Novemberhilfe und Überbrückungshilfe III

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Novemberhilfe

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 von den temporären Schließungen betroffen sind.

Direkt und unmittelbar betroffene Unternehmen

Es wird zwischen den direkt (durch Schließung) betroffenen Unternehmen, also solchen Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb aufgrund des Bund-Länder-Beschlusses vom 28.10.2020 einstellen mussten, und indirekt betroffenen Unternehmen unterschieden, also solchen, die nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, jedoch faktisch im November an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Das BMF nennt hier als Beispiel Wäschereien, die vorwiegend für Hotels arbeiten. Diese sind nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, aber dennoch an der Ausübung des Gewerbes gehindert. Sowohl direkt betroffene als auch indirekt betroffene Unternehmen können die Novemberhilfe beantragen.

Weitere antragsberechtigte Unternehmen

Mittelbar betroffene Unternehmen: Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Das BMF nennt hier beispielhaft neben Tontechnikern und Bühnenbauern Caterer, die über eine Veranstaltungsagentur Messen beliefern. Diese wären ohne diese Ergänzung nicht antragsberechtigt, da die Messe das direkt betroffene und die Veranstaltungsagentur das indirekt betroffene Unternehmen ist.

Verbundene Unternehmen: Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Im Fall einer Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält, wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Gemeinnützige und öffentliche Unternehmen: Auch solche Unternehmen sind, unabhängig von der Organisationsform oder Trägerschaft antragsberechtigt, d.h., auch gemeinnützige Organisationen wie öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater können die Förderung erhalten, wenn diese die Voraussetzungen für die Beantragung der Novemberhilfe erfüllen.

Förderungshöhe

Die Novemberhilfe gewährt Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Aus Vereinfachungsgründen wird die Hilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Bezugspunkt für die Zuschüsse ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November des Vorjahres 2019. Bei antragsberechtigten Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach dem 31.10.2019 aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Höchstgrenze der Förderung

Aufgrund der beihilferechtlichen Einordnung kann die Förderung bis zu 4 Mio. € betragen. Über weitere Förderungsprogramme darüber hinaus diskutiert derzeit die Bundesregierung in Gesprächen mit der Europäischen Kommission.

Anrechnung von Leistungen und Umsätzen im November

Andere gleichartige Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden – wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld -, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Reine Liquiditätshilfen, wie z.B. rückzahlbare KfW-Kredite, werden jedoch nicht berücksichtigt.

Umsätze, die Unternehmen trotz Schließungsanordnung im November erzielen, sollen möglichst von den Unternehmen behalten werden dürfen. Daher gilt grundsätzlich, dass Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine Anrechnung.

Eine Sonderregelung gilt für Restaurationsbetriebe, wenn sie Speisen über den Außerhausverkauf anbieten. Die Umsatzerstattung wird auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 begrenzt, die im Restaurant verzehrt wurden (Regelsteuersatz). Die Umsätze des Außerhausverkaufs, für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, werden herausgerechnet.

Antrags- und Auszahlungsverfahren

Die Anträge können nur durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de); die Beantragung der Novemberhilfe soll kurzfristig möglich sein.

Hinweis

Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Erste Abschlagszahlungen sollen noch im November 2020 erfolgen.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbständige sowie Freiberufler unterstützen, die von den Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch; die Antragsfrist endet am 31.01.2021. Sie wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.

Bislang stehen die Einzelheiten noch nicht genau fest, es sind jedoch Erweiterungen geplant, wie z.B. die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Ebenfalls soll die maximale Betriebskostenerstattung von bislang 50.000 € auf bis zu 200.000 € monatlich erhöht werden.

Neustarthilfe

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III soll auch die sog. Neustarthilfe für Soloselbständige geregelt werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss.

Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III keine Fixkosten geltend machen könnten, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, erhalten somit einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019, begrenzt auf maximal 5.000 €.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 % aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zurückgegangen ist.

Hinweis

o  Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit zwischen dem 01.10.2019 und dem 30.06.2020 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des dritten Quartals 2020 (01.07. bis 30.09.2020) wählen.

o  Die Neustarthilfe soll im nächsten Jahr als Vorschuss ausgezahlt werden, obwohl die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

o  Diese Neustarthilfe ist nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet sie keine Berücksichtigung.

Fazit

Die Fördermaßnahmen, die durch den Teil-Lockdown im November veranlasst wurden, sind sehr zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass die Maßnahmen zur Eindämmung der Umsatzeinbußen greifen und vor allem die Abwicklung, wie beispielsweise die Abschlagszahlungen für Soloselbständige, unbürokratisch vorgenommen werden. Ungeachtet dessen sollten Steuerpflichtige stets vor Beantragung die Voraussetzungen genau prüfen. Auch bei diesen Maßnahmen ist zu erwarten, dass im Nachgang eine Aufarbeitung durch die Behörden erfolgt, spätestens im Rahmen der Betriebsprüfung.

Volker Küpper, Steuerberater, Dipl.-Volkswirt