Archiv der Kategorie: Rechtsprechung

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Pressetext:

Mit am 18.08.2021 veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig weiterlesen

Definition des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims

Mit Urteil vom 23.02.2021 (II R 29/19) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Zuteilung, ob mehrere Flurstücke als wirtschaftliche Einheit zu werten sind, im Feststellungsbescheid des Belegenheitsfinanzamts zu treffen ist. Das Festsetzungsfinanzamt ist an die Entscheidung des Belegenheitsfinanzamts gebunden. Definition des Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims weiterlesen

Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II – Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen

Pressetext:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer zweiten Entscheidung vom 19.05.2021 (X R 20/19) zahlreiche weitere Streitfragen zum Problem der sog. doppelten Rentenbesteuerung geklärt. Er hat nicht nur über die Behandlung von Leistungen aus der freiwilligen Höherversicherung zur gesetzlichen Altersrente und Fragen der sog. Öffnungsklausel entschieden. Er hat auch klargestellt, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung (kurz: privaten Renten), die – anders als gesetzliche Altersrenten – lediglich mit dem jeweiligen Ertragsanteil besteuert werden, systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Zudem hat er entschieden, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers gehören, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente. Die Revision der Kläger, die eine doppelte Besteuerung eines Teils der bezogenen Renten beanstandet hatten, blieb ohne Erfolg. Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten II – Bei privaten Renten kann es systembedingt nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen weiterlesen

Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I – BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf

Pressetext:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Zwar hatte die Revision des Klägers – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des BFH, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren. Zur sog. doppelten Besteuerung von Renten I – BFH legt Berechnungsgrundlagen fest und zeigt damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf weiterlesen

Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitender Vermietung

Mit Urteil vom 17.11.2020 (I R 72/16) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch gelten, wenn das Grundstück im Ausland gelegen ist und die Vermietung an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft erfolgt.

Sachlage im Streitfall

Klägerin war eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz im Inland. Sie war Alleingesellschafterin mehrerer Kapitalgesellschaften und betrieb ein Einzelunternehmen in den Niederlanden, in dessen Betriebsvermögen sich zwei Geschäftsgrundstücke befanden. Dieses Einzelunternehmen brachte sie mitsamt den Grundstücken in eine neugegründete Kapitalgesellschaft ein. Anschließend veräußerte die neugegründete Kapitalgesellschaft die Grundstücke wieder zurück an die Klägerin, welche ihrerseits eines der Grundstücke an diese Kapitalgesellschaft als Betriebsgrundstück verpachtete. Das Finanzamt nahm aufgrund der Verpachtung an die Kapitalgesellschaft eine Betriebsaufspaltung an und setzte für eine von der niederländischen Kapitalgesellschaft beschlossene Gewinnausschüttung einen Anteil von 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 5 KStG fest.

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) eingelegte Klage hatte lediglich im Hinblick auf die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben Erfolg. Der BFH sah die Revision als unbegründet an und hob das Urteil des FG aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, soweit es zur Körperschaftsteuer ergangen ist.

Grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen besteht (vgl. Großer Senat des BFH, Beschl. v. 08.11.1971 – GrS 2/71, BFHE 103, 440 = BStBl II 1972, 63 sowie BFH, Urt. v. 19.07.1994 – VIII R 75/93, BFH/NV 1995, 597).

Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn das Besitzunternehmen an dem Betriebsunternehmen eine Beteiligung von über 50 % innehat und ebenfalls seinen „Willen“ durchsetzen kann. Eine sachliche Verflechtung besteht, wenn das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an die Betriebsgesellschaft vermietet, wie z.B. im Streitfall das Betriebsgrundstück. Liegen die Voraussetzungen vor, so erzielen sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG, auch wenn das vermietete Grundstück und das Betriebsunternehmen im Ausland liegen.

