war die B-GmbH mit 10 % beteiligt, ebenso an den stillen Reserven im Fall einer Auflösung der stillen Gesellschaft. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass durch den Vertrag eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft in Gestalt einer atypisch stillen Gesellschaft („GmbH und Still“) entstanden war. Für diese Mitunternehmerschaft wurden Feststellungserklärungen abgegeben. Die laufenden Einkünfte wurden nach dem Schlüssel 90 zu 10 auf die beiden GmbHs verteilt. Bei der B-GmbH wurden zudem Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen sowie Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfasst. Das FA akzeptierte die Gewinnabführung allerdings nicht. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos, der BFH sah dies anders.

Organschaft

Der BFH bestätigte die Ansicht der Beteiligten, dass die atypisch stille Beteiligung zu einer Mitunternehmerschaft führt, die nach den entsprechenden Grundsätzen zu besteuern ist. Wegen der finanziellen Eingliederung der A-GmbH und des wirksamen EAV zwischen den beiden Kapitalgesellschaften waren grundsätzlich die wesentlichen Grundlagen für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft gelegt. Allerdings ging das FG davon aus, dass die atypisch stille Beteiligung des vermeintlichen Organträgers (B-GmbH) am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft (A-GmbH) und die damit verbundene anteilige Gewinnzurechnung an den Mitunternehmer dazu führt, dass keine Abführung des „ganzen Gewinns“ mehr erfolgen kann. Es hat daher die Organschaft nicht anerkannt und die gleichwohl vollzogene Gewinnabführung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der vermeintlichen Organgesellschaft an die vermeintliche Organträgerin qualifiziert.

Zwar ist dies auch nach Ansicht des BFH grundsätzlich zutreffend. Allerdings ist aber auch über die Frage des Ob und ggf. der Höhe einer vGA im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu entscheiden. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt und die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist. In diesem Fall wäre die vGA in die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft einzubeziehen.

Hier keine Ausnahme gegeben

Im Besprechungsfall kommt diese Ausnahme nach Ansicht des BFH nicht zum Tragen. Auf Seiten der (vermeintlichen) Organgesellschaft hat eine durch Nichtanerkennung der Organschaft ausgelöste vGA keine Auswirkungen auf ihren Anteil an den gemeinschaftlich erzielten Einkünften. Dass die von der Organschaftsanerkennung abhängige Frage der „Selbstversteuerungspflicht“ der Organgesellschaft für das von ihr erzielte Einkommen die Sphäre der gemeinschaftlichen, also in der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte nicht berührt, zeigt bereits das folgende einfache Beispiel: Erzielt die Mitunternehmerschaft einen Gewinn von beispielsweise 100.000 €, der – wie auch im Streitfall geschehen – nach dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Schlüssel von 90 zu 10 aufzuteilen ist, dann sind der (vermeintlichen) Organgesellschaft als feststellungsbeteiligter Mitunternehmerin 90.000 € und dem (vermeintlichen) Organträger 10.000 € als Gewinnanteile zuzuweisen. Ob der Gewinnanteil von 90.000 € von der (vermeintlichen) Organgesellschaft wegen der Einkommenszurechnung nicht (Anerkennung der Organschaft) oder wegen der Einkommenserhöhung selbst zu versteuern ist (Nichtanerkennung der Organschaft), hat mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften, mit deren Höhe und deren Verteilung ersichtlich nichts zu tun. Die Tatbestandsmerkmale der Organschaft gehören nicht zum Bereich der gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, sondern zu den persönlich vom jeweiligen Mitunternehmer verwirklichten Tatbestandsmerkmalen. Auf Seiten des Organträgers kann sich der etwaige Ansatz einer vGA, die sich aus der (streitigen) Nichtanerkennung der Organschaft ergeben könnte, ebenfalls nicht auf die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte und seinen Anteil hieran auswirken. Denn im Streitfall besteht die Besonderheit, dass eine aus der Nichtanerkennung der Organschaft folgende und zu Sonderbetriebseinnahmen führende vGA aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr im Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft erfasst werden darf. Dies folgt für den BFH daraus, dass das FA keine Feststellung zu Sonderbetriebseinnahmen der B-GmbH in den angegriffenen Feststellungsbescheiden getroffen hat und die GmbHs diesbezüglich auch keinen Rechtsbehelf eingelegt haben (Eintritt der Teilbestandskraft). Zudem steht das finanzgerichtliche Verböserungsverbot einer erstmaligen Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen bei der B-GmbH entgegen.