Die Klägerin ist im Streitfall eine gemeinnützige Stiftung, deren Geschäftsbetrieb in mehrere Sphären aufzuteilen ist. Von diesen Sphären unterliegt lediglich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Besteuerung. Dadurch, dass im Streitfall eine Betriebsaufspaltung vorliegt, sind die Einkünfte als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren und somit auch zu besteuern.

Die Dividende wird daher gem. § 8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 KStG zu 95 % freigestellt und lediglich i.H.v. 5 % besteuert. Die Vermietungseinkünfte sind aufgrund des Belegenheitsprinzips nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden im Belegenheitsstaat, also in den Niederlanden, zu versteuern.

Praxishinweis

Der BFH hat somit klargestellt, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch grenzübergreifend anzuwenden sind. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten somit derartige Konstellationen überprüfen, da bei Wegfall der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung automatisch hohe Entnahmegewinne anfallen können. Die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung können jedoch auch umgangen werden, z.B. dadurch, dass an dem Besitzunternehmen eine Personengesellschaft, deren Gesellschafterbeschlüsse nach Köpfen und nicht nach der Höhe der Beteiligung getroffen werden, und an dem Betriebsunternehmen nicht dieselben Gesellschafter beteiligt sind.

Der BFH hat sich mit seiner Auffassung, dass eine Betriebsaufspaltung auch grenzüberschreitend in der vorliegenden Konstellation möglich ist, einem Großteil der Meinungen in der Literatur entgegengestellt. Dort wurde teilweise gefordert, dass zumindest eine Betriebsstätte im Inland vorhanden sein muss, um eine Betriebsaufspaltung zu begründen. Genau dies ist nach Auffassung des BFH nicht erforderlich.

 

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsprechung

  • BFH Urteil I R 72/16 v. 17. 11. 2020

Körperschaftsteuerliche Organschaft bei atypischer Beteiligung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.07.2020 (I R 33/18) zu der Frage Stellung genommen, ob eine atypisch stille Beteiligung eine körperschaftliche Organschaft begründen kann.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Zwischen den beiden Klägerinnen, A-GmbH und B-GmbH, bestand ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV), wonach sich die Geschäftsführung der A-GmbH dem Weisungsrecht der B-GmbH unterwarf und sie sich zur Abführung ihres gesamten, nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Ergebnisses verpflichtete. Es bestand zudem ein Vertrag, nach welchem die B-GmbH sich am Betrieb der A-GmbH als stille Gesellschafterin mit einer Kapitaleinlage beteiligte. Dabei stand u.a. die Führung der Geschäfte allein der A-GmbH zu. Die stille Gesellschafterin war an deren Entscheidungen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften für einen Kommanditisten beteiligt. Am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der A-GmbH war die B-GmbH mit 10 % beteiligt, ebenso an den stillen Reserven im Fall einer Auflösung der stillen Gesellschaft. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass durch den Vertrag eine steuerrechtliche Mitunternehmerschaft in Gestalt einer atypisch stillen Gesellschaft („GmbH und Still“) entstanden war. Für diese Mitunternehmerschaft wurden Feststellungserklärungen abgegeben. Die laufenden Einkünfte wurden nach dem Schlüssel 90 zu 10 auf die beiden GmbHs verteilt. Bei der B-GmbH wurden zudem Ergebnisse aus Ergänzungsbilanzen sowie Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfasst. Das FA akzeptierte die Gewinnabführung allerdings nicht. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieben erfolglos, der BFH sah dies anders.

Organschaft

Der BFH bestätigte die Ansicht der Beteiligten, dass die atypisch stille Beteiligung zu einer Mitunternehmerschaft führt, die nach den entsprechenden Grundsätzen zu besteuern ist. Wegen der finanziellen Eingliederung der A-GmbH und des wirksamen EAV zwischen den beiden Kapitalgesellschaften waren grundsätzlich die wesentlichen Grundlagen für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft gelegt. Allerdings ging das FG davon aus, dass die atypisch stille Beteiligung des vermeintlichen Organträgers (B-GmbH) am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft (A-GmbH) und die damit verbundene anteilige Gewinnzurechnung an den Mitunternehmer dazu führt, dass keine Abführung des „ganzen Gewinns“ mehr erfolgen kann. Es hat daher die Organschaft nicht anerkannt und die gleichwohl vollzogene Gewinnabführung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der vermeintlichen Organgesellschaft an die vermeintliche Organträgerin qualifiziert.

Zwar ist dies auch nach Ansicht des BFH grundsätzlich zutreffend. Allerdings ist aber auch über die Frage des Ob und ggf. der Höhe einer vGA im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu entscheiden. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt und die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist. In diesem Fall wäre die vGA in die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft einzubeziehen.

Hier keine Ausnahme gegeben

Im Besprechungsfall kommt diese Ausnahme nach Ansicht des BFH nicht zum Tragen. Auf Seiten der (vermeintlichen) Organgesellschaft hat eine durch Nichtanerkennung der Organschaft ausgelöste vGA keine Auswirkungen auf ihren Anteil an den gemeinschaftlich erzielten Einkünften. Dass die von der Organschaftsanerkennung abhängige Frage der „Selbstversteuerungspflicht“ der Organgesellschaft für das von ihr erzielte Einkommen die Sphäre der gemeinschaftlichen, also in der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte nicht berührt, zeigt bereits das folgende einfache Beispiel: Erzielt die Mitunternehmerschaft einen Gewinn von beispielsweise 100.000 €, der – wie auch im Streitfall geschehen – nach dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Schlüssel von 90 zu 10 aufzuteilen ist, dann sind der (vermeintlichen) Organgesellschaft als feststellungsbeteiligter Mitunternehmerin 90.000 € und dem (vermeintlichen) Organträger 10.000 € als Gewinnanteile zuzuweisen. Ob der Gewinnanteil von 90.000 € von der (vermeintlichen) Organgesellschaft wegen der Einkommenszurechnung nicht (Anerkennung der Organschaft) oder wegen der Einkommenserhöhung selbst zu versteuern ist (Nichtanerkennung der Organschaft), hat mit den gemeinschaftlich erzielten Einkünften, mit deren Höhe und deren Verteilung ersichtlich nichts zu tun. Die Tatbestandsmerkmale der Organschaft gehören nicht zum Bereich der gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, sondern zu den persönlich vom jeweiligen Mitunternehmer verwirklichten Tatbestandsmerkmalen. Auf Seiten des Organträgers kann sich der etwaige Ansatz einer vGA, die sich aus der (streitigen) Nichtanerkennung der Organschaft ergeben könnte, ebenfalls nicht auf die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte und seinen Anteil hieran auswirken. Denn im Streitfall besteht die Besonderheit, dass eine aus der Nichtanerkennung der Organschaft folgende und zu Sonderbetriebseinnahmen führende vGA aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr im Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft erfasst werden darf. Dies folgt für den BFH daraus, dass das FA keine Feststellung zu Sonderbetriebseinnahmen der B-GmbH in den angegriffenen Feststellungsbescheiden getroffen hat und die GmbHs diesbezüglich auch keinen Rechtsbehelf eingelegt haben (Eintritt der Teilbestandskraft). Zudem steht das finanzgerichtliche Verböserungsverbot einer erstmaligen Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen bei der B-GmbH entgegen.

Damit bleibt es bei der im ursprünglichen Feststellungsbescheid getroffenen Regelung, wonach der B-GmbH ein 10-%-Anteil an den gemeinschaftlich erzielten Einkünften sowie Einkünfte gemäß ihrer Ergänzungsbilanz und Tätigkeitsvergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage zugewiesen wurden.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine bisherigen Grundsätze zur Organschaft im Zusammenhang mit einer atypischen Gesellschaft bestätigt: Zwar führt die Nichtanerkennung der Organschaft zum Ansatz einer vGA, wenn die (vermeintliche) Organgesellschaft ihrer unternehmensvertraglichen Pflicht zur Gewinnabführung im Einzelfall nachgekommen ist. Dabei ist aber auch über die Frage des Ob und ggf. der Höhe einer vGA grundsätzlich im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu entscheiden. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt und die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist. In diesem Fall ist die vGA in die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft einzubeziehen.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung

  • BFH Urteil I R 33/18 v. 15. 7. 2020

Sturz auf dem Weg ins Homeoffice kein Arbeitsunfall

Pressetext:

Der vom Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit zurückgelegte Weg ist weder als Weg zur Arbeit noch als Betriebsweg gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 09.11.2020 (Az. L 17 U 487/19) entschieden.