Damit bleibt es bei der im ursprünglichen Feststellungsbescheid getroffenen Regelung, wonach der B-GmbH ein 10-%-Anteil an den gemeinschaftlich erzielten Einkünften sowie Einkünfte gemäß ihrer Ergänzungsbilanz und Tätigkeitsvergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zugewiesen wurden.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine bisherigen Grundsätze zur Organschaft im Zusammenhang mit einer atypischen Gesellschaft bestätigt: Zwar führt die Nichtanerkennung der Organschaft zum Ansatz einer vGA, wenn die (vermeintliche) Organgesellschaft ihrer unternehmensvertraglichen Pflicht zur Gewinnabführung im Einzelfall nachgekommen ist. Dabei ist aber auch über die Frage des Ob und ggf. der Höhe einer vGA grundsätzlich im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu entscheiden. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt und die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist. In diesem Fall ist die vGA in die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft einzubeziehen.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung

  • BFH Urteil I R 33/18 v. 15. 7. 2020

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

image_print

Pressetext:

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 (Az. L 17 U 487/19) entschieden.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

Rechtsprechung

  • LSG Nordrhein-Westfalen Urteil L 17 U 487/19 v. 9. 11. 2020

Kein Ansatz der pauschalen Kilometersätze bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

image_print
 
Urteil vom 11.02.2021 (VI R 50/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige lediglich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen können, wenn sie die dienstliche Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn oder Flugzeug unternommen haben.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tätig. Zu den zu prüfenden Unternehmen fuhr er jeweils zu Beginn der Woche per Bahn bzw. S-Bahn und kehrte am Ende der Woche zurück. Das BZSt erstatte ihm die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.

Nachdem das Finanzamt (FA) zunächst einen Schätzungsbescheid erlassen musste, machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die wöchentlich zurückgelegte Strecke mit den pauschalen Kilometersätzen als Reisekosten geltend. Von den so ermittelten Reisekosten i.H.v. 4.536 € zog er die vom Arbeitgeber erstatteten tatsächlichen Reisekosten i.H.v. 1.726 € ab.

Das FA erkannte die pauschal geltend gemachten Fahrtkosten nicht an. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) eingelegte Klage wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Auch der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Abzug der tatsächlichen Reisekosten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG oder Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG darstellen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusehen.

Statt der tatsächlich entstandenen Reisekosten können auch Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, welche für das jeweilige Fahrzeug laut Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden sind. Dieses sieht gem. § 5 Abs. 1 und 2 für Pkws einen pauschalen Kilometersatz i.H.v. 30 Cent pro Kilometer oder bei anderen Kraftfahrzeugen (z.B. Motorrad) einen pauschalen Kilometersatz von 20 Cent pro Kilometer vor.

Dagegen sind gem. § 4 Abs. 1 BRKG für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Schiffen, Flugzeugen, der Bahn o.Ä. keine pauschalen Kilometersätze vorgesehen. Vielmehr sind hierfür die tatsächlich entstandenen Reisekosten, jeweils begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse, anzusetzen.

Der BFH überträgt diese Grundsätze auf den Ansatz der Fahrtkosten. Das FG hat demnach zu Recht den Ansatz der pauschalen Kilometersätze als Reisekosten verneint, da die Reisen mit Bahn und S-Bahn vorgenommen wurden. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze soll lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. Diese Vereinfachungsregel wird bei der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht benötigt, da hier die tatsächlichen Fahrtkosten einfach zu ermitteln und anzusetzen sind.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH war zu erwarten und führt dazu, dass der Ansatz der pauschalen Kilometersätze bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgenutzt werden kann. Steuerpflichtige sollten beachten, dass als Reisekosten mit dem privaten Pkw alternativ zur Pauschale auch die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden können. Dazu ist eine Ermittlung von Verschleiß, Unterhaltskosten, Benzinkosten etc. erforderlich. Diese Kosten können dann im Verhältnis zu der jährlichen Gesamtfahrleistung des Pkw anteilig in Abzug gebracht werden, wenn sie die pauschalen Kilometersätze übersteigen.