Der Kläger ist als Gebietsverkaufsleiter seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er arbeitet dabei regelmäßig auch im Homeoffice. Im September 2018 stürzte der Kläger auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch.

Die beklagte Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Der Sturz habe sich im häuslichen Wirkungskreis und nicht auf einem versicherten Weg ereignet. Dagegen klagte der Kläger erfolgreich vor dem SG Aachen.

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles lägen nicht vor. Der vom Kläger zurückgelegte Weg sei weder als Weg nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (wege)unfallversichert, noch als versicherter Betriebsweg anzusehen.

Bei der Wegeunfallversicherung beginne der Versicherungsschutz erst mit dem Durchschreiten der Haustür des Gebäudes. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließe, könne ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert sein.

Die Annahme eines Betriebsweges scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handele sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fielen nicht darunter. Der Kläger habe den Weg zurückgelegt, um seine versicherungspflichtige Tätigkeit im Homeoffice am Unfalltag erstmalig aufzunehmen.

Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 R anhängig.

Rechtsprechung

  • LSG Nordrhein-Westfalen Urteil L 17 U 487/19 v. 9. 11. 2020

Kein Ansatz der pauschalen Kilometersätze bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 
Urteil vom 11.02.2021 (VI R 50/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige lediglich die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen können, wenn sie die dienstliche Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus, Bahn oder Flugzeug unternommen haben.

Sachlage im Streitfall

Der Kläger war als Bundesbetriebsprüfer für das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) tätig. Zu den zu prüfenden Unternehmen fuhr er jeweils zu Beginn der Woche per Bahn bzw. S-Bahn und kehrte am Ende der Woche zurück. Das BZSt erstatte ihm die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten.

Nachdem das Finanzamt (FA) zunächst einen Schätzungsbescheid erlassen musste, machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung die wöchentlich zurückgelegte Strecke mit den pauschalen Kilometersätzen als Reisekosten geltend. Von den so ermittelten Reisekosten i.H.v. 4.536 € zog er die vom Arbeitgeber erstatteten tatsächlichen Reisekosten i.H.v. 1.726 € ab.

Das FA erkannte die pauschal geltend gemachten Fahrtkosten nicht an. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) eingelegte Klage wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Auch der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Abzug der tatsächlichen Reisekosten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 EStG oder Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG darstellen, sind in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten anzusehen.

Statt der tatsächlich entstandenen Reisekosten können auch Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, welche für das jeweilige Fahrzeug laut Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden sind. Dieses sieht gem. § 5 Abs. 1 und 2 für Pkws einen pauschalen Kilometersatz i.H.v. 30 Cent pro Kilometer oder bei anderen Kraftfahrzeugen (z.B. Motorrad) einen pauschalen Kilometersatz von 20 Cent pro Kilometer vor.

Dagegen sind gem. § 4 Abs. 1 BRKG für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Schiffen, Flugzeugen, der Bahn o.Ä. keine pauschalen Kilometersätze vorgesehen. Vielmehr sind hierfür die tatsächlich entstandenen Reisekosten, jeweils begrenzt auf die niedrigste Beförderungsklasse, anzusetzen.

Der BFH überträgt diese Grundsätze auf den Ansatz der Fahrtkosten. Das FG hat demnach zu Recht den Ansatz der pauschalen Kilometersätze als Reisekosten verneint, da die Reisen mit Bahn und S-Bahn vorgenommen wurden. Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze soll lediglich der Vereinfachung der Ermittlung der Reisekosten bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen dienen, damit nicht für jede einzelne Fahrt die Kosten für Benzin, Verschleiß etc. ermittelt werden müssen. Diese Vereinfachungsregel wird bei der Fahrt mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht benötigt, da hier die tatsächlichen Fahrtkosten einfach zu ermitteln und anzusetzen sind.

Praxishinweis

Das Urteil des BFH war zu erwarten und führt dazu, dass der Ansatz der pauschalen Kilometersätze bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ausgenutzt werden kann. Steuerpflichtige sollten beachten, dass als Reisekosten mit dem privaten Pkw alternativ zur Pauschale auch die tatsächlich entstandenen Kosten angesetzt werden können. Dazu ist eine Ermittlung von Verschleiß, Unterhaltskosten, Benzinkosten etc. erforderlich. Diese Kosten können dann im Verhältnis zu der jährlichen Gesamtfahrleistung des Pkw anteilig in Abzug gebracht werden, wenn sie die pauschalen Kilometersätze übersteigen.

 

Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)

Rechtsprechung

  • BFH Urteil VI R 50/18 v. 11. 2. 2021

Kein Beschäftigungsanspruch bei ärztlich attestierter Unfähigkeit, eine Maske zu tragen

Pressetext:

Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 12.04.2021 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg bestätigt.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 12.04.2021 wies das Landesarbeitsgericht Köln die Anträge des Klägers ab. Gem. § 3 Abs. 1d) der seit dem 07.04.2021 geltenden Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Auch aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 (i. d. F. vom 11.03.2021) ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei der Kläger ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Im konkreten Fall verneinte das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, sodass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse.

Rechtsprechung

  • LAG Köln Urteil 2 SaGa 1/21 v. 12. 4. 2021

Besonderheiten im Insolvenzverfahren bei der Erstattung von Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Beschluss vom 05.01.2021 (XI S 20/20 (PKH)) dazu Stellung genommen, ob die bisherigen Grundsätze zur Rückzahlung der Umsatzsteuer gem. §§ 14c und 17 UStG auch bei strafbewehrten Rückzahlungen im Insolvenzverfahren gelten.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die Insolvenzschuldnerin (GmbH) erbrachte Bauleistungen für die A, eine als Generalunternehmerin tätige Bauprojektentwicklungsgesellschaft, welche fremde Grundstücke bebaute und ihrerseits bauwerkbezogene Werklieferungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG erbrachte. A zahlte die von der Insolvenzschuldnerin in Rechnung gestellten Leistungen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer und machte diese als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass A als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer für die bezogenen Bauleistungen schulde. Der Insolvenzverwalter beantragte, den geschuldeten Steuerbetrag gem. § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG zu erstatten. Er habe die ursprünglich ausgestellten Rechnungen von A zurückgefordert und ihr korrigierte Rechnungen, ohne Umsatzsteuerausweis, übermittelt. Die Berichtigung ist im Streitjahr durchzuführen, da mit der Zahlung der Umsatzsteuer durch A die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden sei. Das FA lehnte den Antrag auf Berichtigung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der Insolvenzverwalter beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem BFH, was der BFH ablehnte.