 

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsprechung

  • BFH Urteil VI R 50/18 v. 11. 2. 2021

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

image_print

Pressetext:

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Rechtsprechung

  • LAG Köln Urteil 2 SaGa 1/21 v. 12. 4. 2021

Besonderheiten im Insolvenzverfahren bei der Erstattung von Umsatzsteuer

image_print

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 05.01.2021 (XI S 20/20 (PKH)) dazu Stellung genommen, ob die bisherigen Grundsätze zur Rückzahlung der Umsatzsteuer gem. §§ 14c und 17 UStG auch bei strafbewehrten Rückzahlungen im Insolvenzverfahren gelten.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Insolvenzschuldnerin (GmbH) erbrachte Bauleistungen für die A, eine als Generalunternehmerin tätige Bauprojektentwicklungsgesellschaft, welche fremde Grundstücke bebaute und ihrerseits bauwerkbezogene Werklieferungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG erbrachte. A zahlte die von der Insolvenzschuldnerin in Rechnung gestellten Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer und machte diese als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass A als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer für die bezogenen Bauleistungen schulde. Der Insolvenzverwalter beantragte, den geschuldeten Steuerbetrag gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG zu erstatten. Er habe die ursprünglich ausgestellten Rechnungen von A zurückgefordert und ihr korrigierte Rechnungen, ohne Umsatzsteuerausweis, übermittelt. Die Berichtigung ist im Streitjahr durchzuführen, da mit der Zahlung der Umsatzsteuer durch A die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Das FA lehnte den Antrag auf Berichtigung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BFH, was der BFH ablehnte.

Voraussetzung der Rückzahlung der Umsatzsteuer

Gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, welcher in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem Gesetz für diesen Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann. Die Insolvenzschuldnerin hatte als Rechnungsausstellerin und Leistende zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, da die Leistungsempfängerin A Steuerschuldnerin war. Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reicht aber für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten wäre, nicht aus. Der Wortlaut gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG setzt nicht voraus, dass der Rechnungsaussteller über die Berichtigung der Rechnung hinaus den berichtigten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen hätte. Darüber hinaus sind Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers gegen den Rechnungsaussteller grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger im Regelfall – wie hier vormals die Insolvenzschuldnerin – bereits vereinnahmt hat, würde aber eine Erstattung durch das FA allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser – oder im Besprechungsfall seine Insolvenzmasse – würde doppelt begünstigt. Denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zu Lasten des Leistungsempfängers. Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden. Nur die Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger führt i.d.R. zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverhältnis zwischen FA, Leistendem sowie Leistungsempfänger und gewährleistet so letztlich auch die Neutralität der Mehrwertsteuer. Außerdem verhindert eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung des Steuerbetrags, dass das FA beispielsweise in Fällen der Insolvenz des Rechnungsausstellers oder nicht erkannter Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers den Betrag doppelt erstatten oder auf eine Steuer verzichten muss.

Ausnahme bei strafbewehrten insolvenzrechtlichen Vorschriften?

Nach einer Auslegung gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG ist zu berücksichtigen, dass die Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen und gezahlten Steuerbetrags nicht einseitig zu Lasten des Leistungsempfängers gehen darf, stimmt der Betrag mit der (geänderten) Rechtsprechung des BFH zu § 17 UStG überein. Hiernach mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Dies gilt für die Berichtigung eines Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 UStG gleichermaßen. Denn auch hier hat der Unternehmer den berichtigten Betrag i.d.R. schon vereinnahmt. Die Berichtigung des Steuerbetrags durch eine Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger allein bewirkt dessen Rückzahlung nicht, so dass der Steuerbetrag dem Unternehmer weiterhin verbleibt. Die Rechnungskorrektur ändert daran nichts. Dies gilt ebenso für den Fall, dass strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger entgegenstehen sollten. Durch dieses Ergebnis wird auch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Fiskus manifestiert. Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger (wie hier A) eine gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer (ansonsten ordnungsgemäßen) Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt, kann er im Rahmen eines sog. Direktanspruchs eine Rückzahlung von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist. Hierüber ist im Billigkeitsverfahren zu entscheiden. Die A könnte demnach einen solchen Anspruch auf Erstattung unmittelbar an das zuständige FA richten. Die aus Sicht des Insolvenzverwalters bestehende Gefahr einer sich manifestierenden ungerechtfertigten Bereicherung des Fiskus ist mithin ausgeschlossen, soweit der Anspruch der A Erfolg hätte. Darüber ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht zu entscheiden, so dass der BFH den Antrag ablehnte.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung zunächst seine bisherigen Grundsätze bestätigt: Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Konkretisiert hat der BFH diesen Grundsatz nun insoweit, als dass Abweichendes auch nicht für den Fall gilt, dass strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger entgegenstehen sollten.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung

  • BFH Beschluss XI S 20/20 (PKH) v. 5. 1. 2021

Fast ausschließliche Nutzung eines betrieblichen Pkw

image_print

Mit Urteil vom 15.07.2020 (III R 62/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass als Nachweis für den betrieblichen bzw. den außerbetrieblichen Nutzungsanteil eines Pkw nicht nur ein Fahrtenbuch als Beweismittel herangezogen werden kann, sondern auch andere Dokumente geeignet sind, die betriebliche Nutzung zu dokumentieren.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger hatte im Jahr 2011 einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) für einen Pkw geltend gemacht, den er später im Jahr 2014 tatsächlich anschafft. Von den Anschaffungskosten zog er den entsprechenden bereits geltend gemachten IAB ab. Die spätere private Nutzung ermittelt er im Wege der Fahrtenbuchmethode.

Bei einer Betriebsprüfung war die Prüferin der Auffassung, dass die vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß geführt waren, und erkannte diese daher nicht an. Sie ermittelte die private Nutzung im Wege der 1-%-Methode, was zugleich dazu führte, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des IAB und der Sonderabschreibung nicht mehr vorlagen, da der private Nutzungsanteil über 10 % lag.

Das Finanzgericht (FG) entschied ebenfalls, dass die Fahrtenbücher zu verwerfen seien, da diese unzureichende Angaben enthalten, welche über einige wenige kleine Flüchtigkeitsfehler hinaus gehen. Eine Schätzung eines privaten Nutzungsanteils von unter 10 % sei zudem nicht möglich, und daher ist die 1-%-Methode für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils heranzuziehen.

Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an und hob das Urteil des FG auf.

Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des § 7g EStG für Pkws

Der IAB gem. § 7g Abs. 1–4 EStG sowie die Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG können lediglich für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zu mindestens 90 % für betriebliche Zwecke genutzt werden. Bei Firmenwagen, deren privater Nutzungsanteil im Wege der 1-%-Methode ermittelt wird, kann daher kein IAB oder keine Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden, da der private Nutzungsanteil auf 20–25 % fingiert wird.

Der BFH hat nun entschieden, dass an den Nachweis der betrieblichen Nutzung von über 90 % nicht dieselben hohen Maßstäbe anzulegen sind, wie bei der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann der private Nutzungsanteil anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs dargelegt werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor, wenn dieses zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist.

Dahingegen sieht der BFH jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass auch an den Nachweis i.S.d. § 7g EStG ähnlich hohe Anforderungen anzulegen sind. Für diesen Nachweis reicht es aus, wenn der mindestens 90 %ige betriebliche Nutzungsanteil des Pkw plausibel dargelegt wird.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH nimmt die Brisanz aus den Prüfungen eines Fahrtenbuchs im Rahmen einer Betriebsprüfung. Steuerpflichtige müssen nun nicht bei jedem kleinsten formalen Mangel befürchten, dass nicht nur die 1-%-Methode angewandt wird, sondern auch der IAB oder die Sonderabschreibung i.S.d. § 7g EStG rückgängig zu machen sind. Dies gilt jedoch nur, solange das Fahrtenbuch auch insgesamt plausibel ist und keine Unstimmigkeiten bzw. Lücken enthält.

Die Inanspruchnahme des § 7g EStG für Firmenwagen von Gesellschaftern oder Unternehmen dürfte somit öfter zu empfehlen sein.

Steuerpflichtige sollten zudem beachten, dass mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Einkunftsgrenzen für die Inanspruchnahme gem. § 7g EStG für alle Einkunftsarten vereinheitlicht worden sind. Zudem wurde der IAB von 40 % auf 50 % der Anschaffungskosten angehoben.

 

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsprechung

  • BFH Urteil III R 62/19 v. 15. 7. 2020

Rücknahme der Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

image_print

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen vom 11.11.2020 (XI R 40/18 und XI R 41/18) seine Grundsätze weiter konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Gestattung der Ist-Besteuerung im Gründungsjahr möglich ist bzw. wieder rückgängig gemacht werden kann.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-GbR gab dem Finanzamt (FA) Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung und für das Folgejahr in geschätzter Höhe von 30.000 € bzw. 100.000 € an. Das FA gestattete daraufhin die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Besteuerung). Im Gründungsjahr verpflichtete sich die GbR, als Generalunternehmerin eine Photovoltaikanlage zu errichten, und vereinbarte eine Gesamtvergütung i.H.v. 1.258.000 € zzgl. Umsatzsteuer, welche in zwei Raten von je 450.000 € und einer Restrate von 358.000 € zu zahlen war. Die GbR stellte im Gründungsjahr die erste Rate von 450.000 € zzgl. 85.500 € Umsatzsteuer in Rechnung. Am 21.12.2011 ging auf dem Konto der Klägerin eine Gutschrift i.H.v. 77.350 € ein. Die GbR reichte eine Umsatzsteuererklärung für das Gründungsjahr ein, gab Umsätze zu 19 % in Höhe des vereinnahmten Entgelts von (netto) 65.000 € an und ermittelte eine entsprechende Steuervergütung. Dieser Erklärung stimmte das FA nicht zu und nahm die Gestattung der Ist-Besteuerung rückwirkend zurück. Es ermittelte die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (sog. Soll-Besteuerung) und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest. Dabei ging es von Umsätzen zu 19 % mit einer Bemessungsgrundlage von 450.000 € aus. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der BFH folgte dem.

Relevante Verhältnisse im Gründungsjahr

Das FA kann auf Antrag gestatten, dass der Unternehmer die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten, sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnen darf (Ist-Besteuerung), wenn dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € (seit dem 01.01.2020: 600.000 €) betragen hat. Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze abzgl. bestimmter steuerfreier Umsätze. Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse des vorangegangenen, sondern auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres an, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst in diesem Jahr aufgenommen hat. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG stellt im Hinblick auf die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr ab. Der Fall, dass die unternehmerische Tätigkeit erstmals im Laufe eines Jahres aufgenommen wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Jahr der erstmaligen Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt kein Vorjahresumsatz vor, so dass für die Umsatzgrenze auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Jahres abzustellen ist. Für das Jahr der Neugründung kommt es mithin darauf an, welche Umsätze der Unternehmer voraussichtlich erzielen wird. Dies leitet der BFH daraus ab, dass für die Besteuerung von Kleinunternehmern im Hinblick auf den gleichfalls gesetzlich nicht geregelten Fall, dass der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, nichts anderes gilt.

Schätzung des Gesamtumsatzes

Bei dieser Untersuchung sind die Umsätze des Erstjahres nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen. Denn gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG, der von § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG in Bezug genommen wird, ist der maßgebliche Gesamtumsatz nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Die Grundsätze der Ist-Besteuerung finden bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes nur in den Fällen der Anzahlung und bei bereits erteilter Gestattung Anwendung. Letztere liegt aber bei einem Antrag auf Ist-Besteuerung gerade noch nicht vor. Die Bedeutung gem. § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG für einen regelbesteuerten Unternehmer erschöpft sich darin, ob er die ihm bisher genehmigte Besteuerungsart der Ist-Besteuerung weiterführen darf. Für eine Neugründung ist diese Vorschrift dagegen bedeutungslos – die Ist-Besteuerung findet erst dann Anwendung, wenn sie das FA durch die ihm obliegende Ermessensentscheidung genehmigt hat. Anderenfalls hätte es der Steuerpflichtige selbst in der Hand, die für ihn im Einzelfall günstigere Form der Ist-Besteuerung durch faktische Ausübung herbeizuführen und damit die Genehmigungspflicht gem. § 20 UStG zu unterlaufen. Eine (nicht gewollte) Benachteiligung von Unternehmern bei Unternehmensneugründungen gegenüber solchen Unternehmern, die ihr Unternehmen bereits im Vorjahr betrieben haben, liegt für den BFH darin nicht. Denn auch bei Letzteren ist bei einem Antrag auf Ist-Besteuerung der Gesamtumsatz grundsätzlich nach der Soll-Besteuerung zu berechnen. Beide Fälle unterscheiden sich nur dadurch, dass es bei dem Neugründer – da es ein „Vorjahr“ seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht gibt – auf die Verhältnisse des laufenden Jahres ankommt. Anderenfalls würde die mögliche Rechtsfolge der Ist-Besteuerung bereits bei der Prüfung ihrer Voraussetzungen berücksichtigt, was systematisch jedoch unzutreffend ist.