Voraussetzung der Rückzahlung der Umsatzsteuer

Gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer, welcher in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er nach dem Gesetz für diesen Umsatz schuldet (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Damit soll einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben kann. Die Insolvenzschuldnerin hatte als Rechnungsausstellerin und Leistende zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, da die Leistungsempfängerin A Steuerschuldnerin war. Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die Rechnungsberichtigung als formaler Akt gegenüber dem Leistungsempfänger allein reicht aber für die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags mit der Folge, dass dieser dem Rechnungsaussteller zu erstatten wäre, nicht aus. Der Wortlaut gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG setzt nicht voraus, dass der Rechnungsaussteller über die Berichtigung der Rechnung hinaus den berichtigten Steuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückzuzahlen hätte. Darüber hinaus sind Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers gegen den Rechnungsaussteller grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. Da der Leistende den berichtigten Steuerbetrag vom Leistungsempfänger im Regelfall – wie hier vormals die Insolvenzschuldnerin – bereits vereinnahmt hat, würde aber eine Erstattung durch das FA allein aufgrund der Rechnungsberichtigung ohne Rückzahlung der Steuer den Leistenden ungerechtfertigt bereichern. Dieser – oder im Besprechungsfall seine Insolvenzmasse – würde doppelt begünstigt. Denn einerseits hat er das Entgelt zzgl. Umsatzsteuer regelmäßig bereits vereinnahmt und andererseits könnte er im Fall einer bedingungslosen Erstattung den berichtigten Steuerbetrag vom FA nochmals verlangen. Dies ginge allein zu Lasten des Leistungsempfängers. Gleichzeitig müsste der Fiskus befürchten, vom Leistungsempfänger auf Erstattung der Umsatzsteuer an ihn in Anspruch genommen zu werden. Nur die Rückzahlung des berichtigten Steuerbetrags an den Leistungsempfänger führt i.d.R. zu einem gerechten Interessenausgleich im Dreiecksverhältnis zwischen FA, Leistendem sowie Leistungsempfänger und gewährleistet so letztlich auch die Neutralität der Mehrwertsteuer. Außerdem verhindert eine in diesem Sinne bedingte Berichtigung des Steuerbetrags, dass das FA beispielsweise in Fällen der Insolvenz des Rechnungsausstellers oder nicht erkannter Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers den Betrag doppelt erstatten oder auf eine Steuer verzichten muss.

Ausnahme bei strafbewehrten insolvenzrechtlichen Vorschriften?

Nach einer Auslegung gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG ist zu berücksichtigen, dass die Berichtigung eines unrichtig ausgewiesenen und gezahlten Steuerbetrags nicht einseitig zu Lasten des Leistungsempfängers gehen darf, stimmt der Betrag mit der (geänderten) Rechtsprechung des BFH zu § 17 UStG überein. Hiernach mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur insoweit, als das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird. Dies gilt für die Berichtigung eines Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 UStG gleichermaßen. Denn auch hier hat der Unternehmer den berichtigten Betrag i.d.R. schon vereinnahmt. Die Berichtigung des Steuerbetrags durch eine Rechnungskorrektur gegenüber dem Leistungsempfänger allein bewirkt dessen Rückzahlung nicht, so dass der Steuerbetrag dem Unternehmer weiterhin verbleibt. Die Rechnungskorrektur ändert daran nichts. Dies gilt ebenso für den Fall, dass strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger entgegenstehen sollten. Durch dieses Ergebnis wird auch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Fiskus manifestiert. Hat ein nach seiner Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigter Rechnungsempfänger (wie hier A) eine gesetzlich nicht geschuldete, aber gleichwohl in einer (ansonsten ordnungsgemäßen) Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt, kann er im Rahmen eines sog. Direktanspruchs eine Rückzahlung von der Finanzverwaltung verlangen, wenn eine Rückforderung vom Rechnungsaussteller insbesondere im Hinblick auf dessen Zahlungsunfähigkeit übermäßig erschwert ist. Hierüber ist im Billigkeitsverfahren zu entscheiden. Die A könnte demnach einen solchen Anspruch auf Erstattung unmittelbar an das zuständige FA richten. Die aus Sicht des Insolvenzverwalters bestehende Gefahr einer sich manifestierenden ungerechtfertigten Bereicherung des Fiskus ist mithin ausgeschlossen, soweit der Anspruch der A Erfolg hätte. Darüber ist im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht zu entscheiden, so dass der BFH den Antrag ablehnte.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung zunächst seine bisherigen Grundsätze bestätigt: Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Konkretisiert hat der BFH diesen Grundsatz nun insoweit, als dass Abweichendes auch nicht für den Fall gilt, dass strafbewehrte insolvenzrechtliche Vorschriften einer Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger entgegenstehen sollten.

 

RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsprechung

  • BFH Beschluss XI S 20/20 (PKH) v. 5. 1. 2021