Möglichkeit der Rücknahme der Gestattung

Demnach war für das Streitjahr ein höherer Gesamtumsatz als 500.000 € zu erwarten. Bereits für die erste Teilleistung war ein Entgelt i.H.v. (netto) 450.000 € vereinbart, welches im Streitjahr zzgl. 85.500 € Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Für die anzustellende Prognose ist allein die konkrete unternehmerische Planung hinsichtlich des laufenden Erstjahres entscheidend. Es ist jedenfalls von einem voraussichtlichen Umsatz mit einer Bemessungsgrundlage i.H.v. (netto) 450.000 € auszugehen, so dass der auf das Gesamtjahr hochgerechnete maßgebliche Gesamtumsatz 1.350.000 € beträgt. Die den Grundsätzen der Soll-Besteuerung folgende Schätzung der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze, die er im Jahr der Neugründung voraussichtlich erzielt hätte, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht nur in einem Teil dieses Jahres ausgeübt worden wäre, beinhaltet jedenfalls keine vorweggenommene inzidente Prüfung der Steuerfestsetzung des Erstjahres; die für dieses Jahr voraussichtlich festzusetzende Steuer ist für die Gestattung, ob der Unternehmer die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnen darf, nicht vorgreiflich.

Entscheidung im Besprechungsfall

Im Besprechungsfall hatte das FA im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über die rückwirkende Rücknahme der Gestattung der Ist-Besteuerung nicht davon ausgehen müssen, dass im Fall der Vergütung der Leistung in Raten die Entgeltansprüche unmittelbar nach Leistungserbringung uneinbringlich geworden sein könnten. Das FA hatte bei der Entscheidung über die rückwirkende Rücknahme der Gestattung der Ist-Besteuerung ferner ebenso wenig zu berücksichtigen, dass die Steuer bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten bei ratenweiser Vergütung nicht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind, entstanden sein könnte, sondern erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die geleisteten Zahlungen beziehen. Insbesondere hat die GbR mit Blick auf § 20 Satz 1 Nr. 2 UStG keine Befreiung gem. § 148 AO erhalten. Ein Verwaltungsakt, der – wie die Gestattung der Ist-Besteuerung – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf u.a. nur dann zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, welche in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (gem. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO). Dabei müssen die Angaben des Begünstigten objektiv unrichtig oder unvollständig sein; auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln kommt es nicht an. Allerdings muss anzunehmen sein, dass das FA bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts den begünstigenden Verwaltungsakt nicht bzw. so nicht erlassen hätte. Deshalb müssen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts von entscheidungserheblicher Bedeutung sein. Im Besprechungsfall war die Angabe, dass die geschätzte Summe der Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung 30.000 € betrage, unzutreffend. Hierfür gab es keine Grundlage. Diese Angabe war für die Gestattung ursächlich, weil das FA die Gestattung bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts nicht erteilt hätte. Die Entscheidung über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts ist nach dem Wortlaut des § 130 Abs. 1 AO („kann“) eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Die Vorschrift enthält jedoch ermessenslenkende Vorgaben (sog. intendiertes Ermessen). Sie „intendiert“ die Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts dann, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen. In diesem Fall ist die Rücknahme die nicht begründungsbedürftige Rechtsfolge gem. § 130 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 AO; eine abwägende Stellungnahme des FA zur Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist insoweit nicht erforderlich. Daher wies der BFH die Revision zurück.

Praxishinweis

Der BFH hat mit diesen Entscheidungen die Grundsätze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konkretisiert und für weitere Klarheit gesorgt: Der für die Gestattung der sog. Ist-Besteuerung maßgebende Gesamtumsatz (gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) ist nach den voraussichtlichen Verhältnissen des Gründungsjahres zu bestimmen, wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen hat. Für diese Prognose ist ein Gesamtumsatz nach den Grundsätzen der sog. Soll-Besteuerung zu schätzen. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO enthält ermessenslenkende Vorgaben; eine abwägende Stellungnahme des FA zur Rücknahme des durch falsche Angaben erwirkten rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nicht erforderlich, wenn der Begünstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest hätte wissen können und müssen.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung

  • BFH Urteil XI R 40/18 v. 11. 11. 2020
  • BFH Urteil XI R 41/18 v. 11. 11. 2020

Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

image_print

Pressetext:

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.03.2021 entschieden, dass Unternehmen von ihren Kunden ein Entgelt für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal erheben dürfen, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte verlangt wird.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung oder PayPal. Bei Wahl der Zahlungsmittel „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ erhebt die Beklagte ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.

Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 270a BGB und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat dadurch, dass sie für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal ein zusätzliches Entgelt verlangt hat, nicht gegen § 270a BGB verstoßen.

Nach § 270a Satz 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichtet. Für die Nutzung von Zahlungskarten gilt dies nach § 270a Satz 2 BGB nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, auf die Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.

Bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ kommt es zu einer Überweisung vom Konto des Kunden auf das Konto des Empfängers. Dabei handelt es sich um eine SEPA-Überweisung im Sinne von § 270a Satz 1 BGB, auch wenn diese Überweisung nicht durch den Kunden, sondern im Auftrag des Kunden durch den Betreiber des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ ausgelöst wird. Das von der Beklagte bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „Sofortüberweisung“ geforderte Entgelt wird nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht für die Nutzung dieser Überweisung verlangt, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes, der neben dem Auslösen der Zahlung weitere Dienstleistungen erbringt. So überprüft er etwa die Bonität des Zahlers und unterrichtet den Zahlungsempfänger vom Ergebnis dieser Überprüfung, sodass dieser seine Leistung bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann.

Auch bei Wahl der Zahlungsmöglichkeit „PayPal“ kann es zu einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift im Sinne von § 270a Satz 1 BGB oder einen kartengebundenen Zahlungsvorgang im Sinne von § 270a Satz 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und durch eine Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Auch in diesem Fall verlangt die Beklagte von ihren Kunden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber kein Entgelt für die Nutzung dieser Zahlungsmittel, sondern allein für die Einschaltung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch Übertragung von E-Geld abwickelt.

Der Erhebung eines Entgelts für zusätzliche Leistungen steht das Verbot der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB nicht entgegen.

Hinweis zur Rechtslage

  • 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

  • 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.05.2015, S.1) anwendbar ist.

Rechtsprechung

  • BGH Urteil I ZR 203/19 v. 25. 3. 2021

Höhe einer betrieblichen Altersversorgung – Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung

image_print

Pressetext:

Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden. Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird. Diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.

Die Klägerin war annähernd 40 Jahre bei der Beklagten überwiegend in Teilzeit beschäftigt. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung („Leistungsordnung“) ein betriebliches Altersruhegeld. Dessen Höhe hängt von dem zum Ende des Arbeitsverhältnisses erreichten versorgungsfähigen Einkommen und den zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahren ab. Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter in Vollzeit erzielt hätte. Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit nur anteilig angerechnet werden. Die anrechnungsfähige Dienstzeit ist auf höchstens 35 Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum überschritten, werden die Jahre mit dem für den Arbeitnehmer günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Nach der Leistungsordnung gilt für das Altersruhegeld eine absolute Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Bei der Klägerin sieht die Leistungsordnung einen Teilzeitfaktor von 0,9053 vor, obwohl sie in ihrem annähernd 40 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre gearbeitet hat. Gegen die Berücksichtigung des Teilzeitfaktors hat sich die Klägerin mit ihrer auf die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Altersruhegeld gerichteten Klage gewandt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte – im Gegensatz zur Anschlussrevision der Klägerin – vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts wurde wiederhergestellt. Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht i. S. v. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde. Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.

Rechtsprechung

  • BAG Urteil 3 AZR 24/20 v. 23. 3. 2